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156_1989 AT

156. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Niederösterreich, vertreten durch

den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien

genannt, sind im Sinne einer koordinierten

und in den Zielsetzungen abgestimmten

Entwicklung des Landes Niederösterreich übereingekommen,

gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende

Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Wirtschaft

1. Gemeinsame Sonderförderungsaktion für niederösterreichische

Problemgebiete

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei

allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen

die gemeinsam ausgewählten

Gebiete mit gravierenden Problemen im

Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes

und des Niederösterreichischen

Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms,

LGBl. 8000/28-0, besonders zu

berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein

— entwicklungsschwache Problemgebiete

(Agrargebiete)

— strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)

— erneuerungsbedürftige städtische Gebiete

sowie Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte

Gebiete mit kurzfristig auftretenden

gravierenden Problemen, auch wenn sie im

Österreichischen Raumordnungskonzept

nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen

zu berücksichtigen.

b) Die gemeinsame Sonderförderungsaktion des

Bundes und des Landes Niederösterreich zur

Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen

in niederösterreichischen Problemgebieten

wird bis zum 31. Dezember 1989 verlängert.

Für den Verlängerungszeitraum (27. Jänner

1988 bis 31. Dezember 1989) stellen Bund

und Land Niederösterreich einen zusätzlichen

Förderungsrahmen von je 50 Millionen

Schilling zur Verfügung.

Die Modalitäten der Förderungsvergabe für

den Verlängerungszeitraum sind im Briefwechsel

zwischen Bundesminister Dipl.-Ing.

Dr. Streicher und Landesrat Dipl.-Kfm.

Komm.-Rat Höfinger (Schreiben vom

17. Dezember 1987 bzw. vom 2. Februar

1988) enthalten.

2. Industriell-gewerbliche Großvorhaben

Bei industriell-gewerblichen Großvorhaben mit

besonderer Struktur- und arbeitsmarktpolitischer

Bedeutung werden sich die Vertragsparteien über

Förderungsmöglichkeiten, die über die bestehenden

hinausgehen, ins Einvernehmen setzen.

3. Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-

Süd (RIZ)

Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung

des Technologietransfers sowie von Gründer- und

Technologiezentren zur Verbesserung der gewerblichen

und industriellen Strukturen in entwicklungs-

und strukturschwachen Problemgebieten

bewußt. Das Land Niederösterreich stellt für das

Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd

insgesamt 40 Millionen Schilling zur Verfügung.

Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Schilling

zur Verfügung.

4. Fremdenverkehr

a) Die Fremdenverkehrsförderung des Bundes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten, der

BÜRGES und der Hoteltreuhand werden

ebenso wie jene des Landes Niederösterreich

fortgesetzt.

b) In den Gebieten gemäß lit. d werden in der

Fremdenverkehrsförderungsaktion, die das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

gemeinsam mit dem Land Niederösterreich

durchführt, im Rahmen der

Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz

und eine Zuschußlaufzeit von zehn

Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich

wird im Rahmen dieser Förderungsaktion

seinen Zinsenzuschuß von 2%

beibehalten.

c) In den Gebieten gemäß lit. d werden die Vertragsparteien

im Rahmen ihrer finanziellen

Möglichkeiten die Kooperationsförderung

verstärken.

d) Die in lit. b und c genannten Maßnahmen

betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete

des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels

und solche südlich der Donau.

e) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft

vorliegen, bekunden die Vertragsparteien

die Bereitschaft, punktuelle

Vorhaben im Rahmen ihrer finanziellen

Möglichkeiten entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel II

Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz)

für Arbeitslose vor dem Hintergrund

der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren

Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche

Aufgabe erfüllen.

In Anbetracht des Umstandes, daß derartige

Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte

haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur-

und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen

der Bund und das Land Niederösterreich überein,

derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer

Möglichkeiten zu unterstützen.

Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in

diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen

setzen, die im Einzelfall verhandelt

werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß

§ 18 a und § 18 b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36

Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der

geltenden Fassung mit ein.

Artikel III

Landeshauptstadt St. Pölten

Mit dem Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli

1986, LGBl. 0001-4, wurde St. Pölten als niederösterreichische

Landeshauptstadt eingerichtet. Das

Land Niederösterreich beabsichtigt den Ausbau der

Landeshauptstadt St. Pölten als überregionales und

multifunktionales Zentrum.

