157_1948
AT
157. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im § 8, Abs. (1), und im § 20, Abs. (1),
des Bundesgesetzes vom 28. März 1947, B. G. Bl.
Nr. 97, über die Errichtung von Betriebsvertretungen
(Betriebsrätegesetz), haben an Stelle
der Worte: „für die Dauer eines Jahres" die
Worte „für die Dauer von zwei Jahren" zu
treten.
§ 2. Die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der
Betriebsräte (Vertrauensmänner) gemäß § 1 gilt
auch für die derzeit bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesminisiterium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.