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157. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der gemäß Gesetz vom 27. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz), einzuhebende

Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis

von Bier wird aufgehoben.

§ 2. In der Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1948

wird ein Aufbauzuschlag zur Biersteuer (§§ 3

und 4 des Biersteuergesetzes vom 28. März 1931,

Deutsches R. G. Bl. I S. 110, in der derzeit geltenden

Fassung) im Betrage von 20 S vom

Hektoliter eingehoben.

§ 3. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses

Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen

Biervorräte unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaß

von 10 S vom Hektoliter.

(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Biervorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens

am fünften Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung

zu bezeichnenden Organe anzumelden,

die Vorratserhebung zu gestatten und

die Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung

zu entrichten.

(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Biervorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist

verpflichtet, innerhalb der im Abs. (2) bestimmten

Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,

für dessen Rechnung er aufbewahrt

wird, bei dem in der Durchführungsverordnung

zu bezeichnenden Organe anzumelden und die

Vorratserhebung zu gestatten.

(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung

und Nachversteuerung sind Personen befreit,

deren Biervorrat nicht mehr als zwei Hektoliter

beträgt; sind größere Vorräte vorhanden, so sind

sie zur Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.

(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen

Anmeldung zur Nachversteuerung

sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr

als zehn vom Hundert zu gering angegebenen

Vorrates werden als Steuerhinterziehung, andere

Übertretungen der Bestimmungen über die Nachversteuerung

als Steuerordnungswidrigkeit bestraft.

(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),

die der Nachsteuer unterliegende Biervorräte besitzen,

hinsichtlich der Nachversteuerung durch

60 Tage unter Steueraufsicht gestellt und daher

während dieser Zeit verpflichtet, ihre Vorräte,

den Bezug und die Entrichtung der Nachsteuer

nachzuweisen. Den Finanzbeamten steht das

Recht zu, in die Aufbewahrungsräume, sooft

erforderlich, bei Tag einzutreten, Nachforschungen

zu pflegen, vorhandene Vorräte aufzunehmen

und die Nachweisung des Bezuges oder der vorgeschriebenen

Anmeldung und Entrichtung der

Nachsteuer zu verlangen. Die Parteien sind verpflichtet,

den Finanzbeamten den Eintritt in die

Aufbewahrungsräume zu gestatten und ihnen

persönlich oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten

Hilfsdienste zu leisten.

§ 4. Die Biersteuer samt Aufbauzuschlag ist

eine gemeinschaftliche Abgabe. Der Ertrag wird

zwischen dem Bund und den Ländern (der Stadt

Wien) im Verhältnis von 68'75 vom Hundert

zu 31'25 vom Hundert geteilt. Die Aufteilung

des Ertragsanteiles auf die empfangsberechtigten

Körperschaften erfolgt nach dem länderweisen

örtlichen Bierverbrauch. Der Ertrag der einzuhebenden

Nachsteuer (§ 3) wird zur Gänze auf

die Länder und die Stadt Wien nach Maßgabe

des örtlichen Bierverbrauches aufgeteilt.

§ 5. (1) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches haben die Brauereiunternehmungen

und die selbständigen Bierniederlagen

nachstehende Verzeichnisse zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im

Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern

und der Stadt Wien;

2. über die im Betrieb der Unternehmung

selbst verbrauchten Biermengen.

(2) Die Aufschreibungen sind mit Monatsende

abzuschließen und spätestens am 25. des folgenden

Monates an die in der Durchführungsverordnung

bezeichnete Stelle zu übermitteln.

(3; Die näheren Bestimmungen über Form und

Inhalt dieser Verzeichnisse werden in der Durchführungsverordnung

getroffen.

(4) Die Unternehmer sind verpflichtet, den von

der Finanzbehörde hiezu Beauftragten Einsicht

in die Geschäftsaufschreibungen zu gewähren und

jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind,

um die gemäß Abs. (1) zu führenden Aufschreibungen

auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die

Unterlassung der Führung dieser Aufschreibungen

ist mit Geldstrafe von 10 S bis 2000 S zu

ahnden.

§ 6. Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen fallweise der

in der Durchführungsverordnung bezeichneten

Stelle unter Angabe des Bestimmungslandes und

der Hektolitermenge, die der Bemessung der

Biersteuer zugrunde gelegt wird, anzuzeigen.

§ 7. Dieses (Bundesgesetz tritt 14 Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Durchführungsverordnung kann bereits von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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