156. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Niederösterreich, vertreten durch
den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien
genannt, sind im Sinne einer koordinierten
und in den Zielsetzungen abgestimmten
Entwicklung des Landes Niederösterreich übereingekommen,
gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende
Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Wirtschaft
1. Gemeinsame Sonderförderungsaktion für niederösterreichische
Problemgebiete
a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei
allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen
die gemeinsam ausgewählten
Gebiete mit gravierenden Problemen im
Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes
und des Niederösterreichischen
Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms,
LGBl. 8000/28-0, besonders zu
berücksichtigen.
Ausgewählte Gebiete können sein
— entwicklungsschwache Problemgebiete
(Agrargebiete)
— strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)
— erneuerungsbedürftige städtische Gebiete
sowie Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte
Gebiete mit kurzfristig auftretenden
gravierenden Problemen, auch wenn sie im
Österreichischen Raumordnungskonzept
nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen
zu berücksichtigen.
b) Die gemeinsame Sonderförderungsaktion des
Bundes und des Landes Niederösterreich zur
Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen
in niederösterreichischen Problemgebieten
wird bis zum 31. Dezember 1989 verlängert.
Für den Verlängerungszeitraum (27. Jänner
1988 bis 31. Dezember 1989) stellen Bund
und Land Niederösterreich einen zusätzlichen
Förderungsrahmen von je 50 Millionen
Schilling zur Verfügung.
Die Modalitäten der Förderungsvergabe für
den Verlängerungszeitraum sind im Briefwechsel
zwischen Bundesminister Dipl.-Ing.
Dr. Streicher und Landesrat Dipl.-Kfm.
Komm.-Rat Höfinger (Schreiben vom
17. Dezember 1987 bzw. vom 2. Februar
1988) enthalten.
2. Industriell-gewerbliche Großvorhaben
Bei industriell-gewerblichen Großvorhaben mit
besonderer Struktur- und arbeitsmarktpolitischer
Bedeutung werden sich die Vertragsparteien über
Förderungsmöglichkeiten, die über die bestehenden
hinausgehen, ins Einvernehmen setzen.
3. Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-
Süd (RIZ)
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung
des Technologietransfers sowie von Gründer- und
Technologiezentren zur Verbesserung der gewerblichen
und industriellen Strukturen in entwicklungs-
und strukturschwachen Problemgebieten
bewußt. Das Land Niederösterreich stellt für das
Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd
insgesamt 40 Millionen Schilling zur Verfügung.
Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Schilling
zur Verfügung.
4. Fremdenverkehr
a) Die Fremdenverkehrsförderung des Bundes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten, der
BÜRGES und der Hoteltreuhand werden
ebenso wie jene des Landes Niederösterreich
fortgesetzt.
b) In den Gebieten gemäß lit. d werden in der
Fremdenverkehrsförderungsaktion, die das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
gemeinsam mit dem Land Niederösterreich
durchführt, im Rahmen der
Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz
und eine Zuschußlaufzeit von zehn
Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich
wird im Rahmen dieser Förderungsaktion
seinen Zinsenzuschuß von 2%
beibehalten.
c) In den Gebieten gemäß lit. d werden die Vertragsparteien
im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten die Kooperationsförderung
verstärken.
d) Die in lit. b und c genannten Maßnahmen
betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete
des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels
und solche südlich der Donau.
e) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft
vorliegen, bekunden die Vertragsparteien
die Bereitschaft, punktuelle
Vorhaben im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten entsprechend zu berücksichtigen.
Artikel II
Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz)
für Arbeitslose vor dem Hintergrund
der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren
Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche
Aufgabe erfüllen.
In Anbetracht des Umstandes, daß derartige
Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte
haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur-
und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen
der Bund und das Land Niederösterreich überein,
derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer
Möglichkeiten zu unterstützen.
Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in
diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen
setzen, die im Einzelfall verhandelt
werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß
§ 18 a und § 18 b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36
Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der
geltenden Fassung mit ein.
Artikel III
Landeshauptstadt St. Pölten
Mit dem Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli
1986, LGBl. 0001-4, wurde St. Pölten als niederösterreichische
Landeshauptstadt eingerichtet. Das
Land Niederösterreich beabsichtigt den Ausbau der
Landeshauptstadt St. Pölten als überregionales und
multifunktionales Zentrum.
