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156_1999 AT

156. Bundesgesetz: Änderung des Hydrographiegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Änderung des Hydrographiegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987, 252/1990 und

BGBl. I Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer,

sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km² zu beziehen.“

2. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer,

aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit

(§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und

33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die

Wassergüte der Gewässer erhalten wird.“

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der

Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt

„§ 4a. (1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über

die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen

sowie über die finanzielle Abwicklung.

(2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang,

Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen

zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.

(3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.“

5. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Wasserstraßendirektion hat in seinem“ durch die Wortfolge „Die

Wasserstraßendirektion hat in ihrem“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der

Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen.

Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im

Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig

erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den

sonstigen Grenzgewässern betrauen.“

7. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu

bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.“

8. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und

Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und

mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte zur Gänze.“

9. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den

Grenzgewässern zur Gänze.“

10. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als

angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3

heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus

den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.“

11. In Anlage B entfällt in den Tabellen „Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung“ sowie

„Oberflächenwasser“ jeweils die Fußnote „*) ohne Funkeinrichtung“ zur Spalte „Fernmeßanlage“.

BGBlPdf 156. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 673/1995 und 296/1996 wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe

§ 4. (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages

„Flächen“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer

auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei

der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-

Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung

festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf

können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist eingerechnet.

(2) Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten

Formblätter bis spätestens zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter

Anschluß der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG

1997, BGBl. I Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5 Abs. 3

der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.

(3) Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten auch

Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren

Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar

sind, beigelegt werden, wenn die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen

Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht

mehr vorhanden sind.

(4) Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten eine

amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden,

wenn das Original der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen

Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette

versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine

Darstellung des Sachverhalts enthalten.

(5) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Flachs oder Hanf ausgesäten Flächen mindestens

drei Hektar beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Anbauerklärung

bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, welche die Richtigkeit der

Erklärung bescheinigt.

(6) Die Aussaatmindestmenge für Hanf beträgt 20 kg Saatgut pro Hektar.“

2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt

„Zulassung

§ 4a. Die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh im Sinne von Art. 5a der Verordnung (EWG)

Nr. 1164/89 haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einen

Zulassungsantrag zu stellen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5a Abs. 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten.

Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts

§ 4b. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Probenahme und die Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts

der angebauten Hanfsorten nach dem im Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt.“

3. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3“ die Wortfolge

„und die zugelassenen Erstverarbeiter“ eingefügt.

4. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter haben den Organen und den

Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union

und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-,

Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf

bebauten Flächen sowie den Organen der AMA die Entnahme von Proben im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der

Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu

gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und

sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung

zu gewähren.“

5. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wortfolge „und die zugelassenen

Erstverarbeiter“ eingefügt.

6. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächenerklärung“ durch die Wortfolge „Aussaatflächen- und

Anbauerklärung“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen“ durch die

Wortfolge „Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen“ ersetzt .

8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt

„Rückforderung

§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den

entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom

ersten Vorschuß bzw. der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne

Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der

behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.“

9. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung „§ 13“. Im neuen § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort

„Aussaatflächenerklärungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Anbauerklärungen“ eingefügt.

10. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt

„Anhang

Verfahren für die mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC in bestimmten Hanfsorten

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an ∆9-Tetrahydrocannabinol (∆9-THC) in

Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 619/71.

2. Prinzip

Mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein

geeignetes Lösungsmittel.

3. Entnahme, Teilen, Beschriftung und Trocknen des Probenmaterials

a) Entnahme

Aus dem zu prüfenden Hanffeld wird unter Auslassung von männlichen Pflanzen (= Pflanzen mit

männlicher Wuchsform und ausschließlich männlichen Blüten) sowie von Stellen mit untypischem

Bewuchs (Randstreifen, Problemzonen) eine Gesamtprobe von mindestens 60 Einzelproben entnommen.

Eine Einzelprobe besteht aus dem oberen Drittel einer Hanfpflanze.

Die Probenahme ist repräsentativ für die zu überprüfende Fläche und am Ende der Blüte (bei

beginnender Samenreife) durchzuführen.

Bei Schlägen mit einer Fläche über zwei Hektar wird eine zirka zwei Hektar große Teilfläche

ausgewählt und die Probenahme wie oben vorgenommen.

Stehen auf einem Feld zwei oder mehrere voneinander unterscheidbare Sorten, so ist von jeder Sorte

getrennt eine Probe zu nehmen.

Der Probennehmer hat ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, in welchem insbesondere festzuhalten

ist

– Datum der Probenahme,

– anwesende Personen,

– Identifizierung der Fläche, die Gegenstand der Probenahme war,

– flächenmäßiger Anteil der einzelnen Sorten am Gesamtbestand,

– Aufbewahrungsort und -weise der Probe,

– Plombenbezeichnung,

– Bemerkungen über das Erscheinungsbild des Bestandes.

