Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
156_1970 AT

156. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6 und 72 Abs. 5 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 207, mit

welcher Lehrpläne für Höhere technische und

gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,

Nr. 26/1967 und Nr. 183/1969, wird wie folgt

geändert

1. Die Anlage I/A/10 (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Flugtechnik) wird wie folgt geändert

A. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten

B. Der Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) wird wie folgt

geändert

1. Vor der Überschrift „2. Deutsch" ist folgende

Zwischenüberschrift einzufügen

„A. PFLICHTGEGENSTÄNDE"

2. Die Z. 5 „Geographie und 'Wirtschaftskunde"

hat zu lauten

„5. Geographie und Wirtschaftskunde

Siehe Anlage I mit folgender Ergänzung

In den Didaktischen Grundsätzen ist folgender

Satz anzufügen: ,Im II. und III. Jahrgang sind

die Belange der Luftfahrt zu berücksichtigen, wie

der Verlauf der Luftstraßen, die Lage der Flugplätze

sowie die Wirtschaftlichkeit des Flugverkehrs.' "

3. In der Z. 8 „Mathematik und angewandte

Mathematik"

a) hat der II. Jahrgang zu lauten

„II. Jahrgang (5 Wochenstunden)

Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für

Maschinenbau (Anlage I/A/1) mit folgenden Ergänzungen

aa) Im Abschnitt „Arithmetik", 2. Absatz sind

nach dem Wort „Logarithmen." folgende Worte

einzufügen

„Die Zahl e. Der natürliche Logarithmus.";

bb) Im Abschnitt „Arithmetik", 7. Absatz sind

nach dem Wort „Funktionsleiter." folgende

Worte anzufügen

„Das Rechnen mit imaginären und komplexen

Zahlen. Ausgewählte Gleichungen höheren Grades.

Folgen und Reihen. Normzahlen. Zinseszinsrechnung.";

cc) Im Abschnitt „Geometrie", 1. Absatz sind

nach den Worten „schiefwinkeligen Dreiecks."

folgende Worte anzufügen

„Analytische Geometrie der Geraden.";

b) hat der III. Jahrgang zu lauten

„III. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Geometrie

Analytische Geometrie der Kegelschnitte.

Technisch wichtige Kurven.

Infinitesimalrechnung (möglichst frühzeitig beginnend)

Grenzwerte von Zahlenfolgen.

Stetigkeit und Unstetigkeit. Einfache Grenzwertbestimmungen.

Differenzenquotient und Ableitung,

Ableitung elementarer Funktionen. Produkt-,

Quotienten- und Kettenregel.

Differential und Differentialquotient in Physik

und Technik. Fehlerrechnung. Höhere Ableitungen.

Kurvendiskussion. Extremwertaufgaben. Iterationsverfahren.

Das unbestimmte Integral. Das bestimmte Integral.

Näherungsweise Integration und Integrationsmethoden.

Berechnung des Flächen- und

Rauminhaltes und der Bogenlänge.

Weitere Anwendungen: Arbeit, Trägheitsmoment,

Schwerpunkt; Querkraft- und Biegemomentenverlauf.

Einführung in die technische Statistik.";

c) im IV. Jahrgang

aa) haben folgende Worte zu entfallen

„Hyperbelfunktionen."

„Einführung in die technische Statistik."

„Einführung in die Lehre von den Schwingungen.";

bb) sind am Ende folgende Worte anzufügen

„Sphärische Trigonometrie, Anwendung in der

Navigation."

4. Die Z. 9 „Darstellende Geometrie" hat zu

lauten

„9. Darstellende Geometrie

I. Jahrgang (4 Wochenstunden).

II. Jahrgang (2 Wochenstunden).

Im übrigen wie Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für Maschinenbau (Anlage I/A/1)."

5. Die Z. 10 „Physik und angewandte Physik"

hat zu lauten

„10. Physik und angewandte Physik

I. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Wie im I. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1/

A/1).

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Wie im II. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/A/1)

mit folgender Ergänzung: Nach dem Wort,

Spannungsoptik' sind folgende Worte anzufügen

,Photometrie, Lichttheorie, Elektromagnetisches

Spektrum, Röntgenstrahlen.'

IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Die wichtigsten Grundlagen der modernen

Physik: Photoeffekt, Planck'sche Quantentheorie,

Atommodelle, Dualismus von Teilchen und Wellen.

Unschärferelation. Natürliche und künstliche

Radioaktivität; Strahlenschutz; Massendefekt;

Kernspaltung, Kernfusion; Relativitätstheorie.

Der Aufbau des Kosmos, Probleme der Raumfahrt.

Weltbild der Physik."

6. Die Z. 11„ Chemie und angewandte Chemie"

hat zu lauten

„11. Chemie und angewandte Chemie

II. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Im übrigen wie im Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/A/1)."

7. In der Z. 12 „Mechanik"

a) hat der II. Jahrgang zu lauten

„II. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Wie im II. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau mit folgender

Ergänzung

Im Abschnitt ,Statik' ist im 2. Absatz nach

dem Wort: ,Gleitreibung' das Wort ,Seilreibung'

einzufügen.";

b) hat der III. Jahrgang zu lauten

„III. Jahrgang (6 Wochenstunden)

Bewegungslehre

Kinematik und Dynamik des Massenpunktes

und des starren Körpers. Kreisel und dessen Anwendung.

Festigkeitslehre

Biegebeanspruchung: Ableitung der Formeln

für die Biegebeanspruchung, für Trägheits- und

Widerstandsmomente; graphische Ermittlung des

Querkraft- und Momentenverlaufes; Träger gleicher

Biegefestigkeit; graphische Ausmittlung der

Biegelinie; schiefe Biegung; Biegung im plastischen

Bereich.

Schubbeanspruchung: Errechnung der Verteilung

der Schubspannungen über den Querschnitt.

Verdrehungsbeanspruchung: Ableitung der

Verdrehungsgleichung für den Kreis-, Rechteck-

und Hohlquerschnitt.

Gestaltfestigkeit.

Federberechnung.

Knickbeanspruchung: Eulergleichung, Tetmajer-

und Johnsonformel und Omegaverfahren.

Hydro- und Aerostatik: Druckverteilung in

ruhenden und bewegten Gefäßen, Auftrieb.

