156. Bundesgesetz: Änderung des Hydrographiegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987, 252/1990 und
BGBl. I Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer,
sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km² zu beziehen.“
2. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer,
aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit
(§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und
33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die
Wassergüte der Gewässer erhalten wird.“
3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der
Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt
„§ 4a. (1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über
die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen
sowie über die finanzielle Abwicklung.
(2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang,
Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen
zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.
(3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.“
5. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Wasserstraßendirektion hat in seinem“ durch die Wortfolge „Die
Wasserstraßendirektion hat in ihrem“ ersetzt.
6. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der
Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen.
Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im
Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig
erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den
sonstigen Grenzgewässern betrauen.“
7. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu
bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.“
8. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und
Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und
mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte zur Gänze.“
9. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den
Grenzgewässern zur Gänze.“
10. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als
angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3
heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus
den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.“
11. In Anlage B entfällt in den Tabellen „Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung“ sowie
„Oberflächenwasser“ jeweils die Fußnote „*) ohne Funkeinrichtung“ zur Spalte „Fernmeßanlage“.
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 673/1995 und 296/1996 wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages
„Flächen“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer
auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei
der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung
festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf
können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist eingerechnet.
(2) Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten
Formblätter bis spätestens zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter
Anschluß der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG
1997, BGBl. I Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5 Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.
(3) Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten auch
Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren
Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar
sind, beigelegt werden, wenn die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen
Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht
mehr vorhanden sind.
(4) Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten eine
amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden,
wenn das Original der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen
Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette
versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine
Darstellung des Sachverhalts enthalten.
(5) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Flachs oder Hanf ausgesäten Flächen mindestens
drei Hektar beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Anbauerklärung
bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, welche die Richtigkeit der
Erklärung bescheinigt.
(6) Die Aussaatmindestmenge für Hanf beträgt 20 kg Saatgut pro Hektar.“
2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt
„Zulassung
§ 4a. Die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh im Sinne von Art. 5a der Verordnung (EWG)
Nr. 1164/89 haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einen
Zulassungsantrag zu stellen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5a Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.
Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts
§ 4b. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Probenahme und die Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts
der angebauten Hanfsorten nach dem im Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt.“
3. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3“ die Wortfolge
„und die zugelassenen Erstverarbeiter“ eingefügt.
4. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter haben den Organen und den
Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union
und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf
bebauten Flächen sowie den Organen der AMA die Entnahme von Proben im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung
zu gewähren.“
5. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wortfolge „und die zugelassenen
Erstverarbeiter“ eingefügt.
6. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächenerklärung“ durch die Wortfolge „Aussaatflächen- und
Anbauerklärung“ ersetzt.
7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen“ durch die
Wortfolge „Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen“ ersetzt .
8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt
„Rückforderung
§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den
entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom
ersten Vorschuß bzw. der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne
Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der
behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.“
9. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung „§ 13“. Im neuen § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Aussaatflächenerklärungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Anbauerklärungen“ eingefügt.
10. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt
„Anhang
Verfahren für die mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC in bestimmten Hanfsorten
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an ∆9-Tetrahydrocannabinol (∆9-THC) in
Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 619/71.
2. Prinzip
Mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein
geeignetes Lösungsmittel.
3. Entnahme, Teilen, Beschriftung und Trocknen des Probenmaterials
a) Entnahme
Aus dem zu prüfenden Hanffeld wird unter Auslassung von männlichen Pflanzen (= Pflanzen mit
männlicher Wuchsform und ausschließlich männlichen Blüten) sowie von Stellen mit untypischem
Bewuchs (Randstreifen, Problemzonen) eine Gesamtprobe von mindestens 60 Einzelproben entnommen.
Eine Einzelprobe besteht aus dem oberen Drittel einer Hanfpflanze.
Die Probenahme ist repräsentativ für die zu überprüfende Fläche und am Ende der Blüte (bei
beginnender Samenreife) durchzuführen.
Bei Schlägen mit einer Fläche über zwei Hektar wird eine zirka zwei Hektar große Teilfläche
ausgewählt und die Probenahme wie oben vorgenommen.
Stehen auf einem Feld zwei oder mehrere voneinander unterscheidbare Sorten, so ist von jeder Sorte
getrennt eine Probe zu nehmen.
Der Probennehmer hat ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, in welchem insbesondere festzuhalten
ist
– Datum der Probenahme,
– anwesende Personen,
– Identifizierung der Fläche, die Gegenstand der Probenahme war,
– flächenmäßiger Anteil der einzelnen Sorten am Gesamtbestand,
– Aufbewahrungsort und -weise der Probe,
– Plombenbezeichnung,
– Bemerkungen über das Erscheinungsbild des Bestandes.