Der Bund wird bemüht sein, den Ausbau von St.

Pölten zur Landeshauptstadt im Rahmen der budgetären

Möglichkeiten zu unterstützen.

Es wird vereinbart, den sich durch die Errichtung

der Landeshauptstadt St. Pölten ergebenden Planungs-

und Handlungsbedarf zwischen den

Gebietskörperschaften Bund und Land Niederösterreich

im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen

unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit

und Zweckmäßigkeit der zu planenden Maßnahmen

sowie nach Maßgabe der im eigenen

Bereich gegebenen budgetären Möglichkeiten zu

koordinieren.

Artikel IV

Land- und Forstwirtschaft

A. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen

auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

1. Zielsetzung

Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung

der Förderungsmaßnahmen des Bundes und

des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der

Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen

Zielen auszugehen

a) Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich

Notwendigkeit, Intensität und Art

der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick

auf ökonomische und ökologische

Erfordernisse.

b) Möglichste Vereinheitlichung bzw. sinnvolle

Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen

des Bundes und des Landes Niederösterreich.

c) Bildung von regionalen und sachlichen

Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren

Einsatz der Förderungsmittel für

die Erreichung des größtmöglichen Nutzens

für die Förderungswerber bei einem möglichst

geringen Verwaltungsaufwand.

2. Maßnahmen

a) Es erfolgt eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien

und sonstiger Maßnahmen (Pilotprojekte

usw.) des Bundes und des Landes

Niederösterreich sowie eine Überprüfung

ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung

festgelegten Zielsetzungen im Anlaßfall,

wobei ökologischen Maßnahmen besondere

Bedeutung zuzumessen ist.

b) Zwischen dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und seinen nachgeordneten

Dienststellen und dem Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung erfolgt eine

größtmögliche fachliche Zusammenarbeit.

c) Der Bund anerkennt die Ausübung der Beratertätigkeit

(Tätigkeit im Bereich des Förderungsdienstes)

auch durch landwirtschaftliche

Lehrer im Rahmen der gemäß Art. IV

Abs. 3 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 316, zu erteilenden Zustimmung.

Die Anzahl der Planstellen wird im

Rahmen der jährlichen Genehmigung des

Dienstpostenplanes festgelegt.

d) Die Vertragsparteien vereinbaren, ein mittel-

bzw. langfristiges Realisierungskonzept für

die ländliche Verkehrserschließung zu erstellen,

um die vorliegenden Anträge für erforderliche

Erschließungsmaßnahmen in einem

für die Betroffenen vertretbaren Zeitraum zu

erledigen.

B. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme

1. Zielsetzung

Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es,

durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln

zur Existenzsicherung und Stärkung

der Leistungskraft land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe und damit zur Stärkung der regionalen

Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte

beizutragen.

2. Maßnahmen

a) Bund und Land Niederösterreich verpflichten

sich gemäß Punkt A/1, gemeinsame agrarische

Sonderprogramme für die Dauer von

fünf Jahren zu gleichen Teilen zu finanzieren.

Hinsichtlich der Festlegung der Einzelmaßnahmen

und der Finanzierung ist im

Sinne von Punkt A/2 a vorzugehen.

Bund und Land Niederösterreich kommen

überein, bei der Dotierung der Sonderprogramme

nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten

jährlich zumindest jene Beträge

zur Verfügung zu stellen, die 1988 zur Verfügung

gestellt wurden.

b) Die Vertragsparteien legen die in Frage kommenden

gemeinsamen agrarischen Sonderprogramme

und deren Gebiete fest.

Für folgende Gebiete werden gemeinsame

agrarische. Sonderprogramme in Aussicht

gestellt

Grenzland

Waldviertel

Wachau

Wienerwald

Berggebiet-Süd

Steinfeld

Nördliches Weinviertel

Artikel V

Öffentlicher Verkehr

1. Elektrifizierung der Nordwestbahn im

Abschnitt Hollabrunn—Retz sowie Elektrifizierung

der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg

—Gmünd

Die Vertragsparteien kommen überein, die Elektrifizierung

im Abschnitt Hollabrunn—Retz in

Angriff zu nehmen. Der Beginn der Arbeiten ist für

1989 vorgesehen. Nach Maßgabe der budgetären

Möglichkeiten sollen die Arbeiten bis 1991 abgeschlossen

werden.

Die Fortsetzung der Elektrifizierungsarbeiten

auf der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg

—Gmünd ist im mittelfristigen Investitionsprogramm

der Österreichischen Bundesbahnen enthalten;

die Arbeiten sollen 1990 begonnen werden.

2. Attraktivitätssteigerung der Ostbahn im

Abschnitt Mistelbach—Laa an der Thaya

Für den Abschnitt Mistelbach—Laa an der

Thaya soll insbesondere durch Fahrplanumgestaltungen

eine Attraktivitätssteigerung herbeigeführt

werden.

3. Streckenausbau der Franz-Josefs-Bahn im

Abschnitt Sigmundsherberg—Gmünd

Im Rahmen der beabsichtigten Elektrifizierungsarbeiten

ist auch vorgesehen, die adäquaten Streckenausbauten

bis zu 120 km/h vorzunehmen,

wobei Aufwand und erzielte Verbesserung in einem

budgetär vertretbaren Verhältnis stehen müssen.

4. Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien/Liesing

— Wr. Neustadt als Schnellbahntakt- und Eilzugtaktstrecke

Für den Ausbau der Südbahn zwischen Wien/

Liesing und Wr. Neustadt als Schnellbahnstrecke

werden die Vertragsparteien die notwendigen

rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu soll

bis Ende 1988 ein Vertragstext zwischen dem Land

Niederösterreich und den Österreichischen - Bundesbahnen

ausgearbeitet und der Vertrag im Jahr

1989 zum Abschluß gebracht werden. In diesem

Vertrag sind neben dem Investitionsumfang und

der Regelung über die Investitionsbeteiligung des

Landes Niederösterreich auch der Fahrplan unter

Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und

die daraus erwachsenden Betriebskosten festzulegen.

5. Verbesserung der Verkehrsbedienung

Auf der Franz-Josefs-Bahn, der Nordwestbahn

und der Nordbahn sollen Verbesserungen der Verkehrsbedienung

angestrebt werden.

6. Umbau des Bahnhofes St. Pölten

Bei einer Umgestaltung des Bahnhofes St. Pölten

werden die Österreichischen Bundesbahnen auf

eine günstige Erreichbarkeit der künftigen Zentralstellen

des Landes Niederösterreich Bedacht nehmen.

7. Verbesserung der regionalen Verkehrsanbindung

an die Landeshauptstadt St. Pölten

Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine

bedarfsgerechte Verbesserung der zur Landeshauptstadt

führenden Eisenbahnstrecken anzustreben.

8. Einbindung des Landes Niederösterreich in die

Entscheidungsfindung bezüglich der Verknüpfung

der Eisenbahnstrecken im Raum Wien

In Anbetracht der Bedeutung, die eine funktionsgerechte

Verknüpfung der Eisenbahnstrecken im

Raum Wien für die Bevölkerung Niederösterreichs

hat, wird der Bund das Land Niederösterreich bei

der Entscheidungsfindung anhören.

9. Verbesserte Ausrichtung des Kraftfahrlinienverkehrs

auf die Landeshauptstadt

Bei den Fahrplanfestlegungen bezüglich des

Kraftfahrlinienverkehrs wird auf einen durch die

Schaffung der Landeshauptstadt St. Pölten eintretenden

erhöhten Verkehrsbedarf Bedacht genommen

werden, wobei jedoch abträgliche Parallelverkehre

zu den in die Landeshauptstadt führenden

Eisenbahnlinien zu vermeiden sind.

10. Schaffung weiterer regionaler Verkehrsverbünde

Bei Vorliegen positiver Erfahrungen mit dem

Verkehrsverbund „Nördliches Weinviertel" nehmen

die Vertragsparteien in Aussicht, zweckmäßige

weitere regionale Verkehrsverbünde einzurichten,

wobei auch die Einrichtung von die Landesgrenze

überschreitenden Verkehrsverbünden

möglich sein sollte.