Hydro- und Aerodynamik: Kontinuitätsgleichung,

Bernoullische Gleichung, Impulssatz, Turbinengleichung,

Flüssigkeitsreibung, Zähigkeit,

Grenzschicht, Strömungsformen, Reynoldssches

Gesetz; Messung von Druck, Geschwindigkeit

und Menge.";

c) hat der IV. Jahrgang zu lauten

„IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Wie im IV. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/

A/1).";

d) hat an Stelle der Wendung „V. Jahrgang

(2 Wochenstunden)" die Wendung

„V. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten;

e) sind im V. Jahrgang im Abschnitt „Mechanische

Schwingungen" nach dem Wort „Resonanz"

die Worte „Schwingungen im Luftfahrzeugbau,"

einzufügen;

f) ist in den Didaktischen Grundsätzen am

Ende des 1. Absatzes folgender Satz anzufügen

„Im V. Jahrgang sind Übungen im Laboratorium

durchzuführen."

8. Die Z. 13 „Elektrotechnik, Nachrichtentechnik

und Elektronik" hat zu lauten

„13. Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und

Elektronik

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Grundlagen der Elektrotechnik

und von Kenntnissen über die Wirkungsweise

und das Betriebsverhalten von wichtigen

elektrischen Einrichtungen. Vermittlung der

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Elektronik

und deren wichtigen Anwendungen im Hinblick

auf das für die Berufspraxis erforderliche

Wissen.

Lehrstoff

III. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Grundlagen der Gleichstromtechnik, Ohm'sches

Gesetz, Arbeit, Leistung, Elektrowärme, Elektrochemische

Vorgänge, Magnetisches und elektrisches

Feld. Elektromagnetische Induktion. Generator-,

Motor- und Transformatorprinzip.

Grundlagen der Wechselstromtechnik, Wechselstromwiderstände,

Resonanz. Drehstrom, Schaltungen,

Leistung, Drehfeld. Betriebsverhalten

von elektrischen Maschinen. Grundlagen der

Meßtechnik, Aufbau, Wirkungsweise und Bereichserweiterung

der gebräuchlichsten Meßinstrumente.

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Bauelemente der elektrischen Nachrichtentechnik

Widerstände, Kondensatoren, Spulen,

Übertrager, Relais, Elektronenröhren, Transistoren

und andere Halbleiterbauelemente. Verstärker

für NF-, HF-, Schwingungserzeugung und

Impulstechnik, Siebschaltungen. Elektroakustik

und Tonaufzeichnung.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Hochfrequenztechnik: Modulationsverfahren,

Sender und Empfänger. Wellenausbreitung, Antennen.

Einführung in die Telegraphie und Fernsprechtechnik.

Regeltechnik. Digitale Datenverarbeitung.

Anwendungsbeispiele aus der NF-,

HF-, Impulstechnik und Richtfunk.

Didaktische Grundsätze

Von der Behandlung der physikalischen Tatsachen

und Zusammenhänge ausgehend sind die

Grundgesetze der Elektrotechnik in anschaulicher

Weise zu erarbeiten. Der Unterricht ist unter

Verwertung der bereits in anderen Unterrichtsgegenständen

vermittelten Kenntnisse zu führen.

Wandtafeln, Skizzenblätter, Schaltpläne, Modelle

und Unterlagen aus der Praxis, insbesondere der

flugtechnischen Praxis sind zu verwenden. Die

Erfordernisse der Laboratoriumsübungen sind zu

berücksichtigen."

9. Die Z. 14 „Rechentechnik" hat zu lauten

„14. Rechentechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,

die zur Lösung logisch-mathematischer

und technischer Probleme mit Hilfe elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen erforderlich

sind.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Grundzüge des Wesens, der Einteilung, des

Aufbaues und der Wirkungsweise elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen mit besonderer Berücksichtigung

digitaler, in problemorientierten

Sprachen programmierbarer Rechner. Einführung

in die Aufbereitung von Problemen für die elektronische

Datenverarbeitung durch Problemanalyse,

Flußdiagramm und Programmierung. Erlernung

wenigstens einer problemorientierten Programmiersprache.

Bedienung der Ein- und Ausgabeeinrichtungen

wenigstens einer digitalen

Rechnerbauart. Fehlersuche in Programmen.

Didaktische Grundsätze

Praktische Übungen an einem geeigneten Digitalrechner

sind im Interesse der Erziehung zum

logischen Denken so früh wie möglich in den

Unterricht einzubauen. Die Schüler sind zu selbständiger

Programmerstellung anzuleiten. Für die

Auswahl der Übungsaufgaben ist nach Tunlichkeit

der Kontakt mit den Lehrern der fachlich theoretischen

Unterrichtsgegenstände zu pflegen. Besonderes

Gewicht ist auf die wirtschaftliche Nutzung

des Rechners zu legen."

10. Die Z. 15 „Elektrotechnisches Laboratorium"

hat zu lauten

„15. Elektrotechnisches Laboratorium

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung praktischer Kenntnisse über die

Verwendung elektrischer Meßgeräte und deren

Zubehör, sowie über die wichtigsten Meßverfahren

der Gleichstrom-, Wechselstrom- und Hochfrequenz-

Meßtechnik. Schulung der Fähigkeit

zum selbständigen Arbeiten bei der Durchführung

von Schaltungs-, Prüf- und Meßaufgaben an facheinschlägigen

Einrichtungen.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Messung von elektrischen und nichtelektrischen

Größen, Messung mit Brücken, Kompensatoren

und Oszillographen. Übungsaufgaben aus dem

Stoffgebiet des Gegenstandes Elektrotechnik,

Nachrichtentechnik und Elektronik.

Didaktische Grundsätze

Grundsätzlich ist jede Übung den Schülern

durch Vorbesprechungen zu erläutern. Die

Schüler müssen diese Kenntnisse, ergänzt durch

die Meßerfahrungen und Meßergebnisse während

der Übung durch Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes

nachweisen.

Die Festlegung der verschiedenen Übungen

muß sich nach den Gegebenheiten der Schule, insbesondere

nach dem vorhandenen Inventar richten

und besonders die für die Flugtechnik einschlägigen

Stoffgebiete berücksichtigen.

Die Übungen sind in kleinen Gruppen durchzuführen."

16. Die bisherige Z. 14 „Technisches Zeichnen"

erhält die Bezeichnung „16." und die bisherige

Z. 15 „Maschinenelemente mit Konstruktionsübungen"

die Bezeichnung „17.".

17. In der neuen Z. 17 „Maschinenelemente

mit Konstruktionsübungen" hat zu lauten

„17. Maschinenelemente mit Konstruktionsübungen

Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für

Maschinenbau (Anlage I/A/1)," jedoch

a) hat an Stelle der Wendung

„III. Jahrgang (11 Wochenstunden)" die

Wendung „III. Jahrgang (10 Wochenstunden)"

zu treten;

b) ist im III. Jahrgang nach dem 2. Absatz

folgender Absatz einzufügen

„Schweißkonstruktionen: Gestaltung und Berechnung.";

c) hat in den Didaktischen Grundsätzen der

letzte Absatz zu lauten

„Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen

beträgt im II. Jahrgang 3 Wochenstunden,

im III. Jahrgang 5 Wochenstunden."

