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156_2000 AT

156. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2000) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Andorra 13. Juli 2000

Tonga 3. Juli 2000

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Andorra nachstehende Erklärungen

abgegeben

Artikel 3 Absatz 3

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3, dass es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.

Artikel 3 Absatz 4

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet,

die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda

(Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die

Andorranische Staatsbürgerschaft besitzt.

Artikel 5 Absatz 3

In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung vom Ministerium für

auswärtige Angelegenheiten abgefertigt und empfangen werden.

Artikel 17 Absatz 3

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen

Unterlagen mit einer Übersetzung entweder in das Katalanische, Spanische oder Französische versehen

sein müssen.

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