156. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates durch Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Spanien am 18. Mai 1982 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 168/1981) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Liste der in Art. 1
Abs. 1 angeführten Ausweise bekanntgegeben
(Übersetzung)
a) Gültiger oder seit weniger als
fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
b) Gültiger Personalausweis.
c) Für Jugendliche unter 18 Jahren,
gültiger Personalausweis
samt Erlaubnis der die väterliche
Gewalt ausübenden Person,
abgegeben vor einem
Zentralkommissariat der
Polizei, Untersuchungsrichter,
Notar, Bürgermeister
oder Postenkommandanten
der Zivilgarde.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet" „Staatsgebiet" bedeutet.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste
erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Art. 11 dem Anhang angefügt.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 für Spanien am 1. Juni 1982 in Kraft getreten.