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157_1945 AT

157. Gesetz: Wiedereinführung des österreichischen Weingesetzes 1929.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Gesetz: Wiedereinführung des österreichischen Weingesetzes 1929.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung zur Einführung der

Lebensmittelgesetzgebung in der Ostmark und

im Reichsgau Sudetenland vom 4. Jänner 1940,

Deutsches R.G.Bl. I S. 40 (G.Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 16/1940), soweit damit das Weingesetz vom

25. Juli 1930, Deutsches R. G. Bl. I S. 356, die

Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes

vom 16. Juli 1932, Deutsches R. G.Bl. I S. 358,

in der Fassung vom 6. Mai 1936, Deutsches

R. G. Bl. I S. 443, und vom 22. Oktober 1936,

Deutsches R. G. Bl. I S. 906, und die Grundsätze

für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes

vom 2. November 1933, Deutsches

R. G. Bl. I S. 801, eingeführt wurden, tritt für

den Bereich der Republik Österreich mit

31. August 1945 außer Kraft.

§ 2. An Stelle dieser Vorschriften tritt am

gleichen Tage das österreichische Weingesetz

1929 (Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 27. September 1929,

betreffend die Wiederverlautbarung des Weingesetzes,

B. G. Bl. Nr. 328) nach dem Stande

der Gesetzgebung vom 13. März 1938 mit den

in den folgenden §§ 3 bis 6 enthaltenen Änderungen

wieder in Geltung.

§ 3. In § 8 des Weingesetzes 1929 ist nach

den Worten „mindestens 95-prozentiger Alkohol"

die Bezeichnung „(Volumprozente)" einzufügen.

§ 4. In § 15, Abs. (2), Punkt 4, des Weingesetzes

1929 entfallen die unter Klammer gesetzten

Worte „(§ 2 des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 496)".

§ 5. Im § 22, Abs. (1), des Weingesetzes 1929

erhält der letzte Satz folgende Fassung

„Der Wein- oder Obstbautreibende, der ein

solches Getränk erzeugt, hat die hergestellte

Menge der Gemeindevorstehung anzuzeigen und

das Gebinde, in dem dieses Getränk sowie anderer

Haustrunk aufbewahrt werden, zu kennzeichnen.

Alles Nähere wird durch Verordnung

geregelt."

§ 6. § 42 des Weingesetzes 1929 erhält folgende

Fassung

„Allfällige bereits bestehende oder noch zu

erlassende gesetzliche Bestimmungen über die

Besteuerung des Weines und des Schaumweines

werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Insbesondere

schließt das Verbot, Getränke bestimmter

Art in Verkehr zu setzen, die Anwendbarkeit

solcher Steuergesetze auf diese Getränke

nicht aus."

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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