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156_1979 AT

156. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übernahme von Kontrollen durch die Zollämter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übernahme von Kontrollen durch die Zollämter

Auf Grund des § 22 a des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 527/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Der § 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 27. Oktober 1976, BGBl.

Nr. 614, betreffend die Übernahme von Kontrollen

durch die Zollämter in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 522/1978 wird geändert

wie folgt

1. Nach der Ziffer „5. Tafeltrauben nach der

Verordnung BGBl. Nr. 545/1975" wird ein Beistrich

gesetzt und angefügt

„6. Gurken, Paradeisern (Tomaten), Salat und

Karfiol (Blumenkohl) nach der Verordnung

BGBl. Nr. 589/1978".

2. In der lit. a wird nach „Amstetten," eingefügt

„Bad Vöslau,".

3. In der lit. b wird nach „Neuhaus," eingefügt

„Obernberg/Inn,".

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