156. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Spanisch,
Französisch und Portugiesisch), die Abkürzung (in Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch)
und das Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation, welche im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Die Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die
Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten
festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung (BGBl. III Nr. 33/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/2001) wurde von Schweden am 16. Mai 2001 unterzeichnet.