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157_1964 AT

157. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 73/1962

und BGBl. Nr. 316/1963 hat zu lauten

„(2) Die Remuneration beträgt

a) für die Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts für jede

Wochenstunde im Semester . . 2472'— S,

b) jedoch für Übungen aus einem

wissenschaftlichen Fach, bei

denen der Vortragende eine

vorwiegend anleitende und

kontrollierende Tätigkeit nur

während eines Teiles der Zeit

der Lehrveranstaltung ausübt,

wie bei Laboratoriums-, Zeichen-,

Konstruktions- und

ähnlichen Übungen, für jede

Wochenstunde im Semester . . 1236'— S,

c) für den Unterricht aus einem

praktischen Fach oder einer

Fertigkeit für jede Wochenstunde

im Semester 1606'— S,

d) jedoch für Lehrveranstaltungen

aus einem praktischen

Fach, bei denen der Vortragende

eine vorwiegend anleitende

und kontrollierende

Tätigkeit während der gesamten

Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Proseminarübungen

an den linguistischen

Lehrkanzeln oder

an den Instituten für Dolmetschausbildung

für jede

Wochenstunde im Semester .. 1853'—S."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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