18. Die Z. 18 hat zu lauten

„18. Gasturbinen und Strahltriebwerke mit Konstruktionsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung eines umfassenden Allgemeinwissens

auf dem Gebiete moderner Strömungsmaschinen

für Gas unter besonderer Berücksichtigung

der Strahltriebwerke.

Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse für

Berechnung, Konstruktion, Wartung, Reparatur

und Prüfung.

Ausbildung der Fähigkeit, eine der fachlichen

Ausbildung entsprechende Konstruktionsaufgabe

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Fertigung

selbständig zu bearbeiten.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden),

V. Jahrgang (7 Wochenstunden)

Typenkunde

Entwicklungsgeschichte und derzeitiger Stand;

Triebwerke für Unterschall- und Überschallflug.

Entwicklungstendenzen. Bauvorschriften, Baumustervorschriften,

Gerätepapiere.

Wartung und Reparatur.

Aero-Thermodynamische Grundlagen und

deren Anwendung zur Berechnung der Leistungsverhältnisse

und Kennwerte.

Thermodynamik und Betriebsverhalten der

Bauelemente beim Start und im Flug. Ähnlichkeitsgesetz

und Kennfelder.

Berechnung eines Luftstrahltriebwerkes.

Anfertigung einer Dispositionszeichnung des

gesamten Triebwerkes und von Werkstattzeichnungen]

wichtiger Bauteile.

Didaktische Grundsätze

Die anfallenden Berechnungs- und Konstruktionsaufgaben

sollen aufbauend auf die bereits

vermittelten Grundlagen dargelegt und an Hand

geeignet ausgewählter Konstruktionsprogramme

geübt werden. Das durchschnittliche Ausmaß der

Konstruktionsübungen beträgt 3 Wochenstunden

im V. Jahrgang."

19. Die bisherige Z. 18 „Kolbenflugtriebwerke

mit Konstruktionsübungen" erhält die Bezeichnung

„19." und die bisherige Z. 19 „Mechanische

Technologie" erhält die Bezeichnung „20.".

20. In der neuen Z. 19 „Kolbenflugtriebwerke

mit Konstruktionsübungen" hat an Stelle der

Wendung

„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden),

V. Jahrgang (4 Wochenstunden)"

die Wendung „IV. Jahrgang (5 Wochenstunden)"

zu treten.

21. Die neue Z. 20 „Mechanische Technologie"

hat zu lauten

„20. Mechanische Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnis der in der Flugtechnik

verwendeten Werkstoffe und ihrer Eigenschaften.

Behandlung der Verarbeitungs- und Bearbeitungsmethoden

in der spanlosen und spanabhebenden

Einzel-, Reihen- und Massenfertigung,

der Werkzeuge, Vorrichtungen- und Werkzeugmaschinen

nach dem Stande der Technik sowie

der Werkstoffnormung, der Handelsformen und

der richtigen Wahl der Werkstoffe unter Beachtung

der Wirtschaftlichkeit.

Lehrstoff

II. J a h r g a n g (2 Wochenstunden)

Metalle: Gefüge, chemische, physikalische, mechanische

und technologische Eigenschaften; Zustandsbilder

einfacher Zweistofflegierungen,

Eisen-Kohlenstoff-Schaubild. Stahl: Sorten, Wärmebehandlung,

Oberflächenschutz. Grauguß,

Temperguß, Stahlguß. Nichteisenmetalle und

Legierungen. Nichtmetallische Werkstoffe.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Leichtmetalle und ihre Legierungen, Wärmebehandlung,

Oberflächenschutz, Luftfahrtnormen

für Eisen- und Nichteisenmetalle; Gießen;

Schmieden; Walzen, Ziehen, Rohrerzeugung,

Biegen und Richten. Schweißen, Brennschneiden.

Löten. Kleben von Metallen, Kunststoffen und

Hölzern.

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Schneiden mittels Scheren und Schnitten. Stanzen,

Pressen, Tiefziehen, Prägen, Fließpressen,

Drücken. Maschinen für spanlose Formung.

Kunststoffverarbeitung im Luftfahrzeugbau, Maschinen

zur Verarbeitung von Kunststoffen,

Werkstoffprüfung. Meß- und Prüfgeräte.

Allgemeine Grundlagen des Werkzeugmaschinenbaues

Zerspanungsvorgang, Schneidenwinkel,

Schnittdruck, Schnittgeschwindigkeit, Verfahren,

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen

für Drehen und Bohren.

V. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen für

Fräsen, Hobeln, Stoßen, Räumen, Sägen, Schleifen,

Feinstbearbeitung, Zahnradherstellung. Moderne

Bearbeitungsverfahren wie programmiertes

Fräsen, Chemical-milling, Funkenerosion u. a.,

Elemente des Vorrichtungsbaues.

Didaktische Grundsätze

Verwertung der in der Werkstätte gewonnenen

praktischen Erfahrungen; Beispiele sind möglichst

aus dem Fachgebiet der Flugtechnik zu entnehmen.

Je zwei Schularbeiten im II. und im III. Jahrgang,

je drei Schularbeiten im IV. und im V.

Jahrgang zulässig."

22. In der Z. 21 „Luftfahrzeugbau" hat der

Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

III. Jahrgang (2 Wochenstunden),

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden),

V. Jahrgang (6 Wochenstunden)

Entwicklungsgeschichte und derzeitiger Stand,

Grenzen der Luftfahrt. Einteilung der Luftfahrzeuge.

Bauarten, Baugruppen und Bauweisen der

Luftfahrzeuge, Gewichtsaufteilung. Prüfwesen

und Zulassung: Bauvorschriften, Baumustervorschriften,

Gerätepapiere.

Bauelemente der Luftfahrzeuge, Kennzeichnung

und Normung. Konstruieren, Fertigen, Reparieren,

Warten und Prüfen von Luftfahrzeugen.

Praktische Aerodynamik der Unterschallströmung.

Der Tragflügel, das gesamte Flugzeug.

Flugmechanik: Flugleistung, Start und

Landung. Stabilität und Steuerbarkeit. Koppelungen.

Lastannahmen.

Der Gesamtentwurf.

Sonderkapitel der Festigkeitslehre (Leichtbau).