Der Bund wird bemüht sein, den Ausbau von St.
Pölten zur Landeshauptstadt im Rahmen der budgetären
Möglichkeiten zu unterstützen.
Es wird vereinbart, den sich durch die Errichtung
der Landeshauptstadt St. Pölten ergebenden Planungs-
und Handlungsbedarf zwischen den
Gebietskörperschaften Bund und Land Niederösterreich
im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen
unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit der zu planenden Maßnahmen
sowie nach Maßgabe der im eigenen
Bereich gegebenen budgetären Möglichkeiten zu
koordinieren.
Artikel IV
Land- und Forstwirtschaft
A. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
1. Zielsetzung
Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung
der Förderungsmaßnahmen des Bundes und
des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der
Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen
Zielen auszugehen
a) Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich
Notwendigkeit, Intensität und Art
der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick
auf ökonomische und ökologische
Erfordernisse.
b) Möglichste Vereinheitlichung bzw. sinnvolle
Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen
des Bundes und des Landes Niederösterreich.
c) Bildung von regionalen und sachlichen
Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren
Einsatz der Förderungsmittel für
die Erreichung des größtmöglichen Nutzens
für die Förderungswerber bei einem möglichst
geringen Verwaltungsaufwand.
2. Maßnahmen
a) Es erfolgt eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien
und sonstiger Maßnahmen (Pilotprojekte
usw.) des Bundes und des Landes
Niederösterreich sowie eine Überprüfung
ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung
festgelegten Zielsetzungen im Anlaßfall,
wobei ökologischen Maßnahmen besondere
Bedeutung zuzumessen ist.
b) Zwischen dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und seinen nachgeordneten
Dienststellen und dem Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung erfolgt eine
größtmögliche fachliche Zusammenarbeit.
c) Der Bund anerkennt die Ausübung der Beratertätigkeit
(Tätigkeit im Bereich des Förderungsdienstes)
auch durch landwirtschaftliche
Lehrer im Rahmen der gemäß Art. IV
Abs. 3 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 316, zu erteilenden Zustimmung.
Die Anzahl der Planstellen wird im
Rahmen der jährlichen Genehmigung des
Dienstpostenplanes festgelegt.
d) Die Vertragsparteien vereinbaren, ein mittel-
bzw. langfristiges Realisierungskonzept für
die ländliche Verkehrserschließung zu erstellen,
um die vorliegenden Anträge für erforderliche
Erschließungsmaßnahmen in einem
für die Betroffenen vertretbaren Zeitraum zu
erledigen.
B. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme
1. Zielsetzung
Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es,
durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln
zur Existenzsicherung und Stärkung
der Leistungskraft land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und damit zur Stärkung der regionalen
Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte
beizutragen.
2. Maßnahmen
a) Bund und Land Niederösterreich verpflichten
sich gemäß Punkt A/1, gemeinsame agrarische
Sonderprogramme für die Dauer von
fünf Jahren zu gleichen Teilen zu finanzieren.
Hinsichtlich der Festlegung der Einzelmaßnahmen
und der Finanzierung ist im
Sinne von Punkt A/2 a vorzugehen.
Bund und Land Niederösterreich kommen
überein, bei der Dotierung der Sonderprogramme
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten
jährlich zumindest jene Beträge
zur Verfügung zu stellen, die 1988 zur Verfügung
gestellt wurden.
b) Die Vertragsparteien legen die in Frage kommenden
gemeinsamen agrarischen Sonderprogramme
und deren Gebiete fest.
Für folgende Gebiete werden gemeinsame
agrarische. Sonderprogramme in Aussicht
gestellt
Grenzland
Waldviertel
Wachau
Wienerwald
Berggebiet-Süd
Steinfeld
Nördliches Weinviertel
Artikel V
Öffentlicher Verkehr
1. Elektrifizierung der Nordwestbahn im
Abschnitt Hollabrunn—Retz sowie Elektrifizierung
der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg
—Gmünd
Die Vertragsparteien kommen überein, die Elektrifizierung
im Abschnitt Hollabrunn—Retz in
Angriff zu nehmen. Der Beginn der Arbeiten ist für
1989 vorgesehen. Nach Maßgabe der budgetären
Möglichkeiten sollen die Arbeiten bis 1991 abgeschlossen
werden.
