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157_1962 AT

157. Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung.

Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen

Währungsabkommens vom 5. August 1955 (BGBl. Nr. 75/1960) und des Protokolls über die vorläufige

Anwendung vom 5. August 1955, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, Spaniens, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, Irlands, der

Republik Island, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs

der Niederlande, der

Portugiesischen Republik, des

Vereinigten Königreichs Groß-

britannien und Nordirland, des

Königreichs Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik

HABEN

ALS VERTRAGSPARTEIEN

des am 5. August 1955 unterzeichneten

Europäischen Währungsabkommens

(im folgenden

„Abkommen" genannt) und des

am gleichen Tage unterzeichneten

Protokolls über die vorläufige

Anwendung des Abkommens

(im folgenden „Protokoll

über die vorläufige Anwendung"

genannt);

ALS VERTRAGSPARTEIEN

der am 27. Juni 1958 und

15. Jänner 1960 unterzeichneten

Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3

zur Abänderung des Abkommens;

ALS SIGNATARE des Übereinkommens

vom 14. Dezember

1960, gemäß dessen Artikel 15

die Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 30. September 1961

in die Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und

Entwicklung (im folgenden

„Organisation" genannt) umgestaltet

wurde;

IM HINBLICK DARAUF,

daß auf Grund der Zusatzprotokolle

Nr. 2 und 3 und der Beschlüsse

des Rates der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit

vom 20. Juli 1958, 18. Dezember

1959 und 19. Juli 1960 die

Artikel 3, 4, 5, 9, 10, 13, 18,

26, 29, 30 und 33 des Abkommens

sowie § 6 des Protokolls

über die vorläufige Anwendung

abgeändert worden sind

und ein Artikel 7 A dem Abkommen

hinzugefügt worden

ist;

IM HINBLICK DARAUF,

daß gemäß § 1 des Protokolls

über die vorläufige Anwendung,

Artikel 5 des Zusatzprotokolls

Nr. 2 und Artikel 7 des Zusatzprotokolls

Nr. 3 die so abgeänderten

Bestimmungen des

Abkommens vorläufig so ange-

wendet werden, als ob sie am

27. Dezember 1958 in Kraft getreten

wären;.

AUF GRUND DER VEREINBARUNG,

bestimmte andere

Änderungen am Abkommen

und am Protokoll über die

vorläufige Anwendung vorzunehmen;

und

IM HINBLICK auf einen vom

Rat der Organisation am

12. Dezember 1961 gefaßten

Beschluß, mit dem der Text des

vorliegenden Zusatzprotokolls

genehmigt wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

(a) Der siebente und achte

Absatz der Präambel zum Abkommen

werden wie folgt abgeändert

„IN DEM WUNSCHE, einen

institutionellen Rahmen für die

Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit

in Europa zu

schaffen und die Vertragsparteien

bei der Durchführung der

Beschlüsse der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinsichtlich der

Handelspolitik und Liberalisierung

des Warenverkehrs und

der unsichtbaren Transaktionen

zu unterstützen;

IM HINBLICK AUF die am

29. Juli 1955 erfolgte Annahme

einer Empfehlung des Rates

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit,

in der der Wortlaut

dieses Abkommens genehmigt,

seine Unterzeichnung durch die

Mitglieder der genannten

Organisation empfohlen und bestimmt

wird, daß die genannte

Organisation die in diesem Abkommen

vorgesehenen Funktionen

mit Beginn seines Inkrafttretens

übernehmen soll;"

(b) Die folgenden zwei Absätze

sind am Ende der Präambel

zum Abkommen hinzuzufügen

„IM HINBLICK DARAUF,

daß gemäß Artikel 15 eines am

14. Dezember 1960 unterzeichneten

Übereinkommens die

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 30. September 1961 in die

Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

(im folgenden „Organisation"

genannt) umgestaltet

worden ist und sich die Vertragsparteien

dieses Abkommens

sowie Kanada und die Vereinigten

Staaten von Amerika

verpflichtet haben, die Tradition

der Zusammenarbeit, die sich

zwischen ihnen herausgebildet

hat, zu stärken und sie für neue

Aufgaben und weiterreichende

Ziele nutzbar zu machen;

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Empfehlung des Rates

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

vom 29. Juli 1955 am

30. September 1961 die Zustimmung

des Rates der Organisation

(im folgenden „Rat" genannt)

gefunden hat und die

Organisation demnach weiterhin

die in diesem Abkommen

vorgesehenen Funktionen übernimmt;"

Artikel 2

Artikel 2 des Abkommens

wird wie folgt abgeändert

„Artikel 2

ZWECK DES FONDS

Der Fonds hat den Zweck,

1. den Vertragsparteien Kredit

zu gewähren, um ihnen

zu helfen, vorübergehenden

Schwierigkeiten in der

Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken

und weiterhin

eine freizügige, nicht

diskriminierende Handels- und

Zahlungspolitik zu

verfolgen;

2. das Funktionieren des

Systems des Zahlungsausgleichs

zu erleichtern."

