156. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
(BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2000) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Andorra 13. Juli 2000
Tonga 3. Juli 2000
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Andorra nachstehende Erklärungen
abgegeben
Artikel 3 Absatz 3
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3, dass es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.
Artikel 3 Absatz 4
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet,
die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda
(Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die
Andorranische Staatsbürgerschaft besitzt.
Artikel 5 Absatz 3
In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung vom Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten abgefertigt und empfangen werden.
Artikel 17 Absatz 3
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen
Unterlagen mit einer Übersetzung entweder in das Katalanische, Spanische oder Französische versehen
sein müssen.