Die Fortsetzung der Elektrifizierungsarbeiten
auf der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg
—Gmünd ist im mittelfristigen Investitionsprogramm
der Österreichischen Bundesbahnen enthalten;
die Arbeiten sollen 1990 begonnen werden.
2. Attraktivitätssteigerung der Ostbahn im
Abschnitt Mistelbach—Laa an der Thaya
Für den Abschnitt Mistelbach—Laa an der
Thaya soll insbesondere durch Fahrplanumgestaltungen
eine Attraktivitätssteigerung herbeigeführt
werden.
3. Streckenausbau der Franz-Josefs-Bahn im
Abschnitt Sigmundsherberg—Gmünd
Im Rahmen der beabsichtigten Elektrifizierungsarbeiten
ist auch vorgesehen, die adäquaten Streckenausbauten
bis zu 120 km/h vorzunehmen,
wobei Aufwand und erzielte Verbesserung in einem
budgetär vertretbaren Verhältnis stehen müssen.
4. Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien/Liesing
— Wr. Neustadt als Schnellbahntakt- und Eilzugtaktstrecke
Für den Ausbau der Südbahn zwischen Wien/
Liesing und Wr. Neustadt als Schnellbahnstrecke
werden die Vertragsparteien die notwendigen
rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu soll
bis Ende 1988 ein Vertragstext zwischen dem Land
Niederösterreich und den Österreichischen - Bundesbahnen
ausgearbeitet und der Vertrag im Jahr
1989 zum Abschluß gebracht werden. In diesem
Vertrag sind neben dem Investitionsumfang und
der Regelung über die Investitionsbeteiligung des
Landes Niederösterreich auch der Fahrplan unter
Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und
die daraus erwachsenden Betriebskosten festzulegen.
5. Verbesserung der Verkehrsbedienung
Auf der Franz-Josefs-Bahn, der Nordwestbahn
und der Nordbahn sollen Verbesserungen der Verkehrsbedienung
angestrebt werden.
6. Umbau des Bahnhofes St. Pölten
Bei einer Umgestaltung des Bahnhofes St. Pölten
werden die Österreichischen Bundesbahnen auf
eine günstige Erreichbarkeit der künftigen Zentralstellen
des Landes Niederösterreich Bedacht nehmen.
7. Verbesserung der regionalen Verkehrsanbindung
an die Landeshauptstadt St. Pölten
Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine
bedarfsgerechte Verbesserung der zur Landeshauptstadt
führenden Eisenbahnstrecken anzustreben.
8. Einbindung des Landes Niederösterreich in die
Entscheidungsfindung bezüglich der Verknüpfung
der Eisenbahnstrecken im Raum Wien
In Anbetracht der Bedeutung, die eine funktionsgerechte
Verknüpfung der Eisenbahnstrecken im
Raum Wien für die Bevölkerung Niederösterreichs
hat, wird der Bund das Land Niederösterreich bei
der Entscheidungsfindung anhören.
9. Verbesserte Ausrichtung des Kraftfahrlinienverkehrs
auf die Landeshauptstadt
Bei den Fahrplanfestlegungen bezüglich des
Kraftfahrlinienverkehrs wird auf einen durch die
Schaffung der Landeshauptstadt St. Pölten eintretenden
erhöhten Verkehrsbedarf Bedacht genommen
werden, wobei jedoch abträgliche Parallelverkehre
zu den in die Landeshauptstadt führenden
Eisenbahnlinien zu vermeiden sind.
10. Schaffung weiterer regionaler Verkehrsverbünde
Bei Vorliegen positiver Erfahrungen mit dem
Verkehrsverbund „Nördliches Weinviertel" nehmen
die Vertragsparteien in Aussicht, zweckmäßige
weitere regionale Verkehrsverbünde einzurichten,
wobei auch die Einrichtung von die Landesgrenze
überschreitenden Verkehrsverbünden
möglich sein sollte.
