157_1960
AT
157. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 157. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 2. Jänner
1959, BGBl. Nr. 4, in der Fassung der Verordnung
vom 4. Feber 1959, BGBl. Nr. 33, und der
Verordnung vom 30. November 1959, BGBl.
Nr. 270, mit der die Gegenstände bestimmt werden,
für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird, wird wie folgt abgeändert
der Zollabfertigung nachgewiesen
wird"
eingefügt.
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1960
bewirkt wurden oder bewirkt werden.