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156_1990 AT

156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter

gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte

gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der

Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag

des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und

räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur

festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten,

seiner Organisation und Ausstattung sowie nach

seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu

erwarten ist, daß er die im folgenden angeführter).

Aufgaben erfüllen wird.

§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1

festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem

sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche

Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden

und namhaft zu machen, sie fortzubilden,

anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann

auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen

namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie

entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2) Der Verein darf nur Personen namhaft

machen, die das Wohl und die Interessen der

Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.

(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus

wichtigen Gründen widerrufen.

§ 4. Der Verein hat nach Maßgabe seiner

Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB

bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu beraten.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen

Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt

worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.

(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz

und den von ihm beauftragten Organen die

erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren

Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über

die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu

ermöglichen.

(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr,

daß ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger

Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt, so

hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung

festzustellen, daß die Eignung des Vereins nicht

mehr gegeben ist. Eine solche Feststellung kann

auch hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher

Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

§ 6. Die im Rahmen der Vereine tätigen

Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen

sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht,

jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit

über die in Ausübung ihrer Tätigkeit

gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die

Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich

ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht

trifft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

ist ebenso zu bestrafen wie eine

verbotene Veröffentlichung (§ 301 StGB).

§ 7. Die Vereine haben dem Bundesminister für

Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit,

ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen

Kalenderjahr zu berichten.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat den

Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre

Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen im

Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren

Mittel durch Gewährung von Förderungen zu

ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende

Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern

und Patientenanwälten sicherzustellen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen hat sich der

Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten,

über die widmungsgemäße Verwendung

der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten,

Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung

der widmungsgemäßen Verwendung der

Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung

der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und

Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle

zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiter

zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung

der Förderung oder Nichteinhaltung der

angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem

Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende

Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur

Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist.

§ 9. Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen

Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß

sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen

und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5

Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10. Von den Vereinen namhaft gemachte

Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber

keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und

auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein

zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des

Vereins das Pflegschaftsgericht.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 1 können von dem

auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft treten.

§ 12. Die Förderung nach § 8 Abs. 1 hat tunlichst

die Versorgung mit 35 hauptberuflichen Patientenanwälten

bis zum Ende des Jahres 1993 und mit 140

hauptberuflichen Vereinssachwaltern bis zum Ende

des Jahres 1995 sicherzustellen.

§ 13. Art. IX des Bundesgesetzes über die

Sachwalterschaft für behinderte Personen tritt mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers

für Inneres nach dem Vereinsrecht — der

Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der

§§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

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