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156_1974 AT

156. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schifffahrtsanlagengesetzes,

BGBl. Nr. 12/1973, wird

verordnet

§ 1. Auf den in der Anlage 1 angeführten Teilen

der Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung

schwimmender Sportanlagen untersagt.

§ 2. Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen

der Donau (Beschränkungsbereiche) dürfen

schwimmende Sportanlagen nur mit einer Aufnahmefähigkeit

von mindestens zehn Kleinfahrzeugen

errichtet werden.

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