156. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 15 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1971, in Verbindung mit den Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 1. Feber 1974,
BGBl. Nr. 125, über die Studienordnung für
die Studienrichtung Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der Hochschule
vorhandenen Studieneinrichtungen 160 bis
182 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 20 zu betragen."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der Hochschule
vorhandenen Studieneinrichtungen 212 bis
242 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl
der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens zehn zu betragen."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
5. § 9 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) Tragwerkslehre (Stahl- und Holzbau) II."