157. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, betreffend
die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung
beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser
und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz) wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Eine Baulichkeit dient überwiegend
Wohnzwecken, wenn die Nutzfläche aller Wohnungen
größer ist als die Nutzfläche aller zu gewerblichen
oder beruflichen Zwecken dienenden
Räume (Geschäftsräume). Bei dieser Berechnung
bleiben die übrigen, der gemeinsamen Benützung
der Wohnungs- und Geschäftsinhaber dienenden
Flächen, wie Keller, Stiegenhaus, Dachboden,
Aufzüge, Waschküchen, Trockenböden sowie die
nicht der gemeinsamen Benützung dienenden
Keller- und Dachbodenabteile, soweit sie nicht
zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken bestimmt
sind, außer Betracht.
(2) Befinden sich auf einer Liegenschaft (Grundbuchskörper)
mehrere Baulichkeiten, so ist die
Beitragspflicht für jede dieser Baulichkeiten gesondert
zu beurteilen.
(3) Befinden sich in einem Wohnhaus Mieträume,
die hinsichtlich der Mietzinsbildung den
Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegen
und solche, die nicht unter diese Bestimmungen
fallen, so gilt für die Berechnung des Beitrages
hinsichtlich der erstgenannten Mieträume § 7
Abs. 1 Z. 2 lit. a, für die Berechnung des Beitrages
hinsichtlich der letztgenannten Räume
§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Gesetzes.
(4) Die Wiederherstellung eines Wohnhauses
gilt mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung
der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,
in Ermangelung einer solchen
mit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
als beendet.
§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages
bildet
a) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des
Gesetzes der Jahresmietzins für 1914 (§ 2
Z. 1 lit. a Mietengesetz);
b) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b des
Gesetzes der auf Grund der Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes zum Beginn des
Kalenderjahres, für das der Beitrag zu erheben
ist, maßgebliche Einheitswert des
Grundstückes;
c) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c
des Gesetzes der gesamte Jahresmietzins 1947;
wenn nur einzelne Mieträume des Wohnhauses
dieser Bestimmung unterliegen (§ 1
Abs. 3), der auf diese Räume entfallende
gesamte Jahresmietzins 1947;
d) in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes
der am 1. Juni 1948 unberechtigt aushaftende
Betrag des Hypothekardarlehens;
e) in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes
der nach dem 1. Juni 1948 fällig werdende
Kapitals- und Zinsenbetrag des Hypothekardarlehens;
f) in den Fällen der Benützung einer Wohnung
oder eines Geschäftsraumes durch
den Eigentümer des Hauses der Jahresmietzins
für 1914 und in Ermangelung eines
solchen, der der Einkommensteuer zugrunde
zu legende Nutzungswert.
(2) Bei der Berechnung des Beitrages sind
Groschenbeträge eines Jahresmietzinses zu vernachlässigen.
Die sich ergebenden Beiträge sind
auf Schillingbeträge nach unten abzurunden.
§ 3. (1) Die Veranlagung und Einbringung der
nach § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes zu
entrichtenden Beiträge obliegt für das gesamte
Bundesgebiet einem in Wien zu errichtenden
Finanzamt.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des
Gesetzes zu entrichtenden Beiträge sind von den
beitragspflichtigen Eigentümern und Pfandgläubigern
in einer Beitragserklärung grundsätzlich
selbst zu berechnen und an das Finanzamt
(Abs. 1) abzuführen. Eine bescheidmäßige
Festsetzung (Berichtigung) von Beiträgen hat nur
zu erfolgen, wenn trotz Aufforderung eine Beitragserklärung
(Veränderungsanzeige) nicht abgegeben
wurde oder der erklärte Beitrag vom
Beitragspflichtigen unvollständig oder unrichtig
ermittelt wurde.
§ 4. (1) Die beitragspflichtigen Eigentümer und
Pfandgläubiger sind verpflichtet, für jedes Wohnhaus,
für jedes Grundstück und für jede Pfand-
forderung eine Beitragserklärung unter Verwendung
der amtlich aufgelegten Vordrucke in
zwei Gleichschriften auszufertigen und an das
Finanzamt (§ 3 Abs. 1) zu übersenden. Befinden
sich auf einer Liegenschaft mehrere Wohnhäuser
(§ 1 Abs. 2), dann ist für jede dieser Baulichkeiten
eine gesonderte Beitragserklärung abzugeben.
