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156_1978 AT

156. Verordnung: Austrittsscheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Austrittsscheine

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung

nachstehender Waren sind an Stelle

des ursprünglichen Bewilligungsbescheides Austrittsscheine

gemäß Anlage 1 vorzulegen

(2) Bei Abfertigungen bis zum 30. Juni 1979

kann an Stelle eines Austrittsscheines gemäß

Anlage 1 auch ein Austrittsschein gemäß Anlage 2

vorgelegt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 724,

über Austrittsscheine außer Kraft.

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