157. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 81, wird verordnet
§ 1. Für die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
wird der in der Anlage A enthaltene
Rahmenlehrplan (mit Ausnahme der darin unter
III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
bezüglich des 1. Semesters mit
1. September 1963, bezüglich des 2. Semesters mit
1. Feber 1964, bezüglich des 3. Semesters mit
1. September 1964 und bezüglich des 4. Semesters
mit 1. Feber 1965 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für den einjährigen Vorbereitungslehrgang
der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan
(mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
§ 3. (1) Die Landesschulräte haben hinsichtlich
des im § 1 genannten Rahmenlehrplanes gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes nach
den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß der
Unterrichtsgegenstände (einschließlich der Praktika)
in den einzelnen Semestern zu bestimmen.
Dabei darf das im Rahmenlehrplan vorgesehene
Stundenausmaß nicht unterschritten werden; hingegen
kann die Gesamtstundenzahl für die
Pflichtgegenstände um höchstens 10 v. H. der im
Rahmenlehrplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl
überschritten werden.
(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die im
Rahmenlehrplan vorgesehene Gesamtstundenzahl
hinaus zusätzliche Pflicht- und Freigegenstände
einzuführen, wobei jedoch die im Rahmenlehrplan
vorgesehene Gesamtstundenzahl um
nicht mehr als 200 Unterrichtsstunden überschritten
werden darf.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen A und B
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.