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156. Kundmachung: Aufhebung des § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 156. Kundmachung: Aufhebung des § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G 372-394/97-11, dem Bundeskanzler

in berichtigter Fassung zugestellt am 20. August 1998, § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Art. XVIII Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 297/1995, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 156. Verordnung: EDV-Techniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Datenverarbeitungssystemtechnik

§ 1. In der Datenverarbeitungssystemtechnik ist der Lehrberuf EDV-Techniker mit einer Lehrzeit

von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-

Techniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4. Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten,

5. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und

Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,

6. Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,

7. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware)

und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),

8. Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,

9. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von

Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),

10. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen

Datenverarbeitung,

11. Beraten und Schulen der Anwender,

12. Verwalten und Sichern von Daten,

13. Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der

Hardware und der Software.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Techniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Programmieren.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Techniker oder für einen Lehrberuf

der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben

1. Eine Arbeitsprobe aus der elektronischen Datenverarbeitungssystemtechnik bestehend aus

a) Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,

b) Herstellen der die Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Systemdiagramm, Ablaufdiagramm),

c) Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,

2. eine Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und

Einrichtung eines Software-Pakets.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeitsprobe eine Dauer von

dreieinhalb Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Fachgerechte Arbeitsweise,

2. richtiger Zusammenbau und Anschluß nach vorgegebenen Unterlagen,

3. richtige und zweckentsprechende Funktion,

4. anwenderfreundliche Konfiguration,

5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung

eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs

(Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2. Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik,

3. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

4. Geräte und Bauteile der elektronischen Datenverarbeitung,

5. Prüftechnik und Meßtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Grundlagen der Gleichstromtechnik und Wechselstromtechnik,

2. elektrische Meßtechnik,

3. Stromversorgungstechnik,

4. Zahlensysteme,

5. kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Programmieren

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,

2. Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,

3. Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können,

wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrundezulegen sind.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –

Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker – Elektronische Datenverarbeitung und

Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker abgelegt werden. Diese

erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Arbeitsprobe in der

elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die

§§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

BGBlPdf 156. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 5. August 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 129/1998) hinterlegt.

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