157. Bundesgesetz: Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,
für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon
vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes
(§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen
über eine zeitliche Befreiung von
der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die
von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz
oder vom Aufwand für Wohnzwecken
und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig
eingehoben werden, unter Beachtung
folgender Grundsätze zu erlassen
1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-,
Um- und Einbauten nicht gewährt werden,
deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 —
bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
vor dem 1. Jänner 1946 —
im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der
Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar
1951, BGBl. Nr. 67, beendet war. Von
der Befreiung sind ferner wiederhergestellte
Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon
unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze
fallen, die auf Grund der Ermächtigung
des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, erlassen
worden sind.
2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum)
darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.
3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem
Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn
des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung
der Bauführung folgt. Der Beginn des
Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor
dem 1. Jänner 1952 liegen.
§ 2. Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.