156. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung, Einführung eines Bundesgesetzes, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird und Änderung des Glücksspielgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert
In § 69 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,
Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.“
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe
gewährt wird
§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von
Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren
befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei
Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind
durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen
Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
§ 2. § 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.
Artikel 3
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bundes für die Jahre 2000 bis 2003
für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2002 jährlich einen
Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien
aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000
bis 2003 jeweils 31976074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000
33429504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34882960 Euro (480 Millionen Schilling) und
in den Jahren 2002, 2003 36336400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der
Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum
Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000
31976074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger
akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu
errechneten Betrag.“
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003
in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
In § 31 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen,
Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden,
gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 27. März
2002 seine Ratifikationsurkunde zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III
Nr. 189/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2002) hinterlegt.