157. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der gemäß Gesetz vom 27. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz), einzuhebende
Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis
von Bier wird aufgehoben.
§ 2. In der Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1948
wird ein Aufbauzuschlag zur Biersteuer (§§ 3
und 4 des Biersteuergesetzes vom 28. März 1931,
Deutsches R. G. Bl. I S. 110, in der derzeit geltenden
Fassung) im Betrage von 20 S vom
Hektoliter eingehoben.
§ 3. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses
Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen
Biervorräte unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaß
von 10 S vom Hektoliter.
(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Biervorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens
am fünften Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung
zu bezeichnenden Organe anzumelden,
die Vorratserhebung zu gestatten und
die Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung
zu entrichten.
(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Biervorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist
verpflichtet, innerhalb der im Abs. (2) bestimmten
Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,
für dessen Rechnung er aufbewahrt
wird, bei dem in der Durchführungsverordnung
zu bezeichnenden Organe anzumelden und die
Vorratserhebung zu gestatten.
(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung
und Nachversteuerung sind Personen befreit,
deren Biervorrat nicht mehr als zwei Hektoliter
beträgt; sind größere Vorräte vorhanden, so sind
sie zur Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.
(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen
Anmeldung zur Nachversteuerung
sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr
als zehn vom Hundert zu gering angegebenen
Vorrates werden als Steuerhinterziehung, andere
Übertretungen der Bestimmungen über die Nachversteuerung
als Steuerordnungswidrigkeit bestraft.
(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),
die der Nachsteuer unterliegende Biervorräte besitzen,
hinsichtlich der Nachversteuerung durch
60 Tage unter Steueraufsicht gestellt und daher
während dieser Zeit verpflichtet, ihre Vorräte,
den Bezug und die Entrichtung der Nachsteuer
nachzuweisen. Den Finanzbeamten steht das
Recht zu, in die Aufbewahrungsräume, sooft
erforderlich, bei Tag einzutreten, Nachforschungen
zu pflegen, vorhandene Vorräte aufzunehmen
und die Nachweisung des Bezuges oder der vorgeschriebenen
Anmeldung und Entrichtung der
Nachsteuer zu verlangen. Die Parteien sind verpflichtet,
den Finanzbeamten den Eintritt in die
Aufbewahrungsräume zu gestatten und ihnen
persönlich oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten
Hilfsdienste zu leisten.
§ 4. Die Biersteuer samt Aufbauzuschlag ist
eine gemeinschaftliche Abgabe. Der Ertrag wird
zwischen dem Bund und den Ländern (der Stadt
Wien) im Verhältnis von 68'75 vom Hundert
zu 31'25 vom Hundert geteilt. Die Aufteilung
des Ertragsanteiles auf die empfangsberechtigten
Körperschaften erfolgt nach dem länderweisen
örtlichen Bierverbrauch. Der Ertrag der einzuhebenden
Nachsteuer (§ 3) wird zur Gänze auf
die Länder und die Stadt Wien nach Maßgabe
des örtlichen Bierverbrauches aufgeteilt.
§ 5. (1) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches haben die Brauereiunternehmungen
und die selbständigen Bierniederlagen
nachstehende Verzeichnisse zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im
Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern
und der Stadt Wien;
2. über die im Betrieb der Unternehmung
selbst verbrauchten Biermengen.
(2) Die Aufschreibungen sind mit Monatsende
abzuschließen und spätestens am 25. des folgenden
Monates an die in der Durchführungsverordnung
bezeichnete Stelle zu übermitteln.
(3; Die näheren Bestimmungen über Form und
Inhalt dieser Verzeichnisse werden in der Durchführungsverordnung
getroffen.
(4) Die Unternehmer sind verpflichtet, den von
der Finanzbehörde hiezu Beauftragten Einsicht
in die Geschäftsaufschreibungen zu gewähren und
jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind,
um die gemäß Abs. (1) zu führenden Aufschreibungen
auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die
Unterlassung der Führung dieser Aufschreibungen
ist mit Geldstrafe von 10 S bis 2000 S zu
ahnden.
§ 6. Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen fallweise der
in der Durchführungsverordnung bezeichneten
Stelle unter Angabe des Bestimmungslandes und
der Hektolitermenge, die der Bemessung der
Biersteuer zugrunde gelegt wird, anzuzeigen.
§ 7. Dieses (Bundesgesetz tritt 14 Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Durchführungsverordnung kann bereits von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.