Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
156_2002 AT

156. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung, Einführung eines Bundesgesetzes, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird und Änderung des Glücksspielgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung, Einführung eines Bundesgesetzes, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird und Änderung des Glücksspielgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert

In § 69 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,

Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit

verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe

gewährt wird

§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von

Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren

befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei

Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind

durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen

Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

§ 2. § 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

Artikel 3

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bundes für die Jahre 2000 bis 2003

für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2002 jährlich einen

Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien

aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000

bis 2003 jeweils 31976074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000

33429504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34882960 Euro (480 Millionen Schilling) und

in den Jahren 2002, 2003 36336400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der

Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum

Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000

31976074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger

akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu

errechneten Betrag.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003

in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

In § 31 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen,

Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden,

gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.“

BGBlPdf 156. Kundmachung: Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 27. März

2002 seine Ratifikationsurkunde zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags

über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III

Nr. 189/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2002) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →