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157. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, betreffend

die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung

beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser

und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz) wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Eine Baulichkeit dient überwiegend

Wohnzwecken, wenn die Nutzfläche aller Wohnungen

größer ist als die Nutzfläche aller zu gewerblichen

oder beruflichen Zwecken dienenden

Räume (Geschäftsräume). Bei dieser Berechnung

bleiben die übrigen, der gemeinsamen Benützung

der Wohnungs- und Geschäftsinhaber dienenden

Flächen, wie Keller, Stiegenhaus, Dachboden,

Aufzüge, Waschküchen, Trockenböden sowie die

nicht der gemeinsamen Benützung dienenden

Keller- und Dachbodenabteile, soweit sie nicht

zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken bestimmt

sind, außer Betracht.

(2) Befinden sich auf einer Liegenschaft (Grundbuchskörper)

mehrere Baulichkeiten, so ist die

Beitragspflicht für jede dieser Baulichkeiten gesondert

zu beurteilen.

(3) Befinden sich in einem Wohnhaus Mieträume,

die hinsichtlich der Mietzinsbildung den

Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegen

und solche, die nicht unter diese Bestimmungen

fallen, so gilt für die Berechnung des Beitrages

hinsichtlich der erstgenannten Mieträume § 7

Abs. 1 Z. 2 lit. a, für die Berechnung des Beitrages

hinsichtlich der letztgenannten Räume

§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Gesetzes.

(4) Die Wiederherstellung eines Wohnhauses

gilt mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung

der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,

in Ermangelung einer solchen

mit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten

als beendet.

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages

bildet

a) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des

Gesetzes der Jahresmietzins für 1914 (§ 2

Z. 1 lit. a Mietengesetz);

b) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b des

Gesetzes der auf Grund der Bestimmungen

des Bewertungsgesetzes zum Beginn des

Kalenderjahres, für das der Beitrag zu erheben

ist, maßgebliche Einheitswert des

Grundstückes;

c) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c

des Gesetzes der gesamte Jahresmietzins 1947;

wenn nur einzelne Mieträume des Wohnhauses

dieser Bestimmung unterliegen (§ 1

Abs. 3), der auf diese Räume entfallende

gesamte Jahresmietzins 1947;

d) in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes

der am 1. Juni 1948 unberechtigt aushaftende

Betrag des Hypothekardarlehens;

e) in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes

der nach dem 1. Juni 1948 fällig werdende

Kapitals- und Zinsenbetrag des Hypothekardarlehens;

f) in den Fällen der Benützung einer Wohnung

oder eines Geschäftsraumes durch

den Eigentümer des Hauses der Jahresmietzins

für 1914 und in Ermangelung eines

solchen, der der Einkommensteuer zugrunde

zu legende Nutzungswert.

(2) Bei der Berechnung des Beitrages sind

Groschenbeträge eines Jahresmietzinses zu vernachlässigen.

Die sich ergebenden Beiträge sind

auf Schillingbeträge nach unten abzurunden.

§ 3. (1) Die Veranlagung und Einbringung der

nach § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes zu

entrichtenden Beiträge obliegt für das gesamte

Bundesgebiet einem in Wien zu errichtenden

Finanzamt.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des

Gesetzes zu entrichtenden Beiträge sind von den

beitragspflichtigen Eigentümern und Pfandgläubigern

in einer Beitragserklärung grundsätzlich

selbst zu berechnen und an das Finanzamt

(Abs. 1) abzuführen. Eine bescheidmäßige

Festsetzung (Berichtigung) von Beiträgen hat nur

zu erfolgen, wenn trotz Aufforderung eine Beitragserklärung

(Veränderungsanzeige) nicht abgegeben

wurde oder der erklärte Beitrag vom

Beitragspflichtigen unvollständig oder unrichtig

ermittelt wurde.

§ 4. (1) Die beitragspflichtigen Eigentümer und

Pfandgläubiger sind verpflichtet, für jedes Wohnhaus,

für jedes Grundstück und für jede Pfand-

forderung eine Beitragserklärung unter Verwendung

der amtlich aufgelegten Vordrucke in

zwei Gleichschriften auszufertigen und an das

Finanzamt (§ 3 Abs. 1) zu übersenden. Befinden

sich auf einer Liegenschaft mehrere Wohnhäuser

(§ 1 Abs. 2), dann ist für jede dieser Baulichkeiten

eine gesonderte Beitragserklärung abzugeben.