Praktische Hochgeschwindigkeitsaerodynamik

Bernoullische Gleichung, Vergleich von Unterschall-

und Überschall-Strömungsbildern. Aerodynamische

Beiwerte der Tragflügel und Rümpfe

im Schall- und Überschallgebiet.

Profilform und Polare. Einfluß der Profilform

und Flügelform auf die kritische Machzahl. Konstruktive

Gestaltung für den Hochgeschwindigkeitsflug.

Hyperschallströmung, Supra-Aerodynamik.

Überschall-Modellverfahren.

Aeroelastizität.

Drehflügler.

Flugunfalluntersuchung."

23. In der Z. 22 hat

a) die Überschrift zu lauten

„22. Navigation und Flugmeßtechnik";

b) an Stelle der Wendung „V. Jahrgang

(2 Wochenstunden)" die Wendung „V. Jahrgang

(3 Wochenstunden)" zu treten.

24. In der Z. 24 „Flugmeteorologie" hat im

Lehrstoff anstelle der Wendung „IV. Jahrgang

(1 Wochenstunde)" die Wendung „V. Jahrgang

(1 Wochenstunde)" zu treten.

25. In der Z. 26 „Betriebs- und Rechtskunde

mit besonderer Berücksichtigung des Luftrechtes"

hat im Lehrstoff anstelle der Wendung „IV.

Jahrgang (3 Wochenstunden)" die Wendung

„V. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten.

26. In der Z. 27 „Werkstätte" hat

a) der I. Jahrgang zu lauten

„I. Jahrgang (14 Wochenstunden)

Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für

Maschinenbau (Anlage I/A/1).";

b) der II. Jahrgang zu lauten

„II. Jahrgang (12 Wochenstunden)

Mechanische Werkstätte: Dreharbeiten mit

steigender Schwierigkeit, einschließlich Gewindeschneiden.

Arbeiten an weiteren spangebenden

Werkzeugmaschinen. Arbeiten an Luftfahrzeugteilen

und Luftfahrzeugen.

Holzflugzeugbau, Flugmodellbau.

Blechbearbeitung. Nietverfahren des Luftfahrzeugbaues.";

c) der III. Jahrgang zu lauten

„III. Jahrgang (6 Wochenstunden)

Mechanische Werkstätte: Durchführung schwieriger

Arbeiten an verschiedenen Werkzeugmaschinen.

Schweißerei: Autogenschweißerei; Sicherheitsvorschriften;

Schweiß- und Schneidgeräte; Rechts- und

Linksschweißen, Rohrschweißen; Hartlöten;

Brennschneiden. Elektroschweißen; Sicherheitsvorschriften;

Schweißeinrichtungen für Gleich-

und Wechselstrom; Legen von Schweißraupen,

Dünnblechschweißen, Punktschweißen; Schweißen

und Nieten von Leichtmetallen.

Härten; Wärmebehandlung von Leichtmetallen.

Kunststoffverarbeitung. Kleben von Metallen.

Arbeiten an Luftfahrzeugen: Reparaturarbeiten,

Nivellieren; Kompensieren; Arbeiten an der

elektrischen Anlage.";

d) der IV. Jahrgang zu lauten

„IV. Jahrgang (5 Wochenstunden)

Arbeiten an Kolbenflugtriebwerken.

Arbeiten an Luftstrahltriebwerken.

Arbeiten an Triebwerk-, Flugwerk- und Flugüberwachungsgeräten;

Ein- und Ausbau dieser

Geräte.".

27. Die Überschrift in der Z. 28 hat zu lauten

„28. Flugtechnisches Laboratorium".

28. In der Z. 28 „Flugtechnisches Laboratorium"

hat

a) die Bildungs- und Lehraufgabe zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Einführung in die Praxis des technischen Meß-

und Prüfwesens.";

b) der Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

V. Jahrgang (5 Wochenstunden)

Untersuchungen an Luftfahrttriebwerken.

Durchführung von Versuchen am Flugwerk.

Flugleistungs- und Flugeigenschaftenermittlung.

Meßtechnik einschließlich Flugmeßtechnik.

Strömungstechnische Messungen.

Werkstoffprüfung.".

29. An Stelle der Zwischenüberschrift „Freigegenstände"

hat die Zwischenüberschrift „B.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

(Arbeitsgemeinschaften)" zu treten.

30. Nach dem Freigegenstand „Stenotypie"

sind anzufügen

„3. Rechentechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie Pflichtgegenstand ,Rechentechnik'.

Lehrstoff

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Lösung von Aufgaben aus den engeren Fachgebieten,

in denen umfangreiche Berechnungen

durchzuführen sind. Im Zusammenhang damit

Erweiterung und Vertiefung des im IV. Jahrgang

vermittelten Lehrstoffes.

Didaktische Grundsätze

Wie Pflichtgegenstand ,Rechentechnik'.

4. Flugfunktelephonie

(unverbindliche Übung)

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit zur Durchführung des Flugfunktelephoniedienstes

für Sicht- und Instrumentenflüge

in deutscher und englischer Sprache nach den Regeln

der ICAO. Kenntnisse fernmelderechtlicher

Bestimmungen und der Sonderbestimmungen für

den Flugfunktelephoniedienst sowie technische

Kenntnisse, soweit sie für die Ausübung des Flugfunktelephoniedienstes

erforderlich sind. Vertieftes

Verständnis für Flugsituationen und Aufgaben

der Flugsicherung.

Die Schüler sollen befähigt werden, sich den

Prüfungen zum Erwerb eines Eingeschränkten

bzw. Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flugfunkdienst im Sinne der Funker-

Zeugnisverordnung bei der Obersten Fernmeldebehörde

zu unterziehen.

Lehrstoff

III. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Einführung in die Verwendung der englischen

Sprache in der Flugfunktelephonie nach den Bestimmungen

der ICAO. Vermittlung der für den

Funksprechverkehr bei unkomplizierten Sichtflügen

erforderlichen Kenntnisse der englischen

Fachterminologie. Gewinnung einiger Sicherheit

in der Verwendung der vorgeschriebenen Wörter,

Wendungen und Abkürzungen in normalen Flugsituationen,

insbesondere beim Flug nach Sichtflugregeln.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem

Fluginformationsdienst in englischer Sprache;

schriftliche Übersetzung solcher Texte in die

deutsche Sprache. Simulierte Abwicklung des

Funktelephonieverkehrs unter Annahme von

Flügen nach Sichtflugregeln.

Fernmelderechtliche Bestimmungen, Sonderbestimmungen

für den Flugfunktelephoniedienst

und technische Kenntnisse gemäß lit. A 2 der Anlage

1 zur Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.

