156. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Waren
der Anlage A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 64/1982, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Dänemark (einschließlich der Färöer)"
wird „Djibouti" eingefügt.
Unter den abhängigen Gebieten Frankreichs hat
der Begriff „Französisches Territorium der Afars
und Issas (Französisch-Somaliland)" zu entfallen.
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in
Kraft.