Artikel VI
Wissenschaft und Forschung
1. Universitäre Einrichtungen in Niederösterreich
a) Der Bund nimmt zur Kenntnis, daß bei der
Errichtung universitärer Einrichtungen in
Niederösterreich im Sinne des Arbeitsübereinkommens
der Bundesregierung auch
Krems (Wissenschaftliche Landesakademie
für Niederösterreich) als Standort derartiger
Einrichtungen in Betracht kommt, und wird
sich bei positiver Begutachtung von Lehrgängen,
Ergänzungsstudien, Aufbaustudien,
Hochschullehrgängen und Hochschulkursen
durch die Hochschulplanungskommission
(Arbeitskreis „Universitäre Einrichtungen in
Niederösterreich") des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung an der Finanzierung
mit einem Betrag von 10 Millionen
Schilling, vorbehaltlich der jeweiligen Bedeckung
durch das Bundesfinanzgesetz, beteiligen.
b) Der Bund wird Vorschläge der Universitäten,
aus aktuellem Anlaß Fortbildungsveranstaltungen
disloziert in Niederösterreich einzurichten,
im Rahmen seiner budgetären Möglichkeiten
unterstützen.
2. Interuniversitäres Forschungsinstitut für
Agrarbiotechnologie
Der Bund wird bemüht sein, die Errichtung eines
interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie
unter Trägerschaft der Universität für
Bodenkultur, der Veterinärmedizinischen Universität
und der Technischen Universität Wien ideell
und im Rahmen der budgetären Möglichkeiten
auch materiell zu unterstützen. Des weiteren wird
der Bund in Zukunft um die materielle Basis eines
solchen Institutes durch den Abschluß von Verträgen
mit der Sitzgemeinde (Tulln), dem Land Niederösterreich
und gegebenenfalls weiteren Partnern
bemüht sein.
3. Österreichische Akademie der Wissenschaften
— Institut für Realienkunde — Umstrukturierung
oder Ausweitung
Der Bund wird Vorschläge der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften auf Umstrukturierung
und Ausweitung des Instituts für Realienkunde
in Krems im Rahmen seiner Möglichkeiten
unterstützen.
4. Ehemaliges Piaristenkolleg Horn
Der Bund nimmt den Wunsch des Landes Niederösterreich
zur Kenntnis und wird in Verhandlungen
darüber eintreten, welche Lehrveranstaltungen
der Akademie der Bildenden Künste im ehemaligen
Piaristenkolleg in Horn stattfinden können
und wie die von Bund und Land finanzierten und
nunmehr zur Verfügung stehenden Atelier- und
Lehrräume für Arbeiten der Studierenden bzw. für
Lehrtätigkeiten bestmöglichst genutzt werden können.
5. Institut für Kunst im öffentlichen Raum in
Lindabrunn
Der Bund nimmt den Wunsch des Landes Niederösterreich,
in Lindabrunn ein Institut der Hochschule
für angewandte Kunst für „Kunst im öffent-
lichen Raum" einzurichten, zur Kenntnis und wird
die Möglichkeiten einer Realisierung prüfen.
Artikel VII
Kultur und Sport
1. Denkmalpflege
Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest,
daß sich in Niederösterreich eine sehr hohe Anzahl
von Denkmalen im Sinne der §§ 1, 2 und 3 des
Denkmalschutzgesetzes befinden. Der Bund und
das Land Niederösterreich werden trachten, die für
die Erhaltung und Restaurierung dieser denkmalgeschützten
Objekte erforderlichen Förderungsmittel
soweit als möglich zur Verfügung zu stellen.
2. Marchfeldschlösser
Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen
überein, daß die Nutzung und Erhaltung der
bundeseigenen Marchfeldschlösser im allgemeinen,
öffentlichen Interesse liegt. Der Bund erklärt seine
Bereitschaft, die Schlösser Schloßhof und Niederweiden
an eine Betriebsgesellschaft unter der Voraussetzung
zu verpachten, daß dem Bund dadurch
keine Kosten erwachsen, und erklärt weiters seine
Bereitschaft, Aktivitäten in den bundeseigenen
Marchfeldschlössern nach Prüfung im Einzelfall
finanziell zu unterstützen.
3. Archäologische Bodenuntersuchungen
Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit
archäologischer Bodenuntersuchungen als
Voraussetzung für Eingriffe durch Baumaßnahmen.
Sie werden daher von Fall zu Fall darüber das
Einvernehmen pflegen, wie die Kosten dieser
archäologischen Bodenuntersuchungen aufgebracht
werden können.
