156. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971, 783/1974 und 518/1987 wird verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 58/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 19 wird dem Abs. 7 folgender achter Absatz angefügt
„(8) Von „Saccharosehefe" (bei der Verhefung von Saccharose gewonnen) darf der Wassergehalt 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens 36% betragen."
2. Im § 27 wird dem Abs. 8 folgender neunter Absatz angefügt
„(9) Als „Trockenschnitzel mit Kartoffelrestfruchtwasser" sind getrocknete, ausgelaugte Rübenschnitzel zu benennen, die mit bis zu 5% eingedicktem Kartoffelrestfruchtwasser vermischt sind. Der Wassergehalt darf 12%, der Rohaschegehalt 6% nicht überschreiten."
3. Im § 51 wird
3.01 in Abs. 2 die Zeitangabe „30. Juni 1987" durch die Zeitangabe „31. August 1991" ersetzt;
3.02 dem Abs. 3 folgender vierter Absatz angefügt
„(4) Mischungen, welche die im TEIL III der Anlage angeführten antibiotischen und chemischen Leistungsförderer Avilamycin (02.08) oder Salinomycin-Natrium (02.09) für Ferkel- und Schweinefuttermischungen, die Coccidiose-Abwehrstoffe Maduramycin-Ammonium (10.17) oder Diclazuril (10.18) enthalten, dürfen nur bis 31. Dezember 1992 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden."
4. Im TEIL I der Anlage wird in Z 4 der 2. Satz wie folgt geändert
„Je nach tatsächlich verwendetem Zusatzstoff dürfen solche Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit Zinkbacitracin", „mit Flavophospholipol", „mit Virginiamycin", „mit Tylosin-Phosphat", „mit Avoparcin", „mit Olaquindox", „mit Monensin-Natrium", „mit Avilamycin" oder „mit Salinomycin-Natrium" in Verkehr gebracht werden."
5. TEIL II der Anlage wird wie folgt geändert
5.01 Im Verwendungszweck 01.01 wird in Spalte 4 nach „60—80 Narasin" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * 1)" und „1 Diclazuril * 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge ,1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.02 Im Verwendungszweck 01.02 werden in Spalte 4 nach „60—80 Narasin" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * 1)und „1 Diclazuril * 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.03 Im Verwendungszweck 01.03 wird in Spalte 4 nach „32 Decoquinat *" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * l)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.04 Im Verwendungszweck 01.07 werden in Spalte 4 nach „32 Decoquinat*" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * 1)" und „1 Diclazuril * 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.05 Im Verwendungszweck 01.08 wird in Spalte 4 nach „80 Narasin" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * 1) und „1 Diclazuril * 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.06 Im Verwendungszweck 01.09 wird in Spalte 4 nach „32 Decoquinat *" eingefügt: „5 Maduramycin-Ammonium * 1) und „1 Diclazuril * 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge ,,1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.07 Im Verwendungszweck 01.12 wird in Spalte 4 nach „15 Avoparcin" eingefügt: „100 Toyocerin".
5.08 Im Verwendungszweck 01.13 wird in Spalte 4 nach „15 Avoparcin" eingefügt: „100 Toyocerin".
5.09 Im Verwendungszweck 01.14 wird in Spalte 4 nach „15 Avoparcin" eingefügt: „50 Toyocerin".
5.10 Im Verwendungszweck 02.01 werden in Spalte 4 „200 Olaquindox" durch „100 Olaquindox" ersetzt und danach „60 Salinomycin-Na 1)" eingefügt und nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.11 Im Verwendungszweck 02.02 werden in Spalte 4 nach „50 Olaquindox" eingefügt: „40 Avilamycin 1)" und „60 Salinomycin-Na 1)" sowie nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.12 Im Verwendungszweck 02.03 werden in Spalte 4 nach „50 Olaquindox" eingefügt: „40 Avilamycin 1)" und „60 Salinomycin-Na 1)" sowie nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.13 Im Verwendungszweck 02.04 werden in Spalte 4 nach „50 Olaquindox" eingefügt: „20 Avilamycin 1)" und „20 Salinomycin-Na 1)" und nach „500 Mirimil" eingefügt: „20 Toyocerin" sowie nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.14 Im Verwendungszweck 02.05 werden in Spalte 4 nach „20 Avoparcin" eingefügt: „20 Avilamycin 1)" und „20 Salinomycin-Na 1)" und nach „500 Mirimil" eingefügt: „20 Toyocerin" sowie nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.15 Im Verwendungszweck 02.06 werden in Spalte 4 nach „20 Avoparcin" eingefügt: „20 Avilamycin 1)" und „20 Salinomycin-Na 1)" und nach „500 Mirimil" eingefügt: „20 Toyocerin" sowie nach „18000 Fumarsäure" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.16 Im Verwendungszweck 02.11 wird in Spalte 4 „200 Olaquindox" durch „100 Olaquindox" ersetzt.
