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156_1987 AT

156. Verordnung: Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung)

Gemäß § 5 und § 59 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet

§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung

genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen

dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes

als Arzneimittel einzustufen sind, im

Kleinverkauf nur abgegeben werden

1. in Apotheken oder

2. durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten

gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung

1973 umfassenden Konzession oder

einer Konzession für das Drogistengewerbe

(§ 223 der Gewerbeordnung 1973) berechtigt

sind.

§ 2. Sofern es sich bei den in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Arzneimitteln um solche

pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese

durch die im § 1 Z 2 genannten Gewerbetreibenden

im Kleinverkauf nur

1. als Ganzdroge,

2. in grob geschnittenem Zustand oder

3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand

abgegeben werden.

§ 3. (1) Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen

durch die im § 1 Z 2 genannten Gewerbetreibenden

im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie

durch folgende Angaben gekennzeichnet sind

1. deutsche Bezeichnung gemäß der Anlage zu

dieser Verordnung,

2. Name oder Firma und Sitz des abgebenden

Gewerbetreibenden,

3. Datum der Abgabe,

4. abgegebene Menge und

5. die in der Anlage für den jeweiligen Stoff

oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene

Kennzeichnung.

Darüber hinaus darf die Kennzeichnung nur Angaben

enthalten, die sich nicht auf die Eigenschaften,

die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des

Arzneimittels beziehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.

§ 4. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im

Sinne des § 1 Z 2 muß, sofern dieser Arzneimittel

im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so

ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1980, vorgeschriebenen

Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden

können.

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