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156_1981 AT

156. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der S 33 Kremser Schnellstraße,

welcher bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz

1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B gilt,

der durch die Neutrassierung des bereits dam

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

22. August 1977, BGBl. Nr. 462, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnittes für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird zwischen

km 14,736 und km 15,351 als Bundesstraße aufgelassen.

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