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156_2001 AT

156. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 156. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Spanisch,

Französisch und Portugiesisch), die Abkürzung (in Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch)

und das Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation, welche im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 156. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

Die Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die

Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten

festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung (BGBl. III Nr. 33/2001, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/2001) wurde von Schweden am 16. Mai 2001 unterzeichnet.

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