Nr. 139/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem

Flugverkehrs-Kontrolldienst in englischer Sprache;

schriftliche Übersetzung solcher Texte in die

deutsche Sprache. Simulierte Abwicklung des

Funktelephonieverkehrs unter Annahme von

Flügen nach Instrumentenflugregeln.

Erweiterung der Kenntnisse der fernmelderechtlichen

Bestimmungen, der Sonderbestimmungen

für den Flugfunktelephoniedienst und

der technischen Kenntnisse gemäß lit. A 3 der

Anlage 1 zur Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.

Nr. 139/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

Didaktische Grundsätze

Besonderes Gewicht ist auf die Festigung der

erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch

intensive Übungen, wenn möglich in einem

Sprachlaboratorium, zu legen. Gleichzeitig mit

der Vermittlung des Lehrstoffes ist das Verständnis

für die jeweilige fliegerische Situation zu

wecken bzw. zu fördern.

Die theoretischen Kenntnisse sind in deutscher

Sprache zu vermitteln.

Querverbindungen zu den Gegenständen ,Englisch

', ,Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und

Eletronik', ,Luftfahrzeugbau', ,Navigation und

Flugmeßtechnik', ,Flugbetrieb', ,Flugmeteorologie

' und ,Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer

Berücksichtigung des Luftrechtes' sind zu

pflegen.

Aktuelle Fachgebiete

Siehe Anlage I."

2. Die Anlage I/J (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für Fremdenverkehrsberufe) wird wie

folgt geändert

A. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten

B. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A.

Pflichtgegenstände, wird wie folgt geändert

1. In der Z. 2 „Deutsch", Abschnitt „Lehrstoff"

a) hat im I. Jahrgang der Unterabschnitt

„Schrifttum" zu lauten

„Schrifttum

Ausgewählte Werke (auch auszugsweise) der

Literatur, besonders der österreichischen, zur Gewinnung

eines Gesamtüberblickes. Hauslektüre

mit nachfolgender Auswertung.

Kurze Übersicht über die Dichtungsgattungen.";

b) hat im II. Jahrgang der Unterabschnitt

„Schrifttum" zu lauten

„Schrifttum

Ausgewählte Proben aus dem Schrifttum bis

zum Beginn der Aufklärung.

Werke der neueren Dichtung, vor allem der

österreichischen." ;

c) hat im III. Jahrgang der Unterabschnitt

„Lesen und Schrifttum" zu lauten

„Lesen und Schrifttum

Die Dichtung bis zum Realismus. Literatur der

Gegenwart, insbesondere der neuen österreichischen

Dichtung.";

d) hat im IV. Jahrgang der Unterabschnitt

„Lesen und Schrifttum" zu lauten

„Lesen und Schrifttum

Die Dichtung und das übrige Schrifttum bis

zum Expressionismus.

Literatur der Gegenwart wie im III. Jahrgang.

Reisebeschreibungen und Fachliteratur des

Reisebüro- und Verkehrswesens.";

e) hat im V. Jahrgang der Unterabschnitt „Lesen

und Schrifttum" zu lauten

„Lesen und Schrifttum

Werke (Proben) aus der deutschsprachigen

Dichtung und dem übrigen Schrifttum bis zur

Gegenwart; entsprechende Werke der Weltliteratur.

Österreichische Dichtung unserer Zeit."

2. In der Z. 3 „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)"

haben an Stelle der Wendung

„II. Jahrgang (2 Wochenstunden)" die Wendung

„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" und

an Stelle der Wendung „III. Jahrgang

(3 Wochenstunden)" die Wendung „III. Jahrgang

(2 Wochenstunden)" zu treten.

3. In der Z. 4 „Französisch (einschließlich

Schriftverkehr)" Abschnitt „Lehrstoff"

a) ist im I. Jahrgang nach dem 2. Absatz

folgender 3. Absatz einzufügen

„Sprechübungen mit Hilfe von Anschauungsmaterial,

Auflösung geeigneten Lesestoffes in Fragen

und Antworten, Zusammenfassung und Umformung

gelesener Texte; Zwiegespräche im Anschluß

an den Lesestoff aus dem Alltags- und

Berufsleben.

Planmäßige Übungen zur Erwerbung eines

festen Vorrates an Wörtern und Wendungen aus

dem täglichen Leben; Ausdrücke aus dem Wirtschaftsleben,

insbesondere aus der Fachsprache

des Hotel- und Gastgewerbes sowie des Verkehrs- und

Transportwesens usw. Einfache Rechnungen.";

b) hat im III. Jahrgang, Unterabschnitt „Lesestoff"

im 1. Absatz der 2. Satz zu entfallen;

c) hat im IV. Jahrgang der Unterabschnitt

„Lesestoff" zu lauten

„Lesestoff

Wie im III. Jahrgang, auch Artikel aus Zeitungen

und Zeitschriften, besonders wirtschaftlichen

Inhaltes.

Artikel aus Fachzeitungen und Fachzeitschriften

des Heilbäder-, Bäder- und Kurwesens.

Die Beziehungen zwischen Österreich und

Frankreich auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs.";

d) hat im V. Jahrgang der Unterabschnitt

„Lesestoff" zu lauten

„Lesestoff

Proben aus Schriftwerken, die sich mit der

geistigen und materiellen Kultur Frankreichs beschäftigen;

Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,

namentlich solche wirtschaftlichen Inhalts

(mit Betonung der fremdenverkehrsmäßigen Beziehungen

zu Österreich). Stoffe über die historischen

und kulturellen Beziehungen zwischen

Frankreich und Österreich."

4. An Stelle der Überschrift „5. Geschichte und

Sozialkunde (einschließlich Kunstgeschichte)" hat

die Überschrift „5. Geschichte und Sozialkunde"

zu treten.

5. In der Z. 5 „Geschichte und Sozialkunde"

haben die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der

Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen über Hauptereignisse

der allgemeinen Geschichte in ihrem

inneren Zusammenhang, soweit es zum Verständ-

nis der Gegenwart und für die politische Bildung

nötig ist, sowie über die Entwicklung der Kunst

in den verschiedenen Epochen.

Vertiefung der Kenntnisse über die Entwicklung

Österreichs, sowie Erziehung zum österreichischen

Staatsbewußtsein.

Weckung des Verständnisses für internationale

Zusammenarbeit.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Einführung in die allgemeine Geschichte und

in die Kunstgeschichte.

Urgeschichte im weltweiten Überblick. Wichtige

Fundstätten, insbesondere in Österreich.

Hinweise auf die Geschichte alter Hochkulturen.

