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156_1977 AT

156. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 41 GewO 1973 gebundene Gewerbe

der Schriftgießer (Druckletternerzeuger)

ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Setzer,

Schriftgießer und Stereotypeur oder

Stereotypeur und Galvanoplastiker oder

über den erfolgreichen Besuch einer anderen

als in der Z. 2 lit. a angeführten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe auf

Grund von Vorschriften gemäß § 28 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, ersetzt wird, und

b) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer

(Druckletternerzeuger),

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer

Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik und

b) über eine mindestens eineinhalbjährige

Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer

(Druckletternerzeuger).

§ 2. (1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung

für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

(Druckletternerzeuger) wird der Nachweis

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in den im § 1 Z. 1 lit. a angeführten

Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über

den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch-

und Illustrationsdruck oder der Abteilung für

Reproduktionsverfahren an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien

erbracht.

(2) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Schule wird

auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung der ehemaligen Höheren

Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien

erbracht.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977

in Kraft.

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