156_1981
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156. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 156. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf
1981_156_0 156. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der S 33 Kremser Schnellstraße,
welcher bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz
1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B gilt,
der durch die Neutrassierung des bereits dam
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
22. August 1977, BGBl. Nr. 462, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnittes für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird zwischen
km 14,736 und km 15,351 als Bundesstraße aufgelassen.