156. Verordnung: Prüfung für Bereiter der Spanischen Reitschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für Bereiter der Spanischen
Reitschule ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er sich mit der Aufgabe,
der kulturellen Bedeutung und der Geschichte
der Spanischen Reitschule vertraut gemacht
hat.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Geschichte und Aufgabe der Spanischen Reitschule,
2. Klassische Reitkunst,
3. Lipizzanerzucht,
4. Pferdepflege, Pferdewartung und Fütterung,
5. Pferdekrankheiten.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft sein. Die übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission müssen der
Verwendungsgruppe A oder B oder einer gleichwertigen
Verwendungsgruppe angehören.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Ein Mitglied muß rechtskundig sein.