Eine Kopie des Probenahmeprotokolls ist dem Untersuchungslabor gemeinsam mit den zur Untersuchung
bestimmten Pflanzenteilen (= Untersuchungsmuster nach Punkt 3 lit. b) zu übermitteln.
b) Teilen
Aus der Gesamtprobe werden unmittelbar nach der Probenahme Einzelproben (= oberes Drittel einer
Hanfpflanze) willkürlich und einzeln entnommen und in zwei gut luftdurchlässige Säcke zu gleichen
Teilen verteilt. In jedem Sack müssen nach der Aufteilung der Gesamtprobe mindestens 30 Einzelproben
enthalten sein. Die Säcke werden verschlossen, verplombt und etikettiert. Ein Sack ist als Untersuchungsmuster
(UM), der andere als Rückstellmuster (RM) zu bezeichnen. Das Rückstellmuster verbleibt beim
Hanferzeuger. Das Untersuchungsmuster wird dem Untersuchungslabor zur Bestimmung des Gehaltes an
∆9-THC übergeben.
c) Musterbeschriftung
Name und Anschrift des Erzeugers
Name des/der Prüfers/Prüferin
Bezeichnung des Musters (UM, RM)
Plombenbezeichnung
Sorte
Probenahmedatum
d) Trocknen
Die Trocknung der Muster erfolgt an einem vor direkter Sonnenstrahlung und vor Witterung
geschützten, aber gut belüfteten Ort oder in einem Trockenschrank bei Temperaturen bis 40 °C.
4. Vorbereitung, Extraktion und Analyse der Laborprobe
a) Geräte
– Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor oder massenselektivem Detektor;
– Glaskapillarsäule mit 30 m Länge und 0,25 mm innerem Durchmesser mit einer stationären Phase
aus 5% Diphenyl- und 95% Dimethylpolysiloxan oder eine Säule zumindest gleichwertiger
Trennleistung für Cannabinoide.
b) Reagenzien
– Hexan oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität;
– Standards chromatographisch rein, in Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel
– ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC),
– Cannabidiol (CBD),
– Androsten-3,17-dion oder eine andere als interner Standard geeignete Verbindung in ausreichender
Reinheit.
c) Vorbereitung der Laborprobe
Das eingegangene Muster ist vor Beginn der Analyse auf Verderb zu prüfen.
Vom Pflanzenmaterial des eingegangenen Musters sind die Stiele und Samen abzutrennen. Das
Pflanzenmaterial wird im Trockenschrank bei 40 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (Restfeuchte
zirka 8%) und zu halbfeinem Pulver vermahlen.
d) Extraktion
0,5 g Probe wird mit 5 ml Hexan versetzt, 10 min mit einem Ultraschalldesintegrator beschallt,
zentrifugiert und dekantiert. Der Rückstand wird noch zweimal mit 5 ml Hexan versetzt, 5 min beschallt
und zentrifugiert, die flüssigen Phasen werden vereinigt und auf Volumen gebracht.
5. Quantitative Gaschromatographie
Die Geräteparameter sind gemäß der Aufgabenstellung dieser Arbeitsvorschrift und den Angaben
des Geräteherstellers zu optimieren.
Das Bestimmungsverfahren ist mit verschiedenen Verdünnungen der Standardlösungen zu
kalibrieren. Es ist so zu gestalten, daß sich ein linearer Zusammenhang zwischen Meßsignal und
Konzentration ergibt. Der Arbeitsbereich ist mit mindestens fünf Kalibrierlösungen verschiedener
Konzentration zu ermitteln.
6. Darstellung der Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm je 100 g der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz
getrocknet wurde. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Großherzogtum Luxemburg
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider
Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom
21. Dezember 1971 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 in der Fassung des Ersten
Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1980 tritt
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung erfaßt sind.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung
erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung erfaßt sind
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der im Buchstaben a genannten Personen
sind.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,
für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von
Personen, die bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für
den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
Artikel 5
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung
getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser
Personen.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht
a) Titel III Kapitel 6 der Verordnung mit Ausnahme der Artikel 67 und 68;
b) Titel III Kapitel 7 und 8 der Verordnung.
Artikel 7
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates
wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im
Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des
Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der
Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 10
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel
94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten
dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
Artikel 12
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft
a)das Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 samt Schlußprotokoll in der Fassung des
Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober
1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1980;
b) die Vereinbarung vom 4. Mai 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1974 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit in der Fassung der
Zusatzvereinbarung vom 28. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1980
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Magerl
Für das Großherzogtum Luxemburg
Jacques Poos
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1999 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11
Abs. 2 mit 1. Oktober 1999 in Kraft.