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157. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Grundsatz.

Zwischenstaatliche Übereinkommen über den

Luftverkehr — in den folgenden Bestimmungen

sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen

bezeichnet — sind unbeschadet der

sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen

Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

abzuschließen.

§ 2. Gewährung von Flugverkehrsrechten.

(1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe

der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

die Verpflichtung übernommen

werden, den namhaft zu machenden Luftbeförderungsunternehmen

(§ 3) eine Beförderungsbewilligung

zu erteilen und ihnen hiebei

hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne

oder alle der nachstehend angeführten

Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)

1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung

zu überfliegen,.

2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen

Zwecken zu landen (technische Landungen),

3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus

dem anderen Vertragsstaat nach Österreich

und umgekehrt zu befördern, und

4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus

dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt

zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist

nur zu übernehmen, wenn der andere Vertrags-

staat dem österreichischerseits namhaft gemachten

Unternehmen die vertraglich zugesicherten

Rechte tatsächlich gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes

bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen

vorbehalten.

§ 3. Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen.

(1) Wird der Republik Österreich in einem

Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,

Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu

machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte

Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren

sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen

der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung

kann jederzeit zugunsten eines anderen

Unternehmens widerrufen werden.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht

werden, die

a) eine Beförderungsbewilligung besitzen,

b) auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr

dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen

nachkommen werden, die sich aus

dem betreffenden Luftverkehrsabkommen

für ein namhaft gemachtes Unternehmen

ergeben, und

c) auch sonst geeignet sind, die in Betracht

kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

§ 4. Anpassung des Flugverkehrsangebotes

an die Flugverkehrsnachfrage.

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart

werden, daß bei Bewilligung der Flugpläne das

Flugverkehrsangebot anzupassen ist

a) der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich

und dem anderen Vertragsstaat,

b) der Flugverkehrsnachfrage zwischen den

Vertragsstaaten und dritten Staaten, die

von der betreffenden Fluglinie berührt

werden, und

c) den Bedingungen für einen wirtschaftlichen

Betrieb der betreffenden Fluglinie.

§ 5. Versagung, Widerruf und Einschränkung

von Flugverkehrsrechten.

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart

werden, daß Fluglinien- und Flugplanbewilligungen

zu versagen beziehungsweise zu widerrufen

oder einzuschränken sind, wenn

a) das Unternehmen gegen österreichische

Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen

verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen

ergeben, oder

c) nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende

Eigentumsrecht und die tatsächliche

Verfügungsgewalt über das Unternehmen

dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei

sind dem anderen Vertragsstaat

physische oder juristische Personen dieses

Staates gleichgestellt.

§ 6. Flugstreckenpläne.

Die Flugstrecken, für welche Fluglinienbewilligungen

beziehungsweise Flugplanbewilligungen

erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im

Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte

unter Bedachtnahme auf die Interessen der

österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren

(Flugstreckenpläne).

§ 7. Luftbeförderungstarife.

(1) In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart

werden, daß die Beförderungstarife der namhaft

zu machenden Unternehmen für jene Flugstrecken,

die auf Grund einer österreichischen

Flugplanbewilligung beflogen werden, der Bewilligung

durch die zuständige Luftfahrtbehörde bedürfen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn die Beförderungstarife einen sicheren

und wirtschaftlichen Betrieb sowie einen angemessenen

Gewinn des Unternehmens ermöglichen.

Hiebei ist insbesondere auf die Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit der verwendeten

Luftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.

(3) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sind auf

jeden Fall gegeben, wenn die Beförderungstarife

den auf dem Gebiet der Tariferstellung international

angewendeten beziehungsweise vom

Internationalen Lufttransportverband (IATA)

festgesetzten Tarifen entsprechen.

§ 8. Entgelt für die Benützung von

Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen.

(1) Für die Benützung von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen

kann in Luftverkehrsabkommen

die Entrichtung eines Entgeltes vereinbart

werden.

(2) Das Entgelt für die Benützung von Flughäfen

ist unter Bedachtnahme auf die in der internationalen

Luftfahrt üblichen Flughafentarife

nach jenen Merkmalen der Luftfahrzeuge festzulegen,

die für die Benützung von Flughäfen von

Bedeutung sind.

(3) Das Entgelt für die Benützung von Flugsicherungseinrichtungen

ist nach dem Ausmaß der

Inanspruchnahme dieser Einrichtungen festzulegen.

§ 9. Inkrafttreten.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. Oktober 1947 in Kraft.

§ 10. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht in

Abs. 2 etwas anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6, 7 Abs. 2

und 8 Abs. 2 und 3 ist das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von

Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr

obliegt dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;

soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik

in Betracht kommen, ist hiefür das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zuständig.

(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen, die

gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen

sind, ist das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten betraut.

(5) Soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmen,

ist mit der Vorbereitung und Durchführung

von Maßnahmen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen

sind, das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft betraut.

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