157. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Deckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds
(Bundesgesetz vom 12. Juli
1950, BGBl. Nr. 167) in der zweiten Hälfte des
Geschäftsjahres 1955 wird ein Beitrag aus
Bundesmitteln geleistet.
§ 2. (0 Die Beitragsleistung erfolgt in der Form,
daß die zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes
Kapitel 18, Titel 10, § 3 „Milchpreisausgleich"
zu verrechnende Milchpreisstützung von 20 Groschen
je Liter Milch rückwirkend ab 1. Jänner
1955 um zwei Groschen erhöht wird. Die aus
dieser Erhöhung sich ergebenden Beträge sind
dem Milchwirtschaftsfonds zur Abdeckung seiner
Ausgleichsverpflichtungen zur Verfügung zu
stellen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist berechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen durch
Verordnung den im Abs. 1 vorgesehenen Bundesbeitrag
um einen halben Groschen zu erhöhen,
wenn ansonsten der Milchwirtschaftsfonds
nicht in der Lage wäre, seinen Ausgleichsverpflichtungen
für das Jahr 1955 voll nachzukommen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 haben
für den Erhöhungsbeitrag sinngemäß Anwendung
zu finden.
§ 3. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut.