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157_1966 AT

157. Bundesgesetz: Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Steuern vom Einkommen und

Ertrag der Gesellschafter

(1) Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital

(Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital)

ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so

unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte

durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom

Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung

zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem

31. Dezember 1970 beschlossen und durchgeführt

wird.

(2) Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften

steuerfrei gebildet worden sind, dürfen

nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des

Abs. 1 verwendet werden.

(3) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 lösen

keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes

aus.

(4) Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis

wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung

teilzunehmen.

§ 2. Gesellschaftsteuer

Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des

§ 1 wird die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag

berechnet.

§ 3. Anschaffungskosten

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung

des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und

der auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte

gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte

ergeben, wenn die Anschaffungskosten

der vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteilsrechte

auf diese und auf die auf sie entfallenden

neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis

der Nennbeträge verteilt werden.

§ 4. Herabsetzung des Nennkapitals

(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von

fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1)

das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch

freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die

Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen

insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als

sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals

nicht übersteigen.

(2) Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten

auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft

innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung

(§ 1) für den Erwerb eigener Anteile

aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile

den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht

übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener

Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.

§ 5.

Die Frist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b des

Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, beginnt hinsichtlich der zusätzlichen Anteilsrechte

ab dem Erwerb der vor der Erhöhung

des Nennkapitals erworbenen Anteile zu laufen.

§ 6. Nachweispflicht

Der Erwerber der im § 1 bezeichneten neuen

Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen

für die steuerliche Behandlung nach

diesem Bundesgesetz vorliegen.

§ 7. Anteilsrechte anausländischen

Gesellschaften

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten

sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten

an einer ausländischen Gesellschaft, wenn

ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten

Gesellschaftsformen entspricht.

§ 8.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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