157. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz
1947, BGBl. Nr. 213, in der Fassung
des Artikels VII der II. Strafgesetznovelle
1947, BGBl. Nr. 243, und des Artikels III der
Strafgesetznovelle 1950, BGBl. Nr. 89, wird geändert
wie folgt
1. Der im § 26 Abs. 1 für die Beurteilung der
strafbaren Handlung maßgebende Betrag wird
von 1000 S auf 1500 S erhöht.
2. Die im § 26 Abs. 2 und 3 und im § 27
bestimmten Obergrenzen der dort angedrohten
Geldstrafen werden von 200.000 S auf 600.000 S,
von 20.000 S auf 60.000 S, von 50.000 S auf
150.000 S und von 5000 S auf 15.000 S erhöht.
Artikel II.
(1) Art. I Z. 1 ist auch auf strafbare Handlungen
anzuwenden, die zwar vor dem Beginn
der Wirksamkeit dieses Bundesverfassungsgesetzes,
aber nach dem 1. Oktober 1951 begangen
worden sind.
(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen
Verfahren nur deshalb zu einer
geringeren Strafe verurteilt, weil an die Stelle
des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes
eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesverfassungsgesetzes
getreten ist, so hat er auf
Entschädigung keinen Anspruch.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.