156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter
gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte
gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der
Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag
des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und
räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur
festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten,
seiner Organisation und Ausstattung sowie nach
seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu
erwarten ist, daß er die im folgenden angeführter).
Aufgaben erfüllen wird.
§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1
festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem
sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche
Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden
und namhaft zu machen, sie fortzubilden,
anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann
auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen
namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie
entsprechend angeleitet und überwacht werden.
(2) Der Verein darf nur Personen namhaft
machen, die das Wohl und die Interessen der
Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.
(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus
wichtigen Gründen widerrufen.
§ 4. Der Verein hat nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB
bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu beraten.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen
Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt
worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.
(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz
und den von ihm beauftragten Organen die
erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren
Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über
die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu
ermöglichen.
(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr,
daß ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger
Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt, so
hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung
festzustellen, daß die Eignung des Vereins nicht
mehr gegeben ist. Eine solche Feststellung kann
auch hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher
Tätigkeitsbereiche getroffen werden.
§ 6. Die im Rahmen der Vereine tätigen
Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen
sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht,
jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit
über die in Ausübung ihrer Tätigkeit
gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die
Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich
ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht
trifft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
ist ebenso zu bestrafen wie eine
verbotene Veröffentlichung (§ 301 StGB).
§ 7. Die Vereine haben dem Bundesminister für
Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit,
ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen
Kalenderjahr zu berichten.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat den
Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre
Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen im
Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren
Mittel durch Gewährung von Förderungen zu
ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende
Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern
und Patientenanwälten sicherzustellen.
(2) Vor Gewährung von Förderungen hat sich der
Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten,
über die widmungsgemäße Verwendung
der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten,
Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung
der widmungsgemäßen Verwendung der
Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung
der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und
Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle
zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiter
zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung
der Förderung oder Nichteinhaltung der
angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem
Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende
Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist.
§ 9. Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen
Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß
sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen
und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5
Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10. Von den Vereinen namhaft gemachte
Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber
keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und
auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein
zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des
Vereins das Pflegschaftsgericht.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 1 können von dem
auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft treten.
§ 12. Die Förderung nach § 8 Abs. 1 hat tunlichst
die Versorgung mit 35 hauptberuflichen Patientenanwälten
bis zum Ende des Jahres 1993 und mit 140
hauptberuflichen Vereinssachwaltern bis zum Ende
des Jahres 1995 sicherzustellen.
§ 13. Art. IX des Bundesgesetzes über die
Sachwalterschaft für behinderte Personen tritt mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers
für Inneres nach dem Vereinsrecht — der
Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der
§§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.