4. Niederösterreichisches Tonkünstlerorchester
Der Bund fördert die Tätigkeit des Niederösterreichischen
Tonkünstlerorchesters gemäß § 2
Abs. 2 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/
1988, bereits jetzt als Orchester von überregionaler
Bedeutung. Bei Fortdauer dieser überregionalen
Bedeutung und mit Rücksicht auf eine angemessene
Förderung der zeitgenössischen Kunst (§ 2
Abs. 4 Kunstförderungsgesetz) ist nach Maßgabe
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes eine Förderung
auch weiterhin vorgesehen. Der Bund erklärt
sich bereit, seinen Beitrag an der Förderung des
Landes zu orientieren.
5. Landessportschule
Die Vertragsparteien werden über eine Beteiligung
des Bundes an der Finanzierung der Errichtung
der Landessportschule in St. Pölten im Sinne
des § 13 des Bundessportförderungsgesetzes in
Verhandlungen eintreten.
Der Bund wird sich im Rahmen der budgetären
Möglichkeiten dabei an der gesamtösterreichischen
sportlichen Bedeutung der Landessportschule, an
einer eventuellen Mitbenützung durch den Bund
sowie an der Förderung vergleichbarer Projekte
orientieren.
6. Donaufestival
Die Vertragsparteien sind sich über die kulturpolitische
Bedeutung des Donaufestivals Niederösterreich
für eine intensive Gestaltung der Beziehungen
der Staaten und Regionen des Donauraumes einig.
In Würdigung der überregionalen kulturpolitischen
Bedeutung des 1988 durchgeführten Donaufestivals
und der in den Jahren 1990 und 1992
geplanten Nachfolgeveranstaltungen fördert der
Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
künstlerische Einzelvorhaben, soweit sie
geeignet sind, beispielgebend zu wirken, oder innovativen
Charakter haben.
Der Bund wird sich dabei an der Bundesförderung
vergleichbarer Vorhaben sowie an der Zahl
der Veranstaltungen des Donaufestivals orientieren.
Artikel VIII
Gerichtsreorganisation
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine
Gerichtsreorganisation bezüglich der in Niederösterreich
gelegenen Bezirksgerichte vorzunehmen
und die zu diesem Zweck aufgenommenen Verhandlungen
derart abzuschließen, daß die so herbeigeführte
Gerichtsorganisation den Anforderungen
der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an
eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete
Justiz Rechnung trägt. Die Vertragsparteien
stimmen hiebei darin überein, daß dies insbesondere
an den gewachsenen Gegebenheiten in Niederösterreich,
aber auch an der Errichtung der Landeshauptstadt
und an der Stärkung der Regionen
des Landes orientierte Zuständigkeiten und
Bezirksgerichtseinheiten voraussetzt, die grundsätzlich
die Arbeitskraft zumindest eines Richters
voll auslasten.
Artikel IX
Abfallwirtschaft
Die Vertragsparteien nehmen Maßnahmen zur
Verringerung des Abfallaufkommens (qualitative
und quantitative Abfallvermeidung) und die rasche
Inangriffnahme von Maßnahmen zur umweltadäquaten
Abfallbehandlung und Abfallverwertung
unter Einbeziehung eines zu errichtenden Abfallwirtschaftsverbundes
in Aussicht.
Die Regelung der Finanzierung der Entsorgungseinrichtungen
wird vom jeweiligen Kompetenzträger
vorgenommen.
Artikel X
Beiderseitige Ergebnisberichte
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Wirksamwerden
dieses Vertrages je einen Bericht über die bisherige
Erfüllung des Vertrages bzw. die ihr entgegengestandenen
Hindernisse zu verfassen und auszutauschen.
Artikel XI
Privatrechtliche Verträge
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung
vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche
Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich
sind, wird der Abschluß solcher Verträge
unverzüglich vorbereitet werden.
Artikel XII
Gültigkeit und Dauer der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen,
daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach
der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
2. Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung
Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer
bestehen oder vorgesehen sind, ist die
Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von
fünf Jahren befristet.
3. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung hinterlegt.
Für den Bund
Der Bundesminister für Föderalismus
und Verwaltungsreform
Neisser e. h.
Für das Land Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Ludwig e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. XII mit 10. März 1989 in Kraft.