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157_1957 AT

157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten.

Auf Grund des Artikels IX des Einführungsgesetzes

zur Österreichischen Strafprozeßordnung

1945, ASlg. Nr. 1, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,

über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des

staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten,

wird in folgender Weise geändert

Der dritte Absatz des § 8 hat zu lauten

„(3) Staatsanwälte der 2. Standesgruppe erhalten

bei einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von mehr als 14 Jahren 32 Werktage; Staatsanwälte

der 2., 3. und 4. Standesgruppe erhalten

bei einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von

mehr als 26 Jahren 36 Werktage Urlaub."

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