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157_1963 AT

157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 81, wird verordnet

§ 1. Für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

wird der in der Anlage A enthaltene

Rahmenlehrplan (mit Ausnahme der darin unter

III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

bezüglich des 1. Semesters mit

1. September 1963, bezüglich des 2. Semesters mit

1. Feber 1964, bezüglich des 3. Semesters mit

1. September 1964 und bezüglich des 4. Semesters

mit 1. Feber 1965 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für den einjährigen Vorbereitungslehrgang

der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan

(mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 3. (1) Die Landesschulräte haben hinsichtlich

des im § 1 genannten Rahmenlehrplanes gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes nach

den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß der

Unterrichtsgegenstände (einschließlich der Praktika)

in den einzelnen Semestern zu bestimmen.

Dabei darf das im Rahmenlehrplan vorgesehene

Stundenausmaß nicht unterschritten werden; hingegen

kann die Gesamtstundenzahl für die

Pflichtgegenstände um höchstens 10 v. H. der im

Rahmenlehrplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl

überschritten werden.

(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die im

Rahmenlehrplan vorgesehene Gesamtstundenzahl

hinaus zusätzliche Pflicht- und Freigegenstände

einzuführen, wobei jedoch die im Rahmenlehrplan

vorgesehene Gesamtstundenzahl um

nicht mehr als 200 Unterrichtsstunden überschritten

werden darf.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils unter III. der Anlagen A und B

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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