156. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übernahme von Kontrollen durch die Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 527/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Der § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 27. Oktober 1976, BGBl.
Nr. 614, betreffend die Übernahme von Kontrollen
durch die Zollämter in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 522/1978 wird geändert
wie folgt
1. Nach der Ziffer „5. Tafeltrauben nach der
Verordnung BGBl. Nr. 545/1975" wird ein Beistrich
gesetzt und angefügt
„6. Gurken, Paradeisern (Tomaten), Salat und
Karfiol (Blumenkohl) nach der Verordnung
BGBl. Nr. 589/1978".
2. In der lit. a wird nach „Amstetten," eingefügt
„Bad Vöslau,".
3. In der lit. b wird nach „Neuhaus," eingefügt
„Obernberg/Inn,".