Mehrere Schuldforderungen eines Pfandgläubigers
können in einer Erklärung zusammengefaßt
werden. Beide Gleichschriften sind
von den Mietern und Hypothekarschuldnern
mitzufertigen. Wird die Mitfertigung verweigert,
so ist dies auf der Erklärung vom Eigentümer
oder Pfandgläubiger zu vermerken.
(2) Eigentümer von Baulichkeiten, von Grundvermögen,
von Betriebsgrundstücken, die mit
Wohnhäusern bebaut sind, und Pfandgläubiger,
die sich aus einem der im Gesetz angeführten
Gründe für nicht beitragspflichtig halten, genügen
ihrer Erklärungspflicht durch Erstattung
einer an das Finanzamt gerichteten Mitteilung,
aus welchem dieser Gründe sie die Beitragspflicht
nicht als gegeben erachten. Von dieser Mitteilungspflicht
sind die im § 2 lit. a und b und
im § 12 des Gesetzes genannten Eigentümer
befreit.
(3) Die Erklärungen über Beiträge gemäß § 8
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Gesetzes sind spätestens
bis 15. des zweitfolgenden Monates nach
beendeter Wiederherstellung des Wohnhauses
(§ 1 Abs. 4), alle anderen Erklärungen bis
15. September 1950 dem Finanzamt (§ 3 Abs. 1)
zu übersenden.
(4) Die Beitragspflichtigen sind ferner verpflichtet,
jede Änderung im Umfang der Beitragspflicht
oder in der Person des Beitragsschuldners
bis zu dem der Änderung nächstfolgenden
Fälligkeitszeitpunkt (§ 5 Abs. 1) in
zwei Gleichschriften dem Finanzamt (§ 3 Abs. 1)
anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 1 über
Mitfertigung und Verweigerung derselben finden
Anwendung. Die durch die Änderung der Beitragsgrundlagen
bedingte Änderung des Beitrages
wirkt von dem Monatsersten an, der auf den
die Änderung begründenden Umstand folgt.
(5) Die Eigentümer von wiederhergestellten
Wohnhäusern (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des
Gesetzes) sind verpflichtet, binnen zwei Wochen
nach beendeter Wiederherstellung (§ 1 Abs. 4)
hievon das Finanzamt (§ 3 Abs. 1) und den Hypothekargläubiger
zu verständigen.
(6) Auf die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 2,
auf die Veränderungsanzeigen gemäß Abs. 4
und auf die Verständigungen gemäß Abs. 5
finden die Bestimmungen der §§ 166 bis 174 der
Abgabenordnung Anwendung.
§ 5. (1) Die selbst berechneten Beiträge sind an
das Finanzamt (§ 3 Abs. 1) abzuführen, und
zwar in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 des
Gesetzes in vier in der Regel gleichen Teilbeträgen
jeweils am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und
15. Oktober, der Beitrag gemäß § 8 Abs. 1 des
Gesetzes bis zum 15. des zweitfolgenden Monates
nach beendeter Wiederherstellung des Wohnhauses,
die Beiträge gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes
jeweils bis 15. März des folgenden Jahres
für die im vergangenen Jahr fällig gewordenen
Kapitals- und Zinsbeträge. Im Laufe eines Beitragsjahres
eintretende Änderungen im Beitragsausmaß
(§ 4 Abs. 4) sind am nächsten Fälligkeitstermin
auszugleichen.
(2) Der auf die Monate Juli bis einschließlich
Oktober 1950 entfallende Teil des Jahresbeitrages
gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes ist
bis zum 15. Oktober 1950 abzuführen. Die Beiträge
gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes für die bis
31. Dezember 1949 fällig gewordenen Kapitals- und
Zinsbeträge sind bis 15. Oktober 1950, die
Beiträge für die weiterhin bis 31. Dezember 1950
fälligen Kapitals- und Zinsbeträge bis 15. März
1951 abzuführen. Der einmalige Beitrag gemäß
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes ist bis 1.5. Oktober 1950
abzuführen, wenn seine Fälligkeit gemäß Abs. 1
bis zum 31. August 1950 bereits eingetreten war.
§ 6. (1) Die Bestimmungen des dritten Teiles
der Abgabenordnung (Strafrecht und Strafverfahren)
finden keine Anwendung.
(2) Liegen einem Bescheid des Finanzamtes
über die Festsetzung von Beiträgen nach § 7
Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes Feststellungen
zugrunde, die von anderen Behörden zu treffen
sind, so kann die Beitragsfestsetzung nicht mit
der Begründung angefochten werden, daß die
von der anderen Behörde getroffene Entscheidung
unzutreffend ist.