156_1974
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156. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 156. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau
1974_156_0 156. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau
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Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schifffahrtsanlagengesetzes,
BGBl. Nr. 12/1973, wird
verordnet
§ 1. Auf den in der Anlage 1 angeführten Teilen
der Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung
schwimmender Sportanlagen untersagt.
§ 2. Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen
der Donau (Beschränkungsbereiche) dürfen
schwimmende Sportanlagen nur mit einer Aufnahmefähigkeit
von mindestens zehn Kleinfahrzeugen
errichtet werden.