157_1957
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157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten.
1957_157_0 157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten.
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Auf Grund des Artikels IX des Einführungsgesetzes
zur Österreichischen Strafprozeßordnung
1945, ASlg. Nr. 1, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,
über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des
staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten,
wird in folgender Weise geändert
Der dritte Absatz des § 8 hat zu lauten
„(3) Staatsanwälte der 2. Standesgruppe erhalten
bei einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von mehr als 14 Jahren 32 Werktage; Staatsanwälte
der 2., 3. und 4. Standesgruppe erhalten
bei einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von
mehr als 26 Jahren 36 Werktage Urlaub."