157. Gesetz: Wiedereinführung des österreichischen Weingesetzes 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung zur Einführung der
Lebensmittelgesetzgebung in der Ostmark und
im Reichsgau Sudetenland vom 4. Jänner 1940,
Deutsches R.G.Bl. I S. 40 (G.Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 16/1940), soweit damit das Weingesetz vom
25. Juli 1930, Deutsches R. G. Bl. I S. 356, die
Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
vom 16. Juli 1932, Deutsches R. G.Bl. I S. 358,
in der Fassung vom 6. Mai 1936, Deutsches
R. G. Bl. I S. 443, und vom 22. Oktober 1936,
Deutsches R. G. Bl. I S. 906, und die Grundsätze
für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes
vom 2. November 1933, Deutsches
R. G. Bl. I S. 801, eingeführt wurden, tritt für
den Bereich der Republik Österreich mit
31. August 1945 außer Kraft.
§ 2. An Stelle dieser Vorschriften tritt am
gleichen Tage das österreichische Weingesetz
1929 (Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 27. September 1929,
betreffend die Wiederverlautbarung des Weingesetzes,
B. G. Bl. Nr. 328) nach dem Stande
der Gesetzgebung vom 13. März 1938 mit den
in den folgenden §§ 3 bis 6 enthaltenen Änderungen
wieder in Geltung.
§ 3. In § 8 des Weingesetzes 1929 ist nach
den Worten „mindestens 95-prozentiger Alkohol"
die Bezeichnung „(Volumprozente)" einzufügen.
§ 4. In § 15, Abs. (2), Punkt 4, des Weingesetzes
1929 entfallen die unter Klammer gesetzten
Worte „(§ 2 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 496)".
§ 5. Im § 22, Abs. (1), des Weingesetzes 1929
erhält der letzte Satz folgende Fassung
„Der Wein- oder Obstbautreibende, der ein
solches Getränk erzeugt, hat die hergestellte
Menge der Gemeindevorstehung anzuzeigen und
das Gebinde, in dem dieses Getränk sowie anderer
Haustrunk aufbewahrt werden, zu kennzeichnen.
Alles Nähere wird durch Verordnung
geregelt."
§ 6. § 42 des Weingesetzes 1929 erhält folgende
Fassung
„Allfällige bereits bestehende oder noch zu
erlassende gesetzliche Bestimmungen über die
Besteuerung des Weines und des Schaumweines
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Insbesondere
schließt das Verbot, Getränke bestimmter
Art in Verkehr zu setzen, die Anwendbarkeit
solcher Steuergesetze auf diese Getränke
nicht aus."
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
betraut.