157. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
wird in folgender Weise geändert
1. Im § 266 haben die Worte „und sich
höchstens auf 4.000 Gulden jährlich belaufen."
zu entfallen. Der Beistrich nach dem Worte „betragen"
ist durch einen Punkt zu ersetzen.
2. Im § 389 tritt an Stelle des Betrages von
0'67 S der Betrag von 5 S und an Stelle des Betrages
von 10 S der Betrag von 50 S.
3. Im § 390 tritt an Stelle des Betrages von
66'67 S der Betrag von 500 S.
4. Im § 391 tritt an Stelle des Betrages von
33'33 S der Betrag von 250 S.
§ 2. Die Verordnung vom 16. April 1943,
Deutsches RGBl. I Seite 266, über die Anzeigepflicht,
den Eigentumserwerb und das Benutzungsrecht
des Finders wird aufgehoben.
§ 3. Auf Sachen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gefunden wurden, findet
das bisherige Recht Anwendung.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 1 Z. 3 das Bundesministerium für Inneres
betraut.