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156_1985 AT

156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs der

wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat

erleichtert wird, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Vorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 15. Juni 1966, BGBl.

Nr. 108, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes,

mit dem die Tätigkeit der Klubs der

wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden;

2. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967, BGBl.

Nr. 50, womit neuerlich Bestimmungen des

Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

erleichtert wird, abgeändert und

ergänzt werden;

3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1970, BGBl.

Nr. 6/1971, womit neuerlich Bestimmungen

des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien des Nationalrates

erleichtert wird, geändert werden;

4. Bundesgesetz vom 25. November 1980, BGBl.

Nr. 551, mit dem das Bundesgesetz, mit dem

die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden

Parteien im Nationalrat erleichtert wird,

geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, BGBl.

Nr. 356, mit dem das Parteiengesetz und das

Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

erleichtert wird, geändert wird, Art. II.

Artikel III

Im § 3 Abs. 2 werden den Unterabsätzen Zahlen

vorangestellt.

Artikel IV

Im § 2 Abs. 2 wird ein Beistrichfehler richtiggestellt,

im § 3 Abs. 1 eine veraltete Schreibweise der

heutigen (abgekürzten) Schreibweise angepaßt.

Artikel V

(1) Die §§ 2 a, 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen

3, 4 und 5.

(2) Im nunmehrigen § 5 wird eine Verweisung

innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt.

Artikel VI

Als neuer § 6 wird die Vollziehungsklausel wiederverlautbart,

wie sie sich aus den Vollziehungsklauseln

der im Art. II Z 2 bis 5 der Kundmachung

genannten Bundesgesetze ergibt.

Artikel VII

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963, mit

dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden

Parteien im National- und Bundesrat erleichtert

wird, wird mit dem Titel „Bundesgesetz, mit dem

die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien

im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert

wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985)" wiederverlautbart.

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