5.17 Im Verwendungszweck 03.06 wird in Spalte 4 nach „40 Avoparcin 1)" eingefügt: „50 Toyocerin 1)".
5.18 Im Verwendungszweck 03.07 wird in Spalte 4 nach „120 Avoparcin 1)" eingefügt: „60 Toyocerin 1)".
5.19 Im Verwendungszweck 03.08 wird in Spalte 4 nach „160 Avoparcin 1)" eingefügt: „80 Toyocerin 1)".
5.20 Im Verwendungszweck 05.01 entfällt in Spalte 2 die Wortfolge „Rohfaser höchstens % ... 18" und nach „Zink mindestens mg/kg . . . 50,0" wird „Der Rohfasergehalt ist anzugeben" angefügt.
5.21 Im Verwendungszweck 05.02 entfällt in Spalte 2 die Wortfolge „Rohfaser höchstens % ... 18" und nach „Zink mindestens mg/kg . . . 50,0" wird „Der Rohfasergehalt ist anzugeben" angefügt.
5.22 Im Verwendungszweck 06.02 wird in Spalte 4 nach „25 Salinomycin-Na *" eingefügt: „1 Diclazuril 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.23 Im Verwendungszweck 06.03 werden in Spalte 4 nach „25 Salinomycin-Na *" eingefügt: „1 Diclazuril 1)" sowie nach „— Holzkohle" die Wortfolge „1) siehe § 51 Abs. 4" angefügt.
5.24 Im Verwendungszweck 07.02 wird in Spalte 4 nach „200 Canthaxanthin" eingefügt: „100 Astaxanthin".
5.25 Im Verwendungszweck 08.01 wird in Spalte 2 „Vitamin A I.E./kg 5000—60 000" ersetzt durch: „Vitamin A mindestens I.E./kg 5000" und in Spalte 4 entfällt die Wortfolge „60000 I.E. Vitamin A".
5.26 Im Verwendungszweck 08.02 entfällt in Spalte 4 die Wortfolge „60000 I.E. Vitamin A".
5.27 Im Verwendungszweck 09.01 wird in Spalte 2 „Vitamin A I.E./kg ... 8000—80000" ersetzt durch: „Vitamin A mindestens I.E./kg . . . 8000" und in Spalte 4 entfällt die Wortfolge „80000 I.E. Vitamin A".
5.28 Im Verwendungszweck 09.02 entfällt in Spalte 4 die Wortfolge „80000 I.E. Vitamin A".
6. TEIL III der Anlage wird wie folgt geändert
6.01 In 02. Antibiotische und chemische Leistungsförderer wird angefügt
„02.08 Avilamycin
(C57-62 H82-90 CL1-2 O31-32, Mischungen von Oligo-Sacchariden der Gruppe der Orthosomycine gebildet durch Streptomyces vindochromogenes)
02.09 Salinomycin-Natrium
(C42 H69 O11 Na, Monocarboxylsäure Polyether-Natriumsalz gebildet durch Streptomyces albus)
Die Benennung von Mischungen mit diesem Zusatzstoff hat den auffallenden Vermerk zu enthalten: „Dieses Futtermittel darf keinesfalls länger als bis fünf Tage vor der Schlachtung verfüttert werden." "
6.02 In 07. Färbende Stoffe wird angefügt
„07.31 Astaxanthin
(3,3'-Dihydroxy-ß,ß-carotin-4,4'-dion)"
6.03 In 10 Coccidiose-Abwehrstoffe wird angefügt
„10.17 Maduramycin-Ammonium
(C47 H79 O17 (NH4), Ammoniumsalz der Polyäther Monocarboxylsäure produziert von Actinomadura yumaensis) Die Benennung von Mischungen mit diesem Zusatzstoff hat den auffallenden Vermerk zu enthalten: „Dieses Futtermittel darf keinesfalls länger als bis sieben Tage vor der Schlachtung verfüttert werden."
10.18 Diclazuril
(C17 H9 Cl3 N4 O2, 2,6-Dichlor-a-(4-chlorphenyl)-4-(4,5-dihydro-3,5-dioxo-l,2,4-triazin-2(3H)-yl)-benzenacetonitril) Die Benennung von Mischungen mit diesem Zusatzstoff hat den auffallenden Vermerk zu enthalten: „Dieses Futtermittel darf keinesfalls länger als bis fünf Tage vor der Schlachtung verfüttert werden." "