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156. Bundesgesetz: Chemie-Anleihegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Chemie-Anleihegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Chemie Linz Aktiengesellschaft

zur Durchführung von Investitionsvorhaben

und Rationalisierungsmaßnahmen

im Unternehmen und in den angeschlossenen

Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden

Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite namens des Bundes die Haftung als

Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 1000 Millionen

Schilling an Kapital und 1000 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen

Schilling an Kapital und 500 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im

Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den

Niederlanden, Schweden, der Schweiz und

den USA (New York) beträgt;

f) mit dem Antrag auf Übernahme der Haftung

im Einzelfall die Investitionsvorhaben

oder die Rationalisierungsmaßnahmen bekanntgegeben

werden und wenn deren

Dringlichkeit und Notwendigkeit dargelegt

wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die

vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach

der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses maßgebend. Für

die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch

freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung aus welchem

Grunde immer geboten ist,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird,

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen dienen, namens des Bundes die

Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) unter der

Voraussetzung zu übernehmen, daß

a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren

begrenzt ist und

b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten

Betrages nicht überschritten wird

und

c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 800 Millionen Schilling und die Summe

aller Vor- und Endfinanzierungen nicht

mehr als 1500 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2

lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4

überdies nur dann übernehmen, wenn die Chemie

Linz Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung

abgibt, daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

der bundesverbürgten Kredite und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Chemie Linz Aktiengesellschaft gewährleistet

wird,

b) sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten

Kredite den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Bericht über die Prüfung des

Jahresabschlusses vorlegen wird.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz

der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches), auch das

Recht zu, von der Chemie Linz Aktiengesellschaft

den Ersatz aller im Zusammenhang mit

der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom

Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger

aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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