157. Bundesgesetz: Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Steuern vom Einkommen und
Ertrag der Gesellschafter
(1) Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital
(Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital)
ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so
unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte
durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom
Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung
zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem
31. Dezember 1970 beschlossen und durchgeführt
wird.
(2) Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften
steuerfrei gebildet worden sind, dürfen
nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des
Abs. 1 verwendet werden.
(3) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 lösen
keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
aus.
(4) Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis
wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung
teilzunehmen.
§ 2. Gesellschaftsteuer
Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des
§ 1 wird die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag
berechnet.
§ 3. Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung
des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und
der auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte
gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte
ergeben, wenn die Anschaffungskosten
der vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteilsrechte
auf diese und auf die auf sie entfallenden
neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis
der Nennbeträge verteilt werden.
§ 4. Herabsetzung des Nennkapitals
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von
fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1)
das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch
freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die
Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen
insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als
sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals
nicht übersteigen.
(2) Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten
auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft
innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung
(§ 1) für den Erwerb eigener Anteile
aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile
den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht
übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener
Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.
§ 5.
Die Frist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, beginnt hinsichtlich der zusätzlichen Anteilsrechte
ab dem Erwerb der vor der Erhöhung
des Nennkapitals erworbenen Anteile zu laufen.
§ 6. Nachweispflicht
Der Erwerber der im § 1 bezeichneten neuen
Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen
für die steuerliche Behandlung nach
diesem Bundesgesetz vorliegen.
§ 7. Anteilsrechte anausländischen
Gesellschaften
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten
sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten
an einer ausländischen Gesellschaft, wenn
ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten
Gesellschaftsformen entspricht.
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 1 Abs. 4 das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Finanzen betraut.