Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157_1956 AT

157. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch

wird in folgender Weise geändert

1. Im § 266 haben die Worte „und sich

höchstens auf 4.000 Gulden jährlich belaufen."

zu entfallen. Der Beistrich nach dem Worte „betragen"

ist durch einen Punkt zu ersetzen.

2. Im § 389 tritt an Stelle des Betrages von

0'67 S der Betrag von 5 S und an Stelle des Betrages

von 10 S der Betrag von 50 S.

3. Im § 390 tritt an Stelle des Betrages von

66'67 S der Betrag von 500 S.

4. Im § 391 tritt an Stelle des Betrages von

33'33 S der Betrag von 250 S.

§ 2. Die Verordnung vom 16. April 1943,

Deutsches RGBl. I Seite 266, über die Anzeigepflicht,

den Eigentumserwerb und das Benutzungsrecht

des Finders wird aufgehoben.

§ 3. Auf Sachen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gefunden wurden, findet

das bisherige Recht Anwendung.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 1 Z. 3 das Bundesministerium für Inneres

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →