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157. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Vorschriften zur Verhütung ungebührlicher Auszahlungen von Versorgungsgenüssen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Vorschriften zur Verhütung ungebührlicher Auszahlungen von Versorgungsgenüssen.

Auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1896,

RGBl. Nr. 74, betreffend Bestimmungen über

die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten

(Staatslehrpersonen), dann der Diener, sowie

deren Witwen und Waisen, wird verordnet

Art. I § 8 der Verordnung des Finanzministeriums

vom 5. Juni 1909, RGBl. Nr. 85, betreffend

die Vorschriften zur Verhütung ungebührlicher

Auszahlungen von Versorgungsgenüssen,

hat zu lauten

„§ 8. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 9 des

Gesetzes vom 14. Mai 1896, RGBl. Nr. 74, als

versorgt anzusehen, wenn es

1. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand

tritt,

2. an Kindes statt angenommen wird oder in

ein Stift oder Kloster eintritt,

3. einen Stiftsplatz oder einen Freiplatz in

einer Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt

erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse

der dortselbst untergebrachten Personen

bestreitet,

4. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen

oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten

gegen Geld- oder Naturalbezüge beruflich tätig

ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine solche

verstanden, welche ständig und in der Absicht,

sich dadurch den Lebensunterhalt zu erwerben,

ausgeübt wird,

5. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder

Naturalbezüge erhält,

6. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,

einer Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 197/1949, oder ähnlicher

Bezüge steht,

7. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung

(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien

sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen,

8. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer

Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge

(Lehrlingsentschädigung, Unterhaltsbeiträge,

Adjutum usw.) in Geld oder Naturalien

erhält,

9. ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige

oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Eine Versorgtheit im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 wird jedoch nur dann angenommen,

wenn in den Fällen der Ziffern 5 bis 9

der in Betracht kommende Geld- oder Naturalbezug

den in § 1 Abs. 2 der Verordnung der

Bundesregierung vom 7. November 1950, BGBl.

Nr. 225, zur Durchführung des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

in seiner jeweiligen

Fassung festgesetzten Betrag beziehungsweise den

höheren Versorgungsgenuß (Erziehungsbeitrag,

Bruchteil der Waisenpension) einschließlich der

Teuerungszuschläge übersteigt (Waisenversorgtheitsgrenze).

In diesen Fällen wird die Versorgungsgebühr

insoweit flüssiggemacht, als der

Gesamtbetrag von Versorgungsgebühr und

Geld(Natural)bezug hinter dem doppelten Betrag

der Waisenversorgtheitsgrenze zurückbleibt.

Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,

Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen

werden hiebei nicht in Anschlag

gebracht. In den Fällen der Z. 9 ist von einem

Zwölftel der Summe der Bezüge im letztvorhergehenden

Kalenderjahr auszugehen. Haben diese

Einkünfte im Laufe des Kalenderjahres begonnen

oder geendet, so ist der entsprechende Monatsdurchschnitt

zugrunde zu legen. Der Bezug einer

Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gilt

ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung

nicht als Versorgtheit.

(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,

ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der

Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung

mit 60 v. H., der Wert der vollständigen

ganzmonatigen Verköstigung nebst Wohnung,

Kleidung und Wäsche mit 95 v. H. und

erst die in natura erfolgende Bestreitung sämtlicher

Bedürfnisse mit 100 v. H. des in Abs. 2

festgesetzten Betrages zu veranschlagen.

(4) Für die Einstellung der Versorgungsgebühr

ist es ohne Belang, ob die Anstellung eine definitive

oder nur provisorische ist, die Entlohnung

täglich, wöchentlich, monatlich oder in anderen

Zeiträumen erfolgt und ob mit der Anstellung

die Pensionsfähigkeit verbunden ist oder nicht.

(5) Bei Eintritt der Versorgtheit im Sinne der

vorstehenden Bestimmungen sind Erziehungsbeiträge

und Waisenpensionen einzustellen.

(G) Ausnahmen hievon können in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bundesministerium

für Finanzen bewilligt werden.

(7) Der Anspruch auf einen Erziehungsbeitrag

oder eine Waisenpension lebt bei Vorliegen der

sonstigen Voraussetzungen wieder auf, wenn eine

Versorgtheit nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben

ist. Die Versorgungsgebühr wird jedoch

nur auf Antrag der Bezugsberechtigten wieder

flüssiggemacht."

Art. II. (1) Bezugsberechtigungen, die auf

Grund der bisher geltenden Fassung der Verordnung

des Finanzministeriums vom 15. Juni 1909,

RGBl. Nr. 85, beurteilt wurden, sind auf Grund

der Bestimmungen dieser Verordnung neu zu

beurteilen. Soweit jedoch die Bezugsberechtigung

nach den bisherigen Bestimmungen verlorengegangen

ist, ist die Versorgungsgebühr auf Antrag

des Bezugsberechtigten wieder flüssigzumachen.

Erziehungsbeiträge und Waisenpensionen,

die auf Grund der Neubeurteilung nach den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr

gebühren, sind mit dem auf die Kundmachung

dieser Verordnung folgenden Monatsletzten einzustellen.

(2) Der feste Betrag der Waisenversorgtheitsgrenze

wird für die Zeit vom 1. Oktober 1950

bis 15. Juli 1951 mit 180 S und für die Zeit vom

16. Juli 1951 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

mit 230 S monatlich festgesetzt.

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