157. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Vorschriften zur Verhütung ungebührlicher Auszahlungen von Versorgungsgenüssen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1896,
RGBl. Nr. 74, betreffend Bestimmungen über
die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten
(Staatslehrpersonen), dann der Diener, sowie
deren Witwen und Waisen, wird verordnet
Art. I § 8 der Verordnung des Finanzministeriums
vom 5. Juni 1909, RGBl. Nr. 85, betreffend
die Vorschriften zur Verhütung ungebührlicher
Auszahlungen von Versorgungsgenüssen,
hat zu lauten
„§ 8. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 9 des
Gesetzes vom 14. Mai 1896, RGBl. Nr. 74, als
versorgt anzusehen, wenn es
1. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand
tritt,
2. an Kindes statt angenommen wird oder in
ein Stift oder Kloster eintritt,
3. einen Stiftsplatz oder einen Freiplatz in
einer Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt
erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse
der dortselbst untergebrachten Personen
bestreitet,
4. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen
oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten
gegen Geld- oder Naturalbezüge beruflich tätig
ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine solche
verstanden, welche ständig und in der Absicht,
sich dadurch den Lebensunterhalt zu erwerben,
ausgeübt wird,
5. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder
Naturalbezüge erhält,
6. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,
einer Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 197/1949, oder ähnlicher
Bezüge steht,
7. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung
(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien
sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen,
8. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer
Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge
(Lehrlingsentschädigung, Unterhaltsbeiträge,
Adjutum usw.) in Geld oder Naturalien
erhält,
9. ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige
oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Eine Versorgtheit im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 wird jedoch nur dann angenommen,
wenn in den Fällen der Ziffern 5 bis 9
der in Betracht kommende Geld- oder Naturalbezug
den in § 1 Abs. 2 der Verordnung der
Bundesregierung vom 7. November 1950, BGBl.
Nr. 225, zur Durchführung des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
in seiner jeweiligen
Fassung festgesetzten Betrag beziehungsweise den
höheren Versorgungsgenuß (Erziehungsbeitrag,
Bruchteil der Waisenpension) einschließlich der
Teuerungszuschläge übersteigt (Waisenversorgtheitsgrenze).
In diesen Fällen wird die Versorgungsgebühr
insoweit flüssiggemacht, als der
Gesamtbetrag von Versorgungsgebühr und
Geld(Natural)bezug hinter dem doppelten Betrag
der Waisenversorgtheitsgrenze zurückbleibt.
Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,
Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen
werden hiebei nicht in Anschlag
gebracht. In den Fällen der Z. 9 ist von einem
Zwölftel der Summe der Bezüge im letztvorhergehenden
Kalenderjahr auszugehen. Haben diese
Einkünfte im Laufe des Kalenderjahres begonnen
oder geendet, so ist der entsprechende Monatsdurchschnitt
zugrunde zu legen. Der Bezug einer
Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gilt
ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung
nicht als Versorgtheit.
(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,
ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der
Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung
mit 60 v. H., der Wert der vollständigen
ganzmonatigen Verköstigung nebst Wohnung,
Kleidung und Wäsche mit 95 v. H. und
erst die in natura erfolgende Bestreitung sämtlicher
Bedürfnisse mit 100 v. H. des in Abs. 2
festgesetzten Betrages zu veranschlagen.
(4) Für die Einstellung der Versorgungsgebühr
ist es ohne Belang, ob die Anstellung eine definitive
oder nur provisorische ist, die Entlohnung
täglich, wöchentlich, monatlich oder in anderen
Zeiträumen erfolgt und ob mit der Anstellung
die Pensionsfähigkeit verbunden ist oder nicht.
(5) Bei Eintritt der Versorgtheit im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen sind Erziehungsbeiträge
und Waisenpensionen einzustellen.
(G) Ausnahmen hievon können in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bundesministerium
für Finanzen bewilligt werden.
(7) Der Anspruch auf einen Erziehungsbeitrag
oder eine Waisenpension lebt bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen wieder auf, wenn eine
Versorgtheit nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben
ist. Die Versorgungsgebühr wird jedoch
nur auf Antrag der Bezugsberechtigten wieder
flüssiggemacht."
Art. II. (1) Bezugsberechtigungen, die auf
Grund der bisher geltenden Fassung der Verordnung
des Finanzministeriums vom 15. Juni 1909,
RGBl. Nr. 85, beurteilt wurden, sind auf Grund
der Bestimmungen dieser Verordnung neu zu
beurteilen. Soweit jedoch die Bezugsberechtigung
nach den bisherigen Bestimmungen verlorengegangen
ist, ist die Versorgungsgebühr auf Antrag
des Bezugsberechtigten wieder flüssigzumachen.
Erziehungsbeiträge und Waisenpensionen,
die auf Grund der Neubeurteilung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr
gebühren, sind mit dem auf die Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Monatsletzten einzustellen.
(2) Der feste Betrag der Waisenversorgtheitsgrenze
wird für die Zeit vom 1. Oktober 1950
bis 15. Juli 1951 mit 180 S und für die Zeit vom
16. Juli 1951 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
mit 230 S monatlich festgesetzt.