Griechen und Römer, unter besonderer Berücksichtigung

der geistigen Kultur und der Wirtschaft.

Die Römer in Österreich.

Die Völkerwanderungszeit. Der Islam. Byzanz.

Das Frankenreich.

Christianisierung.

Österreich im Frühmittelalter.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Geschichte des Mittelalters seit der Teilung des

Karolingerreiches. Die mittelalterliche Gesellschaftsordnung.

Die bedeutendsten Kunst- und

Kulturdenkmäler aus dieser Zeit. Wirtschafts- und

Lebensführung.

Die großen Wandlungen am Beginn der Neuzeit

Erfindungen und Entdeckungen; Humanismus

und Renaissance in ihren kulturellen, insbesondere

künstlerischen Formen; Frühkapitalismus,

Reformation und katholische Erneuerung.

Österreichs Aufstieg zur europäischen Großmacht.

Der Dreißigjährige Krieg und seine Folgen.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Englands Aufstieg. Die Glorreiche Revolution

als Ausgangspunkt politischer Demokratie.

Das Barockzeitalter und der Höfische Absolutismus.

Die Aufklärung, die Wirtschaftstheorie in

dieser Zeit. Barock und Rokoko als Kultur und

Kunsterscheinungen, insbesondere in Österreich.

Der Aufgeklärte Absolutismus.

Lebensführung im Barock- und Rokokozeitalter.

Die Vereinigten Staaten von Amerika als erstes

modernes Staatswesen.

Die Französische Revolution. Das Zeitalter Napoleons.

Der Wiener Kongreß und die Restauration

der europäischen Staaten. Die erste industrielle

Revolution, die Rolle der Naturwissenschaften,

der Technik und der Wirtschaft für die

Lebensgestaltung der Völker, das Anwachsen der

Bevölkerung.

Liberalismus und Nationalismus und ihr revolutionärer

Durchbruch 1830 und 1848.

Kunst und Kultur in der ersten Hälfte des

19. Jahrhunderts.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die soziale Frage und ihre Lösungsversuche

Kapitalismus, Sozialismus, christliche Soziallehre.

Die nationale Einigung Deutschlands und

Italiens.

Innerstaatliche Probleme Österreichs. Die Entwicklung

des modernen Verkehrswesens als

Grundlage des Fremdenverkehrs, insbesondere

in Österreich.

Imperialismus und Aufteilung der Welt. Die

Demokratisierung. Kunst und Kultur in der

zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Erste

Weltkrieg und seine Folgen.

Die Republik Österreich.

Die Weltwirtschaftskrise.

Totalitäre und autoritäre Systeme: Kommunismus,

Faschismus, Nationalsozialismus.

Der Zweite Weltkrieg und seine Folgen.

Neue Staaten in Asien und Afrika.

Die modernen Naturwissenschaften und die

zweite industrielle Revolution.

Die Wiederherstellung der Republik Österreich.

Der Wiederaufbau. Der Staatsvertrag. Die

immerwährende Neutralität. Österreichs Stellung

in Europa und in der Welt.

Ereignisse und Entwicklungen bis zur unmittelbaren

Gegenwart."

6. An Stelle der Überschrift „7. Geographie und

Wirtschaftskunde (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)"

hat die Überschrift „7. Geographie

und Wirtschaftskunde" zu treten.

7. In der Z. 7 „Geographie und Wirtschaftskunde"

haben der Lehrstoff und die Didaktischen

Grundsätze zu lauten

„Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Grundkenntnisse aus der allgemeinen Geographie

mit besonderer Betonung der Oberflächengestaltung

der Erde und des Klimas im Hinblick

auf deren wirtschaftliche Bedeutung.

Länderkunde Afrikas, Australiens und

Ozeaniens mit Betonung der Gegebenheiten für

den Fremdenverkehr.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Länderkunde Amerikas, Asiens einschließlich

des europäischen Teiles der UdSSR mit Betonung

der Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Länderkunde Nord-, West- und Südeuropas

mit Betonung der Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Länderkunde Mitteleuropas mit Betonung der

Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.

Österreich in länderkundlicher, allgemein wirtschaftlicher

und verkehrsgeographischer Sicht.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Österreich als Fremdenverkehrsland. Der internationale

Tourismus und das internationale Bäder-

und Kurwesen in geographischer Sicht.

Didaktische Grundsätze

Im Rahmen der länderkundlichen Darstellung

ist auf die wirtschaftlichen, insbesondere auf die

fremdenverkehrswirtschaftlichen Beziehungen zu

Österreich, aber auch auf Belange der allgemeinen

politischen Bildung Bedacht zu nehmen. Der Darstellung

des Fremdenverkehrs in Österreich muß

ein breiter Raum gewährt werden.

Der Schüler soll auf einschlägige Vorträge, Zeitungsberichte

usw. aufmerksam gemacht und veranlaßt

werden, einschlägige Berichte aus Zeitungen,

Zeitschriften zu sammeln.

Der Unterricht und das häusliche Studium haben

stets an Hand der Landkarte zu erfolgen.

Das Zeichnen einfacher Skizzen, besonders von

Lageskizzen von Orten in Beziehung zu Flüssen,

Gebirgszügen oder größeren Städten, ist zu

üben, doch hat das Abzeichnen von Landkarten

zu unterbleiben. Die Verwendung von Wandkarten

ist unerläßlich. Dem Arbeitsunterricht

und dem exemplarischen Unterricht ist weitgehend

zu entsprechen.

Zahlen haben in erster Linie für Vergleichszwecke

Bedeutung. An statistischen Tabellen hat

der Schüler zu lernen, wie derartige Tabellen auszuwerten

sind.

Der Unterricht ist durch Exkursionen, Schulfilm

und Diavorführungen zu ergänzen und zu

beleben. Querverbindungen zu den verwandten

Unterrichtsgegenständen (Fremdenverkehrslehre

und Werbung, Verkehrslehre usw.) sind herzustellen."

8. In der Z. 9 „Physik" haben an Stelle der

Wendung „III. Jahrgang (2 Wochenstunden)"

die Wendung „I. Jahrgang (2 Wochenstunden)"

und an Stelle der Wendung

„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)" die

Wendung „II. Jahrgang (2 Wochenstunden)"

zu treten.

9. Die Z. 11 „Warenkunde und Technologie"

hat zu lauten

„11. Warenkunde und Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse über die in der

Fremdenverkehrswirtschaft, insbesondere in der

Ausstattung des Hotel- und Gaststättenbetriebes

verwendeten Fertigwaren.

Einführung in die Warenprüfverfahren unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.

