156. Bundesgesetz: Chemie-Anleihegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Chemie Linz Aktiengesellschaft
zur Durchführung von Investitionsvorhaben
und Rationalisierungsmaßnahmen
im Unternehmen und in den angeschlossenen
Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden
Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite namens des Bundes die Haftung als
Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 1000 Millionen
Schilling an Kapital und 1000 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen
Schilling an Kapital und 500 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im
Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. d nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den
Niederlanden, Schweden, der Schweiz und
den USA (New York) beträgt;
f) mit dem Antrag auf Übernahme der Haftung
im Einzelfall die Investitionsvorhaben
oder die Rationalisierungsmaßnahmen bekanntgegeben
werden und wenn deren
Dringlichkeit und Notwendigkeit dargelegt
wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die
vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach
der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses maßgebend. Für
die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch
freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung aus welchem
Grunde immer geboten ist,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird,
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen dienen, namens des Bundes die
Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) unter der
Voraussetzung zu übernehmen, daß
a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren
begrenzt ist und
b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten
Betrages nicht überschritten wird
und
c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 800 Millionen Schilling und die Summe
aller Vor- und Endfinanzierungen nicht
mehr als 1500 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2
lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4
überdies nur dann übernehmen, wenn die Chemie
Linz Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung
abgibt, daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
der bundesverbürgten Kredite und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Chemie Linz Aktiengesellschaft gewährleistet
wird,
b) sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten
Kredite den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses vorlegen wird.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz
der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches), auch das
Recht zu, von der Chemie Linz Aktiengesellschaft
den Ersatz aller im Zusammenhang mit
der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom
Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger
aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.