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157_1960 AT

157. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 2. Jänner

1959, BGBl. Nr. 4, in der Fassung der Verordnung

vom 4. Feber 1959, BGBl. Nr. 33, und der

Verordnung vom 30. November 1959, BGBl.

Nr. 270, mit der die Gegenstände bestimmt werden,

für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, wird wie folgt abgeändert

der Zollabfertigung nachgewiesen

wird"

eingefügt.

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1960

bewirkt wurden oder bewirkt werden.

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