Lehrstoff

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Baumaterialien und ihre Bearbeitung. Schleif- und

Poliermittel; technisch wichtige Mineralien.

Glas- und Tonwaren.

Die Metalle und ihre Legierungen. Die mechanisch-

technologischen Verarbeitungsprozesse und

die dadurch hergestellten Zwischenprodukte und

Fertigwaren.

Holz und Holzarten, Textilrohstoffe; ihre

Eigenschaften, ihre Verarbeitung und ihre Verwendung

in Fremdenverkehrsbetrieben. Lederwaren,

Kautschuk, Harze, Farben und Kunststoffe;

ihre Eigenschaften und ihre Einsatzmöglichkeiten

im Hotel- und Gaststättenwesen.

Papierwaren, Druckereierzeugnisse und Hilfsmittel,

Druckverfahren. Warenkunde der Sportartikel.

Überblick über die für den Fremdenverkehr

bedeutsamen Industriezweige.

Didaktische Grundsätze

Die Warenkunde hat sich auf alle jene Rohstoffe

und Fertigwaren zu beschränken, die für

den künftigen Fremdenverkehrsfachmann — als

Unternehmer wie als Angestellter — im täglichen

Berufsleben — von Belang sind. Sie soll

ihm die Beurteilung der Waren für Investitionen

erleichtern. Durch Kontakt mit den Lehrern für.

Küchenkunde und Kochen' sowie ,Servierkunde

und Servieren' ist eine Zweigleisigkeit in der

Stoffdarbietung zu vermeiden. Der Anschaulichkeit

und Aktualität des Unterrichtes dient eine

umfangreiche Sammlung von Rohstoff- und Fertigwarenproben,

ferner Bildmaterial (Tafeln,

Dias, Filme, Warenprospekte). Der Besuch von

einschlägigen Betrieben wird empfohlen."

10. In der Z. 12 „Mathematik" hat

a) die lit. a „Betriebsrechnen" zu entfallen;

b) die Zwischenüberschrift „b. Mathematik

(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" zu entfallen;

c) der Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen, Anwendung in Arithmetik und

Geometrie, Verknüpfungsgebilde.

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Das Rechnen mit allgemeinen

Zahlen.

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln,

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Multiplikation und Division von

mehrgliedrigen algebraischen Ausdrücken.

Die Potenzfunktion, die Exponentialfunktion

und die logarithmische Funktion. Graphische

Darstellung von Funktionen im Koordinatensystem.

Das Rechnen mit Logarithmen.

Der Rechenstab. Zahlensysteme. Dualzahlen.

Lineare Gleichungssysteme, einschließlich der

graphischen Lösung bei zwei Unbekannten.

Quadratische Gleichungen. Menge der komplexen

Zahlen.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe

mit Hilfe der Mengenlehre.

Die wichtigsten Eigenschaften von Dreieck,

Viereck, Vieleck und Kreis.

Umfang des Kreises, Bogenmaß des Winkels.

Ähnlichkeit. Pythagoräischer Lehrsatz. Berechnung

von Flächen- und Rauminhalt.

Die Kreisfunktionen. Auflösung des recht-

und schiefwinkeligen Dreiecks.

Arithmetische und geometrische Reihe, unendliche

geometrische Reihe, Zahlenfolgen und

Grenzwerte.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Einführung in die Differentialrechnung, Stetigkeit,

Differenzenquotient und Differentialquotient.

Ableitung elementarer Funktionen. Die

Zahl e. Produkt-, Quotienten- und Kettenregel.

Untersuchung einfacher Kurven, Extremwertaufgaben.

Anwendung auf einfachere wirtschaftstheoretische

Aufgaben.

Das unbestimmte Integral. Das bestimmte Integral

und seine Anwendung, insbesondere auf die

Lösung wirtschafts-theoretischer Probleme.

Zinseszinsrechnung; dekursiver, antizipativer

Zinseszins, äquivalente Zins- und Diskontsätze,

gemischte Verzinsung, mittlerer Zahlungstermin.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Zeitrentenrechnung: Ganz-, über- und unterjährige

gleichbleibende Renten.

Schuldtilgung: Zinsen, Raten-, Annuitäten-,

Prozent- und Obligationsanleihen.

Elemente der Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Elemente der mathematischen Statistik.

Grundlagen für das Arbeiten mit modernen

Rechenmaschinen, Lochkarten usw.

Zusammenfassende Wiederholung des gesamten

Lehrstoffes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher

Probleme."

11. In der Z. 13 „Fremdenverkehrswirtschaft"

a) hat die lit. a zu lauten

„Fremdenverkehrslehre und Werbung

Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung

des Fremdenverkehrs für den einzelnen, die Gemeinschaft

und die Wirtschaft eines Landes. Einführung

in die Kenntnis der Institutionen und

Objekte des Fremdenverkehrsgewerbes und in die

Grundsätze der Fremdenverkehrspolitik.

Einführung in die Möglichkeiten und Arten

der Fremdenverkehrswerbung. Weckung des Verständnisses

für Werbemethoden und der Erkenntnis

der Werbewirkung. Hinführen zur praktischen

Fremdenverkehrswerbung.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Begriffsbestimmung. Aufgaben und Ziele der

Fremdenverkehrswirtschaft. Die Fremdenverkehrszweige.

Die gestaltenden Faktoren und modernen Entwicklungstendenzen

des Fremdenverkehrs.

Allgemeine Werbelehre: Die Werbemittel und

ihre technischen Grundlagen (Prospekt, Plakat,

Zeitschrift, Zeitung, Rundfunk, Fernsehen).

V. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Organisation des Fremdenverkehrs, öffentliche

und private Dienststellen; örtliche, nationale und

internationale Organisationen, ihre Wirkungsweise

und ihr Wirkungsbereich. Unternehmungsformen

der Fremdenverkehrszweige. Richtlinien,

Verordnungen, gesetzliche Bestimmungen des

Fremdenverkehrs, Ausbildungs- und Schulungswege,

Wissenschaftliche Institute und Literatur.

Die Fremdenverkehrsstatistik.

Die soziale Bedeutung des Fremdenverkehrs;

Grundsätze der Fremdenverkehrspolitik.

Die Werbeagentur, der Werbeberater, das

Werbekonzept. Marktforschung, Werbepsychologie,

Werbestreuung, Wettbewerbsrecht. Fremdenverkehrswerbung

in nationaler, regionaler und

lokaler Sicht.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht aus Fremdenverkehrslehre und

Werbung hat als Leitgegenstand für die übrigen

Fachgegenstände zu dienen. Es sind daher alle

Querverbindungen zu diesen herzustellen.