Mehrere Schuldforderungen eines Pfandgläubigers

können in einer Erklärung zusammengefaßt

werden. Beide Gleichschriften sind

von den Mietern und Hypothekarschuldnern

mitzufertigen. Wird die Mitfertigung verweigert,

so ist dies auf der Erklärung vom Eigentümer

oder Pfandgläubiger zu vermerken.

(2) Eigentümer von Baulichkeiten, von Grundvermögen,

von Betriebsgrundstücken, die mit

Wohnhäusern bebaut sind, und Pfandgläubiger,

die sich aus einem der im Gesetz angeführten

Gründe für nicht beitragspflichtig halten, genügen

ihrer Erklärungspflicht durch Erstattung

einer an das Finanzamt gerichteten Mitteilung,

aus welchem dieser Gründe sie die Beitragspflicht

nicht als gegeben erachten. Von dieser Mitteilungspflicht

sind die im § 2 lit. a und b und

im § 12 des Gesetzes genannten Eigentümer

befreit.

(3) Die Erklärungen über Beiträge gemäß § 8

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Gesetzes sind spätestens

bis 15. des zweitfolgenden Monates nach

beendeter Wiederherstellung des Wohnhauses

(§ 1 Abs. 4), alle anderen Erklärungen bis

15. September 1950 dem Finanzamt (§ 3 Abs. 1)

zu übersenden.

(4) Die Beitragspflichtigen sind ferner verpflichtet,

jede Änderung im Umfang der Beitragspflicht

oder in der Person des Beitragsschuldners

bis zu dem der Änderung nächstfolgenden

Fälligkeitszeitpunkt (§ 5 Abs. 1) in

zwei Gleichschriften dem Finanzamt (§ 3 Abs. 1)

anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 1 über

Mitfertigung und Verweigerung derselben finden

Anwendung. Die durch die Änderung der Beitragsgrundlagen

bedingte Änderung des Beitrages

wirkt von dem Monatsersten an, der auf den

die Änderung begründenden Umstand folgt.

(5) Die Eigentümer von wiederhergestellten

Wohnhäusern (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des

Gesetzes) sind verpflichtet, binnen zwei Wochen

nach beendeter Wiederherstellung (§ 1 Abs. 4)

hievon das Finanzamt (§ 3 Abs. 1) und den Hypothekargläubiger

zu verständigen.

(6) Auf die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 2,

auf die Veränderungsanzeigen gemäß Abs. 4

und auf die Verständigungen gemäß Abs. 5

finden die Bestimmungen der §§ 166 bis 174 der

Abgabenordnung Anwendung.

§ 5. (1) Die selbst berechneten Beiträge sind an

das Finanzamt (§ 3 Abs. 1) abzuführen, und

zwar in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 des

Gesetzes in vier in der Regel gleichen Teilbeträgen

jeweils am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und

15. Oktober, der Beitrag gemäß § 8 Abs. 1 des

Gesetzes bis zum 15. des zweitfolgenden Monates

nach beendeter Wiederherstellung des Wohnhauses,

die Beiträge gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes

jeweils bis 15. März des folgenden Jahres

für die im vergangenen Jahr fällig gewordenen

Kapitals- und Zinsbeträge. Im Laufe eines Beitragsjahres

eintretende Änderungen im Beitragsausmaß

(§ 4 Abs. 4) sind am nächsten Fälligkeitstermin

auszugleichen.

(2) Der auf die Monate Juli bis einschließlich

Oktober 1950 entfallende Teil des Jahresbeitrages

gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes ist

bis zum 15. Oktober 1950 abzuführen. Die Beiträge

gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes für die bis

31. Dezember 1949 fällig gewordenen Kapitals- und

Zinsbeträge sind bis 15. Oktober 1950, die

Beiträge für die weiterhin bis 31. Dezember 1950

fälligen Kapitals- und Zinsbeträge bis 15. März

1951 abzuführen. Der einmalige Beitrag gemäß

§ 8 Abs. 1 des Gesetzes ist bis 1.5. Oktober 1950

abzuführen, wenn seine Fälligkeit gemäß Abs. 1

bis zum 31. August 1950 bereits eingetreten war.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des dritten Teiles

der Abgabenordnung (Strafrecht und Strafverfahren)

finden keine Anwendung.

(2) Liegen einem Bescheid des Finanzamtes

über die Festsetzung von Beiträgen nach § 7

Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes Feststellungen

zugrunde, die von anderen Behörden zu treffen

sind, so kann die Beitragsfestsetzung nicht mit

der Begründung angefochten werden, daß die

von der anderen Behörde getroffene Entscheidung

unzutreffend ist.

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