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156_1992 AT

156. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 22 Grestener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 21,25 und bindet bei km 21,75 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ybbsitz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 22/24-91 im Maßstab 1 :500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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