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157_1948 AT

157. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 8, Abs. (1), und im § 20, Abs. (1),

des Bundesgesetzes vom 28. März 1947, B. G. Bl.

Nr. 97, über die Errichtung von Betriebsvertretungen

(Betriebsrätegesetz), haben an Stelle

der Worte: „für die Dauer eines Jahres" die

Worte „für die Dauer von zwei Jahren" zu

treten.

§ 2. Die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der

Betriebsräte (Vertrauensmänner) gemäß § 1 gilt

auch für die derzeit bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesminisiterium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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