157. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 73/1962
und BGBl. Nr. 316/1963 hat zu lauten
„(2) Die Remuneration beträgt
a) für die Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts für jede
Wochenstunde im Semester . . 2472'— S,
b) jedoch für Übungen aus einem
wissenschaftlichen Fach, bei
denen der Vortragende eine
vorwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur
während eines Teiles der Zeit
der Lehrveranstaltung ausübt,
wie bei Laboratoriums-, Zeichen-,
Konstruktions- und
ähnlichen Übungen, für jede
Wochenstunde im Semester . . 1236'— S,
c) für den Unterricht aus einem
praktischen Fach oder einer
Fertigkeit für jede Wochenstunde
im Semester 1606'— S,
d) jedoch für Lehrveranstaltungen
aus einem praktischen
Fach, bei denen der Vortragende
eine vorwiegend anleitende
und kontrollierende
Tätigkeit während der gesamten
Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Proseminarübungen
an den linguistischen
Lehrkanzeln oder
an den Instituten für Dolmetschausbildung
für jede
Wochenstunde im Semester .. 1853'—S."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.