156. Verordnung: Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 5 und § 59 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
als Arzneimittel einzustufen sind, im
Kleinverkauf nur abgegeben werden
1. in Apotheken oder
2. durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten
gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung
1973 umfassenden Konzession oder
einer Konzession für das Drogistengewerbe
(§ 223 der Gewerbeordnung 1973) berechtigt
sind.
§ 2. Sofern es sich bei den in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Arzneimitteln um solche
pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese
durch die im § 1 Z 2 genannten Gewerbetreibenden
im Kleinverkauf nur
1. als Ganzdroge,
2. in grob geschnittenem Zustand oder
3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
§ 3. (1) Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen
durch die im § 1 Z 2 genannten Gewerbetreibenden
im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie
durch folgende Angaben gekennzeichnet sind
1. deutsche Bezeichnung gemäß der Anlage zu
dieser Verordnung,
2. Name oder Firma und Sitz des abgebenden
Gewerbetreibenden,
3. Datum der Abgabe,
4. abgegebene Menge und
5. die in der Anlage für den jeweiligen Stoff
oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene
Kennzeichnung.
Darüber hinaus darf die Kennzeichnung nur Angaben
enthalten, die sich nicht auf die Eigenschaften,
die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des
Arzneimittels beziehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.
§ 4. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im
Sinne des § 1 Z 2 muß, sofern dieser Arzneimittel
im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so
ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1980, vorgeschriebenen
Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden
können.