157. Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Abänderung des Europäischen
Währungsabkommens vom 5. August 1955 (BGBl. Nr. 75/1960) und des Protokolls über die vorläufige
Anwendung vom 5. August 1955, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, Spaniens, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, Irlands, der
Republik Island, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs
der Niederlande, der
Portugiesischen Republik, des
Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland, des
Königreichs Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik
HABEN
ALS VERTRAGSPARTEIEN
des am 5. August 1955 unterzeichneten
Europäischen Währungsabkommens
(im folgenden
„Abkommen" genannt) und des
am gleichen Tage unterzeichneten
Protokolls über die vorläufige
Anwendung des Abkommens
(im folgenden „Protokoll
über die vorläufige Anwendung"
genannt);
ALS VERTRAGSPARTEIEN
der am 27. Juni 1958 und
15. Jänner 1960 unterzeichneten
Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3
zur Abänderung des Abkommens;
ALS SIGNATARE des Übereinkommens
vom 14. Dezember
1960, gemäß dessen Artikel 15
die Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 30. September 1961
in die Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung (im folgenden
„Organisation" genannt) umgestaltet
wurde;
IM HINBLICK DARAUF,
daß auf Grund der Zusatzprotokolle
Nr. 2 und 3 und der Beschlüsse
des Rates der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit
vom 20. Juli 1958, 18. Dezember
1959 und 19. Juli 1960 die
Artikel 3, 4, 5, 9, 10, 13, 18,
26, 29, 30 und 33 des Abkommens
sowie § 6 des Protokolls
über die vorläufige Anwendung
abgeändert worden sind
und ein Artikel 7 A dem Abkommen
hinzugefügt worden
ist;
IM HINBLICK DARAUF,
daß gemäß § 1 des Protokolls
über die vorläufige Anwendung,
Artikel 5 des Zusatzprotokolls
Nr. 2 und Artikel 7 des Zusatzprotokolls
Nr. 3 die so abgeänderten
Bestimmungen des
Abkommens vorläufig so ange-
wendet werden, als ob sie am
27. Dezember 1958 in Kraft getreten
wären;.
AUF GRUND DER VEREINBARUNG,
bestimmte andere
Änderungen am Abkommen
und am Protokoll über die
vorläufige Anwendung vorzunehmen;
und
IM HINBLICK auf einen vom
Rat der Organisation am
12. Dezember 1961 gefaßten
Beschluß, mit dem der Text des
vorliegenden Zusatzprotokolls
genehmigt wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
(a) Der siebente und achte
Absatz der Präambel zum Abkommen
werden wie folgt abgeändert
„IN DEM WUNSCHE, einen
institutionellen Rahmen für die
Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit
in Europa zu
schaffen und die Vertragsparteien
bei der Durchführung der
Beschlüsse der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinsichtlich der
Handelspolitik und Liberalisierung
des Warenverkehrs und
der unsichtbaren Transaktionen
zu unterstützen;
IM HINBLICK AUF die am
29. Juli 1955 erfolgte Annahme
einer Empfehlung des Rates
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit,
in der der Wortlaut
dieses Abkommens genehmigt,
seine Unterzeichnung durch die
Mitglieder der genannten
Organisation empfohlen und bestimmt
wird, daß die genannte
Organisation die in diesem Abkommen
vorgesehenen Funktionen
mit Beginn seines Inkrafttretens
übernehmen soll;"
(b) Die folgenden zwei Absätze
sind am Ende der Präambel
zum Abkommen hinzuzufügen
„IM HINBLICK DARAUF,
daß gemäß Artikel 15 eines am
14. Dezember 1960 unterzeichneten
Übereinkommens die
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 30. September 1961 in die
Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
(im folgenden „Organisation"
genannt) umgestaltet
worden ist und sich die Vertragsparteien
dieses Abkommens
sowie Kanada und die Vereinigten
Staaten von Amerika
verpflichtet haben, die Tradition
der Zusammenarbeit, die sich
zwischen ihnen herausgebildet
hat, zu stärken und sie für neue
Aufgaben und weiterreichende
Ziele nutzbar zu machen;
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Empfehlung des Rates
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
vom 29. Juli 1955 am
30. September 1961 die Zustimmung
des Rates der Organisation
(im folgenden „Rat" genannt)
gefunden hat und die
Organisation demnach weiterhin
die in diesem Abkommen
vorgesehenen Funktionen übernimmt;"
Artikel 2
Artikel 2 des Abkommens
wird wie folgt abgeändert
„Artikel 2
ZWECK DES FONDS
Der Fonds hat den Zweck,
1. den Vertragsparteien Kredit
zu gewähren, um ihnen
zu helfen, vorübergehenden
Schwierigkeiten in der
Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken
und weiterhin
eine freizügige, nicht
diskriminierende Handels- und
Zahlungspolitik zu
verfolgen;
2. das Funktionieren des
Systems des Zahlungsausgleichs
zu erleichtern."
