156. Briefwechsel betreffend die Grundsätze des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 4. November 1970
Herr Generaldirektor,
Im Anschluß an die technischen Besprechungen
vom 6. Juli 1970 und die Klarstellungen
hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr
österreichischer Weine in die Gemeinschaft
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Österreichische Bundesregierung den Wunsch
hat, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz
der Verordnung Nr. 816/70 des Rates
vom 28. April 1970 die Nichtanwendung einer
Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit
Ursprung in und Herkunft aus der Republik
Österreich in die Gemeinschaft in Anspruch zu
nehmen.
Zu diesem Zweck stellt die Österreichische
Bundesregierung fest, daß für alle Ausfuhren von
Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der
Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die
unter Freistellung von dieser Ausgleichsabgabe
erfolgen, eine von den Handelskammern ausgestellte
Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist; sie
übernimmt die Garantie dafür, daß der von den
österreichischen Exporteuren gegenüber der
Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem
Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede
Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Diese Garantie wird entsprechend den zwischen
der Österreichischen Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften und der Generaldirektion
Landwirtschaft vereinbarten Modalitäten
geleistet.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Leitner m. p.
Herrn Th. Hijzen
Generaldirektor a. i.
Generaldirektion Außenhandel
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN GENERALDIREKTION
AUSSENHANDEL
Brüssel, den 4. November 1970
Herr Botschafter,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens
vom 4. November 1970, welches wie folgt
lautet, zu bestätigen
„Im Anschluß an die technischen Besprechungen
vom 6. Juli 1970 und die Klarstellungen
hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr
österreichischer Weine in die Gemeinschaft
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Österreichische Bundesregierung den Wunsch
hat, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz
der Verordnung Nr. 816/70 des Rates
vom 28. April 1970 die Nichtanwendung einer
Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit
Ursprung in und Herkunft aus der Republik
Österreich in die Gemeinschaft in Anspruch zu
nehmen.
Zu diesem Zweck stellt die Österreichische
Bundesregierung fest, daß für alle Ausfuhren von
Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der
Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die
unter Freistellung von dieser Ausgleichsabgabe
erfolgen, eine von den Handelskammern ausgestellte
Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist; sie
übernimmt die Garantie dafür, daß der von den
österreichischen Exporteuren gegenüber der
Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem
Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede
Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Diese Garantie wird entsprechend den zwischen
der Österreichischen Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften und der Generaldirektion
Landwirtschaft vereinbarten Modalitäten
geleistet."
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
Kommission beschlossen hat, daß auf Basis der
angebotenen Garantien die Ausgleichsabgabe,
welche im Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unter-
absatz der Verordnung Nr. 816/70 des Rates
vom 28. April 1970 vorgesehen ist, nicht auf
Importe von Wein mit Ursprung in und Herkunft
aus der Republik Österreich angewendet
werden wird.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Th. Hijzen m. p.
An Seine Exzellenz
Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter
Franz Helmut Leitner
Ständiger Vertreter Österreichs bei den
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Vorstehender Briefwechsel ist am 4. November 1970 in Kraft getreten.