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156_1972 AT

156. Verordnung: Prüfung für Bereiter der Spanischen Reitschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Prüfung für Bereiter der Spanischen Reitschule

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für Bereiter der Spanischen

Reitschule ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er sich mit der Aufgabe,

der kulturellen Bedeutung und der Geschichte

der Spanischen Reitschule vertraut gemacht

hat.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Geschichte und Aufgabe der Spanischen Reitschule,

2. Klassische Reitkunst,

3. Lipizzanerzucht,

4. Pferdepflege, Pferdewartung und Fütterung,

5. Pferdekrankheiten.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft sein. Die übrigen

Mitglieder der Prüfungskommission müssen der

Verwendungsgruppe A oder B oder einer gleichwertigen

Verwendungsgruppe angehören.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Ein Mitglied muß rechtskundig sein.

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