Artikel 3
Artikel 25 des Abkommens
wird wie folgt abgeändert
„Artikel 25
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
(a) Die Bestimmungen des
Teiles II und III des Zusatzprotokolls
Nr. 1 zur Konvention
über die Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
16. April 1948 finden gemäß
Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem
Übereinkommen über die
Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
vom 14. Dezember 1960
Anwendung auf den Fonds
und seine Vermögenswerte, einschließlich
ihrer Erträgnisse,
unbeschadet der Bestimmungen
in Absatz (b) und (c) dieses
Artikels.
(b) Die Vermögenswerte des
Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,
wo und in wessen
Besitz sie sich auch befinden,
sowie die nach diesem Abkommen
zulässigen Operationen und
Geschäfte sind von allen Steuern
und Zollabgaben befreit.
(c) Auf die zu den Vermögenswerten
des Fonds gehörenden
Goldbestände und auf
alle Geschäfte, die diese Goldbestände
betreffen, finden gemäß
dem genannten Zusatzprotokoll
Nr. 2 die in Absatz (a) dieses
Artikels erwähnten Bestimmungen
des Artikels 5 des
Protokolls Nr. 1 Anwendung."
Artikel 4
§ 3 (2) der Anlage des Abkommens
wird wie folgt abgeändert
„2. ist der Betrag, um den
bis zur Beendigung des Abkommens
oder gegebenenfalls bei
Abschluß der Abrechnungen für
die Abrechnungsperiode, mit
deren Ablauf das Abkommen
endigt, die an den Fonds gezahlten
Zinsen und die Einnahmen
des Fonds höher sind als
die vom Fonds gezahlten Zinsen
und die ihm entstandenen Ausgaben,
zwischen dem Restkapital
und den Vertragsparteien
aufzuteilen im Verhältnis der
gemäß Artikel 4, Absatz (a) bis
(c) und Absatz (d) des Abkommens
an den Fonds geleisteten
durchschnittlichen Zahlungen,
wobei die an jede Vertragspartei
bereits geleisteten Zinszahlungen
sowie die zu den Zinszahlungen
im Verhältnis stehenden Beträge
der Nettoeinnahmen des Fonds,
deren Haftung als Restkapital
ab dem Tage der Leistung jeder
dieser Zinszahlungen vom Fonds
vorausgesetzt wird, zu berücksichtigen
sind; und schließlich"
Artikel 5
§ 9 (c) der Anlage des Abkommens
wird wie folgt abgeändert
„(c) Die Anwendung der Bestimmungen
in Absatz (a) und
(b) dieses Paragraphen bedarf
der Zustimmung der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika, die in Beratung mit
der Organisation bestimmen
kann, daß die in Absatz (a)
dieses Paragraphen erwähnten
Beträge zum Nutzen der Länder,
die Vertragsparteien des
Abkommens sind oder dies zu
irgendeinem Zeitpunkt waren
(und zwar für sie als einzelne
Länder oder als Gruppe) gesondert
zurückgestellt werden.
Sollte die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
entscheiden, daß die Bestimmungen
der Absätze (a) und
(b) dieses Paragraphen keine
Anwendung finden, so wird sie
die Organisation innerhalb von
drei Monaten nach der Beendigung
dieses Abkommens entsprechend
benachrichtigen."
Artikel 6
Die Schlußklausel des Abkommens
wird wie folgt abgeändert
„GEGEBEN zu Paris am
5. August 1955, in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
hinterlegt bleibt."
Artikel 7
Die Schlußklausel des Protokolls
über die vorläufige Anwendung
des Abkommens wird
wie folgt abgeändert
„GEGEBEN zu Paris am
5. August 1955, in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
hinterlegt bleibt."
Artikel 8
1. Die Artikel 1 bis 7 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll ist
zu ratifizieren oder zu genehmigen.
Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll
zu diesem Zeitpunkt
noch nicht von Signataren
ratifiziert oder genehmigt
ist, nach Hinterlegung der
Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden
durch alle Signatare.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft, wobei die
Artikel 30, 31, 32 und 33 des
Abkommens für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das
Abkommen gelten.
Artikel 9
Unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 8 Absatz 2
werden die Vertragsparteien
dieses Zusatzprotokolls seine
Bestimmungen ab 1. Jänner
1962 anwenden, wobei Einvernehmen
darüber besteht, daß
die gemäß Artikel 1 bis 3 und
5 bis 7 erfolgten Abänderungen
des Abkommens als am 30. September
1961 und die gemäß
Artikel 4 erfolgte Abänderung
des Abkommens als am
14. April 1960 wirksam geworden
betrachtet werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten Vertreter
auf Grund gehöriger Vollmachten
dieses Protokoll mit
ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
12. Dezember 1961 in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
hinterlegt bleibt, der allen Signataren
des Protokolls beglaubigte
Abschriften zustellen wird.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. März 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem Artikel 9 ab 1. Jänner 1962 vorläufig
angewendet, wobei die gemäß Artikel 1 bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens
als am 30. September 1961 und die gemäß Artikel 4 erfolgte Abänderung des Abkommens als am
14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.
Das vorstehende Zusatzprotokoll ist bisher von Dänemark und Island ratifiziert worden.