157. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Grundsatz.
Zwischenstaatliche Übereinkommen über den
Luftverkehr — in den folgenden Bestimmungen
sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen
bezeichnet — sind unbeschadet der
sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abzuschließen.
§ 2. Gewährung von Flugverkehrsrechten.
(1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe
der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
die Verpflichtung übernommen
werden, den namhaft zu machenden Luftbeförderungsunternehmen
(§ 3) eine Beförderungsbewilligung
zu erteilen und ihnen hiebei
hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne
oder alle der nachstehend angeführten
Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)
1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung
zu überfliegen,.
2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen
Zwecken zu landen (technische Landungen),
3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus
dem anderen Vertragsstaat nach Österreich
und umgekehrt zu befördern, und
4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus
dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt
zu befördern.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist
nur zu übernehmen, wenn der andere Vertrags-
staat dem österreichischerseits namhaft gemachten
Unternehmen die vertraglich zugesicherten
Rechte tatsächlich gewährt.
(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes
bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen
vorbehalten.
§ 3. Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen.
(1) Wird der Republik Österreich in einem
Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,
Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu
machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte
Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren
sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen
der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung
kann jederzeit zugunsten eines anderen
Unternehmens widerrufen werden.
(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht
werden, die
a) eine Beförderungsbewilligung besitzen,
b) auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr
dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen
nachkommen werden, die sich aus
dem betreffenden Luftverkehrsabkommen
für ein namhaft gemachtes Unternehmen
ergeben, und
c) auch sonst geeignet sind, die in Betracht
kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.
§ 4. Anpassung des Flugverkehrsangebotes
an die Flugverkehrsnachfrage.
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart
werden, daß bei Bewilligung der Flugpläne das
Flugverkehrsangebot anzupassen ist
a) der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich
und dem anderen Vertragsstaat,
b) der Flugverkehrsnachfrage zwischen den
Vertragsstaaten und dritten Staaten, die
von der betreffenden Fluglinie berührt
werden, und
c) den Bedingungen für einen wirtschaftlichen
Betrieb der betreffenden Fluglinie.
§ 5. Versagung, Widerruf und Einschränkung
von Flugverkehrsrechten.
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart
werden, daß Fluglinien- und Flugplanbewilligungen
zu versagen beziehungsweise zu widerrufen
oder einzuschränken sind, wenn
a) das Unternehmen gegen österreichische
Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen
verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen
ergeben, oder
c) nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende
Eigentumsrecht und die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das Unternehmen
dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei
sind dem anderen Vertragsstaat
physische oder juristische Personen dieses
Staates gleichgestellt.
§ 6. Flugstreckenpläne.
Die Flugstrecken, für welche Fluglinienbewilligungen
beziehungsweise Flugplanbewilligungen
erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im
Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte
unter Bedachtnahme auf die Interessen der
österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren
(Flugstreckenpläne).
§ 7. Luftbeförderungstarife.
(1) In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart
werden, daß die Beförderungstarife der namhaft
zu machenden Unternehmen für jene Flugstrecken,
die auf Grund einer österreichischen
Flugplanbewilligung beflogen werden, der Bewilligung
durch die zuständige Luftfahrtbehörde bedürfen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn die Beförderungstarife einen sicheren
und wirtschaftlichen Betrieb sowie einen angemessenen
Gewinn des Unternehmens ermöglichen.
Hiebei ist insbesondere auf die Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit der verwendeten
Luftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.
(3) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sind auf
jeden Fall gegeben, wenn die Beförderungstarife
den auf dem Gebiet der Tariferstellung international
angewendeten beziehungsweise vom
Internationalen Lufttransportverband (IATA)
festgesetzten Tarifen entsprechen.
§ 8. Entgelt für die Benützung von
Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen.
(1) Für die Benützung von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen
kann in Luftverkehrsabkommen
die Entrichtung eines Entgeltes vereinbart
werden.
(2) Das Entgelt für die Benützung von Flughäfen
ist unter Bedachtnahme auf die in der internationalen
Luftfahrt üblichen Flughafentarife
nach jenen Merkmalen der Luftfahrzeuge festzulegen,
die für die Benützung von Flughäfen von
Bedeutung sind.
(3) Das Entgelt für die Benützung von Flugsicherungseinrichtungen
ist nach dem Ausmaß der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen festzulegen.
§ 9. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1947 in Kraft.
§ 10. Vollziehung.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht in
Abs. 2 etwas anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6, 7 Abs. 2
und 8 Abs. 2 und 3 ist das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.
(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von
Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr
obliegt dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;
soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik
in Betracht kommen, ist hiefür das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zuständig.
(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen, die
gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen
sind, ist das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten betraut.
(5) Soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmen,
ist mit der Vorbereitung und Durchführung
von Maßnahmen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen
sind, das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft betraut.