157. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957 und BGBl. Nr. 294/1957, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 4 Abs. 3 Z. 3 sind die Worte „bildende
Künstler" sowie der nachfolgende Beistrich zu
streichen.
2. Im § 8 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„4. in der Kranken- und Unfallversicherung
freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne
des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz."
3. Im § 10 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3
Z. 3 und 6" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 3 Z. 3
und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.
4. Im § 12 Abs. 4 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3
Z. 3 und 6" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 3
Z. 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.
5. Im § 30 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 8 Abs. 1
Z. 1" durch die Zitierung „§ 8 Abs. 1 Z. 1
und 4" zu ersetzen.
6. Im § 36 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen: „Das gleiche gilt für
die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 versicherten bildenden
Künstler."
7. § 44 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5), bei
den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung
teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei
den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der Kranken- und
Unfallversicherung teilversicherten bildenden
Künstlern
das Erwerbseinkommen, das diese Personen
aus der die Pflichtversicherung begründenden
Beschäftigung erzielen;".
8. Im § 52 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz anzufügen: „In der Krankenversicherung
und Unfallversicherung der bildenden Künstler
(§ 8 Abs. 1 Z. 4) sind die Beiträge mit den gleichen
Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie
im § 51 Abs. 1 und 2 für die der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer
festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur
Gänze vom Versicherten zu tragen."
9. Dem § 162 Abs. 3 Z. 3 ist anzufügen: „und
die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden
Künstler".
10. Nach § 516 ist ein § 516 a mit folgender
Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen
„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
für selbständige
bildende Künstler.
§ 516 a. Selbständige bildende Künstler, die am
31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren
und nicht unter den Personenkreis der in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten
fallen, gelten ab 1. Jänner 1958 als
in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Weiterversicherte."
Artikel II.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der
Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„4. die freiberuflich tätigen bildenden Künstler,
wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und
die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und sie
in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten
beschäftigen."
2. Im § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die jeweils
verwendete Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3" durch die
Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3 und 4" zu ersetzen.
3. § 18 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die übrigen Pflichtversicherten 12 v. H. der
Beitragsgrundlage; bei den gemäß § 2
Abs. 2 Z. 4 Pflichtversicherten ist der im
Interesse der Künstlerhilfe gemäß § 27
Abs. 2 geleistete Beitrag anzurechnen."
4. a) Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz sind nach
dem Wort „hat" die Worte „unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 4" einzufügen.
b) Dem § 19 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen;
„(4) Die freiberuflich tätigen bildenden Künstler
(§ 2 Abs. 2 Z. 4) haben die Beiträge an den
zur Einhebung der Beiträge in der Kranken-
und Unfallversicherung dieser Personen zuständigen
Träger der Krankenversicherung einzuzahlen.
Der Träger der Krankenversicherung hat
diese eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der
Einzahlung zweitfolgenden Kalendermonates an
den Träger der Pensionsversicherung abzuführen.
Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die
Vorschriften über die Einziehung der Beiträge
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
entsprechend."
5. Dem § 27 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner wird aus den Mitteln der Künstlerhilfe
ein Beitrag in der Höhe von monatlich
6 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 17)
der gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 Pflichtversicherten
geleistet."
6. Dem § 61 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) In den Kalenderjahren 1956 und 1957 erworbene
Beitragszeiten der Pensionsversicherung
selbständiger bildender Künstler nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz werden in
die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz übernommen."
7. Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 8 Abs. 1
Z. 3 lit. a" durch die Zitierung „§ 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a und Z. 4" zu ersetzen.
8. Im § 72 Abs. 2 lit. d ist die Zitierung „§ 2
Abs. 2 Z. 3" durch die Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3
und 4" zu ersetzen.
9. Nach § 115 ist ein § 115 a mit folgender
Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen
„Kommissionsgutachten.
§ 115 a. Ist im Verfahren vor dem Versicherungsträger
oder vor den Verwaltungsbehörden
über die Versicherungspflicht strittig, ob eine freiberufliche
Tätigkeit als bildender Künstler im
Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 gegeben ist, ist ein
Gutachten des Bundesministeriums für Unterricht
einzuholen. In allen jenen Fällen, in denen keine
vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung durch Verordnung bezeichnete
Kunstschule absolviert wurde, hat das Bundesministerium
für Unterricht eine Kommission zu
hören. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter
des Bundesministeriums für Unterricht als
Vorsitzenden und sechs Mitgliedern von Vereinigungen
bildender Künstler. Die näheren Bestimmungen
über die Errichtung und Tätigkeit
der Kommission sowie über die Bestellung ihrer
Mitglieder werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
getroffen. Diese Verordnung hat auch ein
Verzeichnis der Vereinigungen bildender Künstler
zu enthalten, die zur Entsendung von Mitgliedern
der Kommission berufen sind. Als solche
kommen Vereinigungen bildender Künstler nicht
in Betracht, die sich vorwiegend mit der Förderung
von wirtschaftlichen Interessen befassen und
deren Satzungen die Aufnahme von Personen
zulassen, die keine Gewähr für eine schöpferische
Kunstentfaltung bieten."
10. Im § 129 Abs. 3 hat der zweite Satz zu
lauten: „Für die Gruppen der freiberuflich tätigen
Journalisten und der freiberuflich tätigen
bildenden Künstler bleibt es dem Landeshauptmann
anheimgestellt, Vorschläge allenfalls bestehender
freier Interessenvertretungen dieser
Gruppen einzuholen."
11. Im § 133 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende Worte
sind anzufügen: „bei den freiberuflich tätigen
bildenden Künstlern der für sie in Betracht kommenden
Vereinigung bildender Künstler
(§ 115a);".
12. Dem § 192 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(s) Die Gebietskrankenkassen haben der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
bis zum 31. Dezember 1958 Verzeichnisse
der gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
in die Vollversicherung einbezogenen
selbständigen bildenden Künstler nach
dem Stande vom 31. Dezember 1957 zu übergeben.
Die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 in die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung einbezogenen
Personen haben bis 30. Juni 1959 Erkärungen
über ihre Einkünfte aus der die
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit auf Grund des
letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
bei der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft abzugeben.
Hiefür ist ein von der Anstalt aufzulegender
Vordruck zu verwenden."
Artikel III.
Beitrage zur Pensionsversicherung, die von den
in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen
freiberuflich tätigen bildenden Künstlern
für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pen-
sionsversicherung der Angestellten entrichtet
worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft zu
überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge,
soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen,
zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten
zu verwenden, die für die in Betracht kommenden
Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung
der Beitragsgrundlage gemäß § 17
und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b
entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind
von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig
werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden.
Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge
zur Höherversicherung.
Artikel IV.
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I, des Art. II Z. 1 bis 5
und 9 bis 12 sowie des Art. III rückwirkend
mit 1. Jänner 1958, hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. II Z. 6 bis 8 rückwirkend mit 1. Juli
1958 in Kraft.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 9
über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich
tätigen bildenden Künstler das Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 5
über die Beiträge aus den Mitteln der Künstlerhilfe
das Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des
Art. II Z. 10 und 11 über das Leistungsstreitverfahren
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.