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157. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz

1947, BGBl. Nr. 213, in der Fassung

des Artikels VII der II. Strafgesetznovelle

1947, BGBl. Nr. 243, und des Artikels III der

Strafgesetznovelle 1950, BGBl. Nr. 89, wird geändert

wie folgt

1. Der im § 26 Abs. 1 für die Beurteilung der

strafbaren Handlung maßgebende Betrag wird

von 1000 S auf 1500 S erhöht.

2. Die im § 26 Abs. 2 und 3 und im § 27

bestimmten Obergrenzen der dort angedrohten

Geldstrafen werden von 200.000 S auf 600.000 S,

von 20.000 S auf 60.000 S, von 50.000 S auf

150.000 S und von 5000 S auf 15.000 S erhöht.

Artikel II.

(1) Art. I Z. 1 ist auch auf strafbare Handlungen

anzuwenden, die zwar vor dem Beginn

der Wirksamkeit dieses Bundesverfassungsgesetzes,

aber nach dem 1. Oktober 1951 begangen

worden sind.

(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen

Verfahren nur deshalb zu einer

geringeren Strafe verurteilt, weil an die Stelle

des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes

eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesverfassungsgesetzes

getreten ist, so hat er auf

Entschädigung keinen Anspruch.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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