156. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 41 GewO 1973 gebundene Gewerbe
der Schriftgießer (Druckletternerzeuger)
ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Setzer,
Schriftgießer und Stereotypeur oder
Stereotypeur und Galvanoplastiker oder
über den erfolgreichen Besuch einer anderen
als in der Z. 2 lit. a angeführten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe auf
Grund von Vorschriften gemäß § 28 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, ersetzt wird, und
b) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer
(Druckletternerzeuger),
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer
Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik und
b) über eine mindestens eineinhalbjährige
Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer
(Druckletternerzeuger).
§ 2. (1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung
für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer
(Druckletternerzeuger) wird der Nachweis
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in den im § 1 Z. 1 lit. a angeführten
Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über
den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch-
und Illustrationsdruck oder der Abteilung für
Reproduktionsverfahren an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien
erbracht.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Schule wird
auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung der ehemaligen Höheren
Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien
erbracht.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977
in Kraft.