Eine Kopie des Probenahmeprotokolls ist dem Untersuchungslabor gemeinsam mit den zur Untersuchung

bestimmten Pflanzenteilen (= Untersuchungsmuster nach Punkt 3 lit. b) zu übermitteln.

b) Teilen

Aus der Gesamtprobe werden unmittelbar nach der Probenahme Einzelproben (= oberes Drittel einer

Hanfpflanze) willkürlich und einzeln entnommen und in zwei gut luftdurchlässige Säcke zu gleichen

Teilen verteilt. In jedem Sack müssen nach der Aufteilung der Gesamtprobe mindestens 30 Einzelproben

enthalten sein. Die Säcke werden verschlossen, verplombt und etikettiert. Ein Sack ist als Untersuchungsmuster

(UM), der andere als Rückstellmuster (RM) zu bezeichnen. Das Rückstellmuster verbleibt beim

Hanferzeuger. Das Untersuchungsmuster wird dem Untersuchungslabor zur Bestimmung des Gehaltes an

∆9-THC übergeben.

c) Musterbeschriftung

Name und Anschrift des Erzeugers

Name des/der Prüfers/Prüferin

Bezeichnung des Musters (UM, RM)

Plombenbezeichnung

Sorte

Probenahmedatum

d) Trocknen

Die Trocknung der Muster erfolgt an einem vor direkter Sonnenstrahlung und vor Witterung

geschützten, aber gut belüfteten Ort oder in einem Trockenschrank bei Temperaturen bis 40 °C.

4. Vorbereitung, Extraktion und Analyse der Laborprobe

a) Geräte

– Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor oder massenselektivem Detektor;

– Glaskapillarsäule mit 30 m Länge und 0,25 mm innerem Durchmesser mit einer stationären Phase

aus 5% Diphenyl- und 95% Dimethylpolysiloxan oder eine Säule zumindest gleichwertiger

Trennleistung für Cannabinoide.

b) Reagenzien

– Hexan oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität;

– Standards chromatographisch rein, in Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel

– ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC),

– Cannabidiol (CBD),

– Androsten-3,17-dion oder eine andere als interner Standard geeignete Verbindung in ausreichender

Reinheit.

c) Vorbereitung der Laborprobe

Das eingegangene Muster ist vor Beginn der Analyse auf Verderb zu prüfen.

Vom Pflanzenmaterial des eingegangenen Musters sind die Stiele und Samen abzutrennen. Das

Pflanzenmaterial wird im Trockenschrank bei 40 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (Restfeuchte

zirka 8%) und zu halbfeinem Pulver vermahlen.

d) Extraktion

0,5 g Probe wird mit 5 ml Hexan versetzt, 10 min mit einem Ultraschalldesintegrator beschallt,

zentrifugiert und dekantiert. Der Rückstand wird noch zweimal mit 5 ml Hexan versetzt, 5 min beschallt

und zentrifugiert, die flüssigen Phasen werden vereinigt und auf Volumen gebracht.

5. Quantitative Gaschromatographie

Die Geräteparameter sind gemäß der Aufgabenstellung dieser Arbeitsvorschrift und den Angaben

des Geräteherstellers zu optimieren.

Das Bestimmungsverfahren ist mit verschiedenen Verdünnungen der Standardlösungen zu

kalibrieren. Es ist so zu gestalten, daß sich ein linearer Zusammenhang zwischen Meßsignal und

Konzentration ergibt. Der Arbeitsbereich ist mit mindestens fünf Kalibrierlösungen verschiedener

Konzentration zu ermitteln.

6. Darstellung der Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm je 100 g der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz

getrocknet wurde. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.“

BGBlPdf 156. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Großherzogtum Luxemburg

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom

21. Dezember 1971 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 in der Fassung des Ersten

Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1980 tritt

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der im Buchstaben a genannten Personen

sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von

Personen, die bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für

den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser

Personen.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht

a) Titel III Kapitel 6 der Verordnung mit Ausnahme der Artikel 67 und 68;

b) Titel III Kapitel 7 und 8 der Verordnung.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der

Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel

94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten

dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 12

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

a)das Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 samt Schlußprotokoll in der Fassung des

Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober

1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1980;

b) die Vereinbarung vom 4. Mai 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1974 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit in der Fassung der

Zusatzvereinbarung vom 28. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1980

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Magerl

Für das Großherzogtum Luxemburg

Jacques Poos

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1999 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11

Abs. 2 mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

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