Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157_1955 AT

157. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Deckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds

(Bundesgesetz vom 12. Juli

1950, BGBl. Nr. 167) in der zweiten Hälfte des

Geschäftsjahres 1955 wird ein Beitrag aus

Bundesmitteln geleistet.

§ 2. (0 Die Beitragsleistung erfolgt in der Form,

daß die zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes

Kapitel 18, Titel 10, § 3 „Milchpreisausgleich"

zu verrechnende Milchpreisstützung von 20 Groschen

je Liter Milch rückwirkend ab 1. Jänner

1955 um zwei Groschen erhöht wird. Die aus

dieser Erhöhung sich ergebenden Beträge sind

dem Milchwirtschaftsfonds zur Abdeckung seiner

Ausgleichsverpflichtungen zur Verfügung zu

stellen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist berechtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen durch

Verordnung den im Abs. 1 vorgesehenen Bundesbeitrag

um einen halben Groschen zu erhöhen,

wenn ansonsten der Milchwirtschaftsfonds

nicht in der Lage wäre, seinen Ausgleichsverpflichtungen

für das Jahr 1955 voll nachzukommen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 haben

für den Erhöhungsbeitrag sinngemäß Anwendung

zu finden.

§ 3. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen, mit

der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →