156_1978
AT
156. Verordnung: Austrittsscheine
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 156. Verordnung: Austrittsscheine
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung
nachstehender Waren sind an Stelle
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine
gemäß Anlage 1 vorzulegen
(2) Bei Abfertigungen bis zum 30. Juni 1979
kann an Stelle eines Austrittsscheines gemäß
Anlage 1 auch ein Austrittsschein gemäß Anlage 2
vorgelegt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 724,
über Austrittsscheine außer Kraft.