156. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird verordnet
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 446/1995, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Zur Deckung der Kosten solcher Leistungen darf auch ein Pauschalbetrag verlangt werden, der jedoch
unter den vergleichbaren Sätzen für einschlägige Fachleute liegen muß.“
2. § 6 samt Überschrift lautet
„Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß
§ 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen
Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt
1. aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
a) 2172 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
b) 2700 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder
Einräumung des Wohnungseigentums,
2. aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge
für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe
der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
3. aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
a) bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
b) bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend
den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene
Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr
ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz
ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare ganze Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden sind.
(3) Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für
die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger
Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
bekanntzugeben.
(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich
von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung
ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen
Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit
Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2
ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im
Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.“
3. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 Abs. 5 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/1997 treten mit 1. Juli 1997
in Kraft.“
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien durch die zuständigen Stellen beider Staaten
wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im
folgenden angeführten bilateralen Verträge, die am 27. April 1992 zwischen der Republik Österreich und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Kraft standen, weiterhin im Verhältnis zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien bindend sind und von den jeweils
zuständigen Behörden angewendet werden
1. Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 11. November 1953 sowie Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai 1974
zur Änderung des Luftverkehrsabkommens sowie das Abkommen zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens
vom 29. September 1988 (BGBl. Nr. 72/1954, 522/1974 und 6/1990);
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken vom
2. November 1954 (BGBl. Nr. 199/1955);
3. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November
1954 (BGBl. Nr. 118/1956);
4. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl.
Nr. 224/1955);
5. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern
vom 19. Februar und 14. März 1959 (BGBl. Nr. 163/1959);
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen
in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);
7. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes
vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 265/1960);
8.Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 378/1968);
9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober
1961 (BGBl. Nr. 310/1962);
10. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 20. Dezember 1965 (suspendiert mit Wirkung vom 6. Juli 1992) (BGBl. Nr. 365/1965 idF
117/1983 und 386a/1992);
11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973);
12. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 (BGBl.
Nr. 479/1976);
13. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die
gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);
14. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979 (BGBl.
Nr. 428/1980);
15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);
16. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);
17. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);
18. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989
(BGBl. Nr. 152/1991).