156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs der
wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat
erleichtert wird, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Vorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 15. Juni 1966, BGBl.
Nr. 108, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes,
mit dem die Tätigkeit der Klubs der
wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden;
2. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967, BGBl.
Nr. 50, womit neuerlich Bestimmungen des
Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
erleichtert wird, abgeändert und
ergänzt werden;
3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1970, BGBl.
Nr. 6/1971, womit neuerlich Bestimmungen
des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien des Nationalrates
erleichtert wird, geändert werden;
4. Bundesgesetz vom 25. November 1980, BGBl.
Nr. 551, mit dem das Bundesgesetz, mit dem
die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden
Parteien im Nationalrat erleichtert wird,
geändert wird;
5. Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, BGBl.
Nr. 356, mit dem das Parteiengesetz und das
Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
erleichtert wird, geändert wird, Art. II.
Artikel III
Im § 3 Abs. 2 werden den Unterabsätzen Zahlen
vorangestellt.
Artikel IV
Im § 2 Abs. 2 wird ein Beistrichfehler richtiggestellt,
im § 3 Abs. 1 eine veraltete Schreibweise der
heutigen (abgekürzten) Schreibweise angepaßt.
Artikel V
(1) Die §§ 2 a, 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen
3, 4 und 5.
(2) Im nunmehrigen § 5 wird eine Verweisung
innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt.
Artikel VI
Als neuer § 6 wird die Vollziehungsklausel wiederverlautbart,
wie sie sich aus den Vollziehungsklauseln
der im Art. II Z 2 bis 5 der Kundmachung
genannten Bundesgesetze ergibt.
Artikel VII
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963, mit
dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden
Parteien im National- und Bundesrat erleichtert
wird, wird mit dem Titel „Bundesgesetz, mit dem
die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien
im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert
wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985)" wiederverlautbart.