Artikel VI

Wissenschaft und Forschung

1. Universitäre Einrichtungen in Niederösterreich

a) Der Bund nimmt zur Kenntnis, daß bei der

Errichtung universitärer Einrichtungen in

Niederösterreich im Sinne des Arbeitsübereinkommens

der Bundesregierung auch

Krems (Wissenschaftliche Landesakademie

für Niederösterreich) als Standort derartiger

Einrichtungen in Betracht kommt, und wird

sich bei positiver Begutachtung von Lehrgängen,

Ergänzungsstudien, Aufbaustudien,

Hochschullehrgängen und Hochschulkursen

durch die Hochschulplanungskommission

(Arbeitskreis „Universitäre Einrichtungen in

Niederösterreich") des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung an der Finanzierung

mit einem Betrag von 10 Millionen

Schilling, vorbehaltlich der jeweiligen Bedeckung

durch das Bundesfinanzgesetz, beteiligen.

b) Der Bund wird Vorschläge der Universitäten,

aus aktuellem Anlaß Fortbildungsveranstaltungen

disloziert in Niederösterreich einzurichten,

im Rahmen seiner budgetären Möglichkeiten

unterstützen.

2. Interuniversitäres Forschungsinstitut für

Agrarbiotechnologie

Der Bund wird bemüht sein, die Errichtung eines

interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie

unter Trägerschaft der Universität für

Bodenkultur, der Veterinärmedizinischen Universität

und der Technischen Universität Wien ideell

und im Rahmen der budgetären Möglichkeiten

auch materiell zu unterstützen. Des weiteren wird

der Bund in Zukunft um die materielle Basis eines

solchen Institutes durch den Abschluß von Verträgen

mit der Sitzgemeinde (Tulln), dem Land Niederösterreich

und gegebenenfalls weiteren Partnern

bemüht sein.

3. Österreichische Akademie der Wissenschaften

— Institut für Realienkunde — Umstrukturierung

oder Ausweitung

Der Bund wird Vorschläge der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften auf Umstrukturierung

und Ausweitung des Instituts für Realienkunde

in Krems im Rahmen seiner Möglichkeiten

unterstützen.

4. Ehemaliges Piaristenkolleg Horn

Der Bund nimmt den Wunsch des Landes Niederösterreich

zur Kenntnis und wird in Verhandlungen

darüber eintreten, welche Lehrveranstaltungen

der Akademie der Bildenden Künste im ehemaligen

Piaristenkolleg in Horn stattfinden können

und wie die von Bund und Land finanzierten und

nunmehr zur Verfügung stehenden Atelier- und

Lehrräume für Arbeiten der Studierenden bzw. für

Lehrtätigkeiten bestmöglichst genutzt werden können.

5. Institut für Kunst im öffentlichen Raum in

Lindabrunn

Der Bund nimmt den Wunsch des Landes Niederösterreich,

in Lindabrunn ein Institut der Hochschule

für angewandte Kunst für „Kunst im öffent-

lichen Raum" einzurichten, zur Kenntnis und wird

die Möglichkeiten einer Realisierung prüfen.

Artikel VII

Kultur und Sport

1. Denkmalpflege

Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest,

daß sich in Niederösterreich eine sehr hohe Anzahl

von Denkmalen im Sinne der §§ 1, 2 und 3 des

Denkmalschutzgesetzes befinden. Der Bund und

das Land Niederösterreich werden trachten, die für

die Erhaltung und Restaurierung dieser denkmalgeschützten

Objekte erforderlichen Förderungsmittel

soweit als möglich zur Verfügung zu stellen.

2. Marchfeldschlösser

Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen

überein, daß die Nutzung und Erhaltung der

bundeseigenen Marchfeldschlösser im allgemeinen,

öffentlichen Interesse liegt. Der Bund erklärt seine

Bereitschaft, die Schlösser Schloßhof und Niederweiden

an eine Betriebsgesellschaft unter der Voraussetzung

zu verpachten, daß dem Bund dadurch

keine Kosten erwachsen, und erklärt weiters seine

Bereitschaft, Aktivitäten in den bundeseigenen

Marchfeldschlössern nach Prüfung im Einzelfall

finanziell zu unterstützen.

3. Archäologische Bodenuntersuchungen

Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit

archäologischer Bodenuntersuchungen als

Voraussetzung für Eingriffe durch Baumaßnahmen.

Sie werden daher von Fall zu Fall darüber das

Einvernehmen pflegen, wie die Kosten dieser

archäologischen Bodenuntersuchungen aufgebracht

werden können.

