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157. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957 und BGBl. Nr. 294/1957, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 4 Abs. 3 Z. 3 sind die Worte „bildende

Künstler" sowie der nachfolgende Beistrich zu

streichen.

2. Im § 8 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„4. in der Kranken- und Unfallversicherung

freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne

des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz."

3. Im § 10 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3

Z. 3 und 6" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 3 Z. 3

und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.

4. Im § 12 Abs. 4 ist die Zitierung „§ 4 Abs. 3

Z. 3 und 6" durch die Zitierung „§ 4 Abs. 3

Z. 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z. 4" zu ersetzen.

5. Im § 30 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 8 Abs. 1

Z. 1" durch die Zitierung „§ 8 Abs. 1 Z. 1

und 4" zu ersetzen.

6. Im § 36 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen: „Das gleiche gilt für

die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 versicherten bildenden

Künstler."

7. § 44 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3

gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5), bei

den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung

teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei

den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der Kranken- und

Unfallversicherung teilversicherten bildenden

Künstlern

das Erwerbseinkommen, das diese Personen

aus der die Pflichtversicherung begründenden

Beschäftigung erzielen;".

8. Im § 52 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz anzufügen: „In der Krankenversicherung

und Unfallversicherung der bildenden Künstler

(§ 8 Abs. 1 Z. 4) sind die Beiträge mit den gleichen

Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie

im § 51 Abs. 1 und 2 für die der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer

festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur

Gänze vom Versicherten zu tragen."

9. Dem § 162 Abs. 3 Z. 3 ist anzufügen: „und

die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden

Künstler".

10. Nach § 516 ist ein § 516 a mit folgender

Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen

„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

für selbständige

bildende Künstler.

§ 516 a. Selbständige bildende Künstler, die am

31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren

und nicht unter den Personenkreis der in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten

fallen, gelten ab 1. Jänner 1958 als

in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Weiterversicherte."

Artikel II.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der

Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„4. die freiberuflich tätigen bildenden Künstler,

wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und

die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und sie

in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten

beschäftigen."

2. Im § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die jeweils

verwendete Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3" durch die

Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3 und 4" zu ersetzen.

3. § 18 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die übrigen Pflichtversicherten 12 v. H. der

Beitragsgrundlage; bei den gemäß § 2

Abs. 2 Z. 4 Pflichtversicherten ist der im

Interesse der Künstlerhilfe gemäß § 27

Abs. 2 geleistete Beitrag anzurechnen."

4. a) Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz sind nach

dem Wort „hat" die Worte „unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 4" einzufügen.

b) Dem § 19 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen;

„(4) Die freiberuflich tätigen bildenden Künstler

(§ 2 Abs. 2 Z. 4) haben die Beiträge an den

zur Einhebung der Beiträge in der Kranken-

und Unfallversicherung dieser Personen zuständigen

Träger der Krankenversicherung einzuzahlen.

Der Träger der Krankenversicherung hat

diese eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der

Einzahlung zweitfolgenden Kalendermonates an

den Träger der Pensionsversicherung abzuführen.

Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die

Vorschriften über die Einziehung der Beiträge

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

entsprechend."

5. Dem § 27 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner wird aus den Mitteln der Künstlerhilfe

ein Beitrag in der Höhe von monatlich

6 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 17)

der gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 Pflichtversicherten

geleistet."

6. Dem § 61 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) In den Kalenderjahren 1956 und 1957 erworbene

Beitragszeiten der Pensionsversicherung

selbständiger bildender Künstler nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz werden in

die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz übernommen."

7. Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 8 Abs. 1

Z. 3 lit. a" durch die Zitierung „§ 8 Abs. 1 Z. 3

lit. a und Z. 4" zu ersetzen.

8. Im § 72 Abs. 2 lit. d ist die Zitierung „§ 2

Abs. 2 Z. 3" durch die Zitierung „§ 2 Abs. 2 Z. 3

und 4" zu ersetzen.

9. Nach § 115 ist ein § 115 a mit folgender

Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen

„Kommissionsgutachten.

§ 115 a. Ist im Verfahren vor dem Versicherungsträger

oder vor den Verwaltungsbehörden

über die Versicherungspflicht strittig, ob eine freiberufliche

Tätigkeit als bildender Künstler im

Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 gegeben ist, ist ein

Gutachten des Bundesministeriums für Unterricht

einzuholen. In allen jenen Fällen, in denen keine

vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung durch Verordnung bezeichnete

Kunstschule absolviert wurde, hat das Bundesministerium

für Unterricht eine Kommission zu

hören. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter

des Bundesministeriums für Unterricht als

Vorsitzenden und sechs Mitgliedern von Vereinigungen

bildender Künstler. Die näheren Bestimmungen

über die Errichtung und Tätigkeit

der Kommission sowie über die Bestellung ihrer

Mitglieder werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

getroffen. Diese Verordnung hat auch ein

Verzeichnis der Vereinigungen bildender Künstler

zu enthalten, die zur Entsendung von Mitgliedern

der Kommission berufen sind. Als solche

kommen Vereinigungen bildender Künstler nicht

in Betracht, die sich vorwiegend mit der Förderung

von wirtschaftlichen Interessen befassen und

deren Satzungen die Aufnahme von Personen

zulassen, die keine Gewähr für eine schöpferische

Kunstentfaltung bieten."

10. Im § 129 Abs. 3 hat der zweite Satz zu

lauten: „Für die Gruppen der freiberuflich tätigen

Journalisten und der freiberuflich tätigen

bildenden Künstler bleibt es dem Landeshauptmann

anheimgestellt, Vorschläge allenfalls bestehender

freier Interessenvertretungen dieser

Gruppen einzuholen."

11. Im § 133 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt

durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgende Worte

sind anzufügen: „bei den freiberuflich tätigen

bildenden Künstlern der für sie in Betracht kommenden

Vereinigung bildender Künstler

(§ 115a);".

12. Dem § 192 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(s) Die Gebietskrankenkassen haben der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

bis zum 31. Dezember 1958 Verzeichnisse

der gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

in die Vollversicherung einbezogenen

selbständigen bildenden Künstler nach

dem Stande vom 31. Dezember 1957 zu übergeben.

Die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 in die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung einbezogenen

Personen haben bis 30. Juni 1959 Erkärungen

über ihre Einkünfte aus der die

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit auf Grund des

letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

bei der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft abzugeben.

Hiefür ist ein von der Anstalt aufzulegender

Vordruck zu verwenden."

Artikel III.

Beitrage zur Pensionsversicherung, die von den

in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen

freiberuflich tätigen bildenden Künstlern

für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pen-

sionsversicherung der Angestellten entrichtet

worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft zu

überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge,

soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen,

zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten

zu verwenden, die für die in Betracht kommenden

Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung

der Beitragsgrundlage gemäß § 17

und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b

entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind

von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig

werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden.

Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge

zur Höherversicherung.

Artikel IV.

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I, des Art. II Z. 1 bis 5

und 9 bis 12 sowie des Art. III rückwirkend

mit 1. Jänner 1958, hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. II Z. 6 bis 8 rückwirkend mit 1. Juli

1958 in Kraft.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 9

über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich

tätigen bildenden Künstler das Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 5

über die Beiträge aus den Mitteln der Künstlerhilfe

das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des

Art. II Z. 10 und 11 über das Leistungsstreitverfahren

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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