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156_1983 AT

156. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Spanien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Spanien am 18. Mai 1982 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten

des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 168/1981) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Liste der in Art. 1

Abs. 1 angeführten Ausweise bekanntgegeben

(Übersetzung)

a) Gültiger oder seit weniger als

fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.

b) Gültiger Personalausweis.

c) Für Jugendliche unter 18 Jahren,

gültiger Personalausweis

samt Erlaubnis der die väterliche

Gewalt ausübenden Person,

abgegeben vor einem

Zentralkommissariat der

Polizei, Untersuchungsrichter,

Notar, Bürgermeister

oder Postenkommandanten

der Zivilgarde.

Gemäß Art. 1 Abs. 4 erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet" „Staatsgebiet" bedeutet.

Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste

erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Art. 11 dem Anhang angefügt.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 für Spanien am 1. Juni 1982 in Kraft getreten.

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