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157_1951 AT

157. Bundesgesetz: Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,

für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon

vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes

(§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen

über eine zeitliche Befreiung von

der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die

von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz

oder vom Aufwand für Wohnzwecken

und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig

eingehoben werden, unter Beachtung

folgender Grundsätze zu erlassen

1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-,

Um- und Einbauten nicht gewährt werden,

deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 —

bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

vor dem 1. Jänner 1946 —

im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der

Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar

1951, BGBl. Nr. 67, beendet war. Von

der Befreiung sind ferner wiederhergestellte

Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon

unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze

fallen, die auf Grund der Ermächtigung

des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, erlassen

worden sind.

2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum)

darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.

3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem

Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn

des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung

der Bauführung folgt. Der Beginn des

Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor

dem 1. Jänner 1952 liegen.

§ 2. Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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