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156_1971 AT

156. Briefwechsel betreffend die Grundsätze des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Briefwechsel betreffend die Grundsätze des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 4. November 1970

Herr Generaldirektor,

Im Anschluß an die technischen Besprechungen

vom 6. Juli 1970 und die Klarstellungen

hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr

österreichischer Weine in die Gemeinschaft

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Österreichische Bundesregierung den Wunsch

hat, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz

der Verordnung Nr. 816/70 des Rates

vom 28. April 1970 die Nichtanwendung einer

Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit

Ursprung in und Herkunft aus der Republik

Österreich in die Gemeinschaft in Anspruch zu

nehmen.

Zu diesem Zweck stellt die Österreichische

Bundesregierung fest, daß für alle Ausfuhren von

Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der

Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die

unter Freistellung von dieser Ausgleichsabgabe

erfolgen, eine von den Handelskammern ausgestellte

Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist; sie

übernimmt die Garantie dafür, daß der von den

österreichischen Exporteuren gegenüber der

Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem

Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede

Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Diese Garantie wird entsprechend den zwischen

der Österreichischen Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften und der Generaldirektion

Landwirtschaft vereinbarten Modalitäten

geleistet.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Leitner m. p.

Herrn Th. Hijzen

Generaldirektor a. i.

Generaldirektion Außenhandel

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

KOMMISSION DER EUROPAISCHEN

GEMEINSCHAFTEN GENERALDIREKTION

AUSSENHANDEL

Brüssel, den 4. November 1970

Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens

vom 4. November 1970, welches wie folgt

lautet, zu bestätigen

„Im Anschluß an die technischen Besprechungen

vom 6. Juli 1970 und die Klarstellungen

hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr

österreichischer Weine in die Gemeinschaft

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Österreichische Bundesregierung den Wunsch

hat, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz

der Verordnung Nr. 816/70 des Rates

vom 28. April 1970 die Nichtanwendung einer

Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit

Ursprung in und Herkunft aus der Republik

Österreich in die Gemeinschaft in Anspruch zu

nehmen.

Zu diesem Zweck stellt die Österreichische

Bundesregierung fest, daß für alle Ausfuhren von

Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der

Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die

unter Freistellung von dieser Ausgleichsabgabe

erfolgen, eine von den Handelskammern ausgestellte

Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist; sie

übernimmt die Garantie dafür, daß der von den

österreichischen Exporteuren gegenüber der

Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem

Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede

Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Diese Garantie wird entsprechend den zwischen

der Österreichischen Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften und der Generaldirektion

Landwirtschaft vereinbarten Modalitäten

geleistet."

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die

Kommission beschlossen hat, daß auf Basis der

angebotenen Garantien die Ausgleichsabgabe,

welche im Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unter-

absatz der Verordnung Nr. 816/70 des Rates

vom 28. April 1970 vorgesehen ist, nicht auf

Importe von Wein mit Ursprung in und Herkunft

aus der Republik Österreich angewendet

werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Th. Hijzen m. p.

An Seine Exzellenz

Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter

Franz Helmut Leitner

Ständiger Vertreter Österreichs bei den

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Vorstehender Briefwechsel ist am 4. November 1970 in Kraft getreten.

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