4. Niederösterreichisches Tonkünstlerorchester

Der Bund fördert die Tätigkeit des Niederösterreichischen

Tonkünstlerorchesters gemäß § 2

Abs. 2 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/

1988, bereits jetzt als Orchester von überregionaler

Bedeutung. Bei Fortdauer dieser überregionalen

Bedeutung und mit Rücksicht auf eine angemessene

Förderung der zeitgenössischen Kunst (§ 2

Abs. 4 Kunstförderungsgesetz) ist nach Maßgabe

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes eine Förderung

auch weiterhin vorgesehen. Der Bund erklärt

sich bereit, seinen Beitrag an der Förderung des

Landes zu orientieren.

5. Landessportschule

Die Vertragsparteien werden über eine Beteiligung

des Bundes an der Finanzierung der Errichtung

der Landessportschule in St. Pölten im Sinne

des § 13 des Bundessportförderungsgesetzes in

Verhandlungen eintreten.

Der Bund wird sich im Rahmen der budgetären

Möglichkeiten dabei an der gesamtösterreichischen

sportlichen Bedeutung der Landessportschule, an

einer eventuellen Mitbenützung durch den Bund

sowie an der Förderung vergleichbarer Projekte

orientieren.

6. Donaufestival

Die Vertragsparteien sind sich über die kulturpolitische

Bedeutung des Donaufestivals Niederösterreich

für eine intensive Gestaltung der Beziehungen

der Staaten und Regionen des Donauraumes einig.

In Würdigung der überregionalen kulturpolitischen

Bedeutung des 1988 durchgeführten Donaufestivals

und der in den Jahren 1990 und 1992

geplanten Nachfolgeveranstaltungen fördert der

Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

künstlerische Einzelvorhaben, soweit sie

geeignet sind, beispielgebend zu wirken, oder innovativen

Charakter haben.

Der Bund wird sich dabei an der Bundesförderung

vergleichbarer Vorhaben sowie an der Zahl

der Veranstaltungen des Donaufestivals orientieren.

Artikel VIII

Gerichtsreorganisation

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine

Gerichtsreorganisation bezüglich der in Niederösterreich

gelegenen Bezirksgerichte vorzunehmen

und die zu diesem Zweck aufgenommenen Verhandlungen

derart abzuschließen, daß die so herbeigeführte

Gerichtsorganisation den Anforderungen

der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an

eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete

Justiz Rechnung trägt. Die Vertragsparteien

stimmen hiebei darin überein, daß dies insbesondere

an den gewachsenen Gegebenheiten in Niederösterreich,

aber auch an der Errichtung der Landeshauptstadt

und an der Stärkung der Regionen

des Landes orientierte Zuständigkeiten und

Bezirksgerichtseinheiten voraussetzt, die grundsätzlich

die Arbeitskraft zumindest eines Richters

voll auslasten.

Artikel IX

Abfallwirtschaft

Die Vertragsparteien nehmen Maßnahmen zur

Verringerung des Abfallaufkommens (qualitative

und quantitative Abfallvermeidung) und die rasche

Inangriffnahme von Maßnahmen zur umweltadäquaten

Abfallbehandlung und Abfallverwertung

unter Einbeziehung eines zu errichtenden Abfallwirtschaftsverbundes

in Aussicht.

Die Regelung der Finanzierung der Entsorgungseinrichtungen

wird vom jeweiligen Kompetenzträger

vorgenommen.

Artikel X

Beiderseitige Ergebnisberichte

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Wirksamwerden

dieses Vertrages je einen Bericht über die bisherige

Erfüllung des Vertrages bzw. die ihr entgegengestandenen

Hindernisse zu verfassen und auszutauschen.

Artikel XI

Privatrechtliche Verträge

Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung

vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche

Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich

sind, wird der Abschluß solcher Verträge

unverzüglich vorbereitet werden.

Artikel XII

Gültigkeit und Dauer der Vereinbarung

1. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des

Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen,

daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach

der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

2. Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung

Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer

bestehen oder vorgesehen sind, ist die

Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von

fünf Jahren befristet.

3. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung hinterlegt.

Für den Bund

Der Bundesminister für Föderalismus

und Verwaltungsreform

Neisser e. h.

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Ludwig e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. XII mit 10. März 1989 in Kraft.

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