Artikel 3

Artikel 25 des Abkommens

wird wie folgt abgeändert

„Artikel 25

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(a) Die Bestimmungen des

Teiles II und III des Zusatzprotokolls

Nr. 1 zur Konvention

über die Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

16. April 1948 finden gemäß

Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem

Übereinkommen über die

Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

vom 14. Dezember 1960

Anwendung auf den Fonds

und seine Vermögenswerte, einschließlich

ihrer Erträgnisse,

unbeschadet der Bestimmungen

in Absatz (b) und (c) dieses

Artikels.

(b) Die Vermögenswerte des

Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,

wo und in wessen

Besitz sie sich auch befinden,

sowie die nach diesem Abkommen

zulässigen Operationen und

Geschäfte sind von allen Steuern

und Zollabgaben befreit.

(c) Auf die zu den Vermögenswerten

des Fonds gehörenden

Goldbestände und auf

alle Geschäfte, die diese Goldbestände

betreffen, finden gemäß

dem genannten Zusatzprotokoll

Nr. 2 die in Absatz (a) dieses

Artikels erwähnten Bestimmungen

des Artikels 5 des

Protokolls Nr. 1 Anwendung."

Artikel 4

§ 3 (2) der Anlage des Abkommens

wird wie folgt abgeändert

„2. ist der Betrag, um den

bis zur Beendigung des Abkommens

oder gegebenenfalls bei

Abschluß der Abrechnungen für

die Abrechnungsperiode, mit

deren Ablauf das Abkommen

endigt, die an den Fonds gezahlten

Zinsen und die Einnahmen

des Fonds höher sind als

die vom Fonds gezahlten Zinsen

und die ihm entstandenen Ausgaben,

zwischen dem Restkapital

und den Vertragsparteien

aufzuteilen im Verhältnis der

gemäß Artikel 4, Absatz (a) bis

(c) und Absatz (d) des Abkommens

an den Fonds geleisteten

durchschnittlichen Zahlungen,

wobei die an jede Vertragspartei

bereits geleisteten Zinszahlungen

sowie die zu den Zinszahlungen

im Verhältnis stehenden Beträge

der Nettoeinnahmen des Fonds,

deren Haftung als Restkapital

ab dem Tage der Leistung jeder

dieser Zinszahlungen vom Fonds

vorausgesetzt wird, zu berücksichtigen

sind; und schließlich"

Artikel 5

§ 9 (c) der Anlage des Abkommens

wird wie folgt abgeändert

„(c) Die Anwendung der Bestimmungen

in Absatz (a) und

(b) dieses Paragraphen bedarf

der Zustimmung der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika, die in Beratung mit

der Organisation bestimmen

kann, daß die in Absatz (a)

dieses Paragraphen erwähnten

Beträge zum Nutzen der Länder,

die Vertragsparteien des

Abkommens sind oder dies zu

irgendeinem Zeitpunkt waren

(und zwar für sie als einzelne

Länder oder als Gruppe) gesondert

zurückgestellt werden.

Sollte die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

entscheiden, daß die Bestimmungen

der Absätze (a) und

(b) dieses Paragraphen keine

Anwendung finden, so wird sie

die Organisation innerhalb von

drei Monaten nach der Beendigung

dieses Abkommens entsprechend

benachrichtigen."

Artikel 6

Die Schlußklausel des Abkommens

wird wie folgt abgeändert

„GEGEBEN zu Paris am

5. August 1955, in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

hinterlegt bleibt."

Artikel 7

Die Schlußklausel des Protokolls

über die vorläufige Anwendung

des Abkommens wird

wie folgt abgeändert

„GEGEBEN zu Paris am

5. August 1955, in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

hinterlegt bleibt."

Artikel 8

1. Die Artikel 1 bis 7 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll ist

zu ratifizieren oder zu genehmigen.

Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll

zu diesem Zeitpunkt

noch nicht von Signataren

ratifiziert oder genehmigt

ist, nach Hinterlegung der

Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden

durch alle Signatare.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft, wobei die

Artikel 30, 31, 32 und 33 des

Abkommens für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das

Abkommen gelten.

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen

von Artikel 8 Absatz 2

werden die Vertragsparteien

dieses Zusatzprotokolls seine

Bestimmungen ab 1. Jänner

1962 anwenden, wobei Einvernehmen

darüber besteht, daß

die gemäß Artikel 1 bis 3 und

5 bis 7 erfolgten Abänderungen

des Abkommens als am 30. September

1961 und die gemäß

Artikel 4 erfolgte Abänderung

des Abkommens als am

14. April 1960 wirksam geworden

betrachtet werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten Vertreter

auf Grund gehöriger Vollmachten

dieses Protokoll mit

ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

12. Dezember 1961 in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung

hinterlegt bleibt, der allen Signataren

des Protokolls beglaubigte

Abschriften zustellen wird.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. März 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem Artikel 9 ab 1. Jänner 1962 vorläufig

angewendet, wobei die gemäß Artikel 1 bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens

als am 30. September 1961 und die gemäß Artikel 4 erfolgte Abänderung des Abkommens als am

14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.

Das vorstehende Zusatzprotokoll ist bisher von Dänemark und Island ratifiziert worden.

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