Der Mensch ist in den Mittelpunkt der Betrachtung

zu stellen und damit die wesentliche

Aufgabe des Fremdenverkehrs, nämlich Bindeglied

von Mensch zu Mensch, von Volk zu Volk

zu sein, zum Leitmotiv des Unterrichts zu machen.";

b) hat die lit. d zu entfallen.

13. Die Z. 15 hat zu lauten

„15. Betriebliches Rechnungswesen

a) Buchhaltung, Bilanz- und Steuer1ehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der für die Fremdenverkehrswirtschaft

erforderlichen Buchhaltungsmethoden und

-formen. Die doppelte Buchhaltung und ihre Anwendung

in verschiedenen Geschäftszweigen.

Schulung des Verständnisses für den Zusammenhang

aller Aufzeichnungen sowie für eine ordentliche

äußere Form bei ausreichender Kenntnis der

Rechtsgrundlagen der Buchführung. Anerziehung

der Fähigkeiten, Bilanzen richtig zu beurteilen,

und die Buchhaltungsergebnisse für die Betriebsführung

auszuwerten.

Erziehung zu kostenbewußtem Denken.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der

buchhalterischen Verrechnung. Der Geschäftsfall;

der Beleg als Grundlage der Eintragung. Die Verbuchung

der Bargeldbewegung, der Warenbewegung,

des Kreditverkehrs, des Betriebsaufwandes

und des Kapitals.

Das System und die Technik der doppelten

Buchhaltung. Das Hauptbuch. Die Probebilanz.

Die Technik des Hauptbuchabschlusses in Konten

und Tabellenform, unter Zugrundelegung des

Österreichischen Kontenrahmens.

Übersicht der Darstellungsmittel.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Anwendung der doppelten Buchhaltung

im Hotelbetrieb. Ausarbeitung eines Geschäftsganges

(unter Berücksichtigung schwieriger Geschäftsfälle

und der Lohnverrechnung) samt Abschluß

im Tabellenjournal. An allen geeigneten

Stellen ist unter Bezugnahme auf den Lehrstoff

des I. Jahrganges auf die Hilfsbücher hinzuweisen.

Abschlüsse: Abschluß der offenen Handelsgesellschaft,

der Kommanditgesellschaft und der

Stillen Gesellschaft sowie bei Kapitalgesellschaften

und Genossenschaften.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Behandlung fremder Währungen (in Buchhaltung

und Bilanz). Kostenrechnung und Lohnverrechnung

im Fremdenverkehrsbetrieb. Gegenüberstellung

der Finanz- und Betriebsbuchhaltung

sowie Ausarbeitung und Auswertung des Betriebsabrechnungsbogens;

Aufstellung von Bilanzen.

Ausarbeitung eines Geschäftsganges (unter Berücksichtigung

schwieriger Geschäftsfälle) samt

Abschluß in einem üblichen Durchschreibeverfahren.

Kostenrechnung.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Organisation des betrieblichen Rechnungswesens

und der Einsatz von Maschinen und Organisationsmittel;

Einführung in die Maschinbuchhaltung.

Bilanzlehre: Die wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze.

Die Bilanz nach der Rechtsform der

Unternehmung und nach dem Betriebsgegenstand.

Übersicht über die wichtigsten Sonderbilanzen.

Grundzüge der Bilanz- und Betriebsanalyse

und deren Auswertung für die Betriebsführung.

Steuerlehre: Handels- und Steuerbilanz. Ermittlung

der Besteuerungsgrundlagen und Ausfertigung

der Steuererklärungen für die wichtigsten

Steuergattungen. Besondere Hinweise auf die

rechtlichen Folgen mangelhafter Buchführung.

Bilanzauswertungen.

V. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Steuerlehre: Handels- und Steuerbilanz. Ermittlung

der Besteuerungsgrundlagen und Ausfertigung

der Steuererklärungen für die wichtigsten

Steuern. Besondere Hinweise auf die rechtlichen

Folgen mangelhafter Buchführung.

Einführung in die Datenverarbeitung. Organisationsfragen

im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung.

Anwendungsmöglichkeiten und

Vorteile der EDV in allen Arten des betrieblichen

Rechnungswesens des Fremdenverkehrsbetriebes.

Didaktische Grundsätze

Zur Einführung in die Buchhaltung sind die

jeweils üblichen Darstellungsformen zu verwenden.

Übungsbeispiele sind so praxisnahe wie möglich

zu gestalten. Der Wert der Buchhaltung ist

sowohl von der betriebsstatistischen Seite als auch

von der immer mehr an Bedeutung gewinnenden

instrumentalen Seite her zu behandeln.

Die rechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen

sind zunächst nur bei den sich bietenden

Gelegenheiten anzuführen.

Größter Wert ist auf eine richtige und rasche

Kontierung der laufenden Verbuchung und auf

eine rationelle Arbeitsgestaltung zu legen. Die

wichtigsten Bilanzfragen sind an geeigneten Stellen

während des gesamten Unterrichtes zu besprechen.

Die zusammenfassende und systematische

Behandlung ist dem IV. Jahrgang als gesonderte

Bilanzlehre vorbehalten.

Der Buchhaltungs-Unterricht ist in engster Anlehnung

an den Unterricht in der Betriebslehre

(einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)

und in den anderen kaufmännischen Unterrichtsgegenständen

zu führen. Womöglich soll

ein Geschäftsgang einer Kurz-Saison (z. B.

Weihnachts-Saison) als Übungskontor im

III. Jahrgang ausgearbeitet werden.

Schularbeiten: Drei im Schuljahr.

b) Betriebsrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der auf vollem Verständnis beruhenden

Sicherheit und Gewandtheit in der

Ausführung aller im Wirtschaftsleben vorkommenden

Berechnungen bei ständiger Berücksichtigung

der Praxis des Fremdenverkehrsbetriebes.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wiederholung der Grundrechnungsarten. Die

kaufmännischen Rechenvorteile, abgekürztes

Rechnen.

Schlußrechnung, Durchschnittsrechnung, Verteilungsrechnung,

Mischungsrechnung, Prozentrechnung,

Kettensatz und ihre praktische Anwendung

im Fremdenverkehrsbetrieb.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wiederholung des Lehrstoffes des I. Jahrganges.

Zinsrechnung, Terminrechnung, Diskontrechnung,

Kontokorrentrechnung nach der englischen

Methode, Valuten- und Devisenrechnung.

Rechenmaschinen.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Kalkulation (Speisen- und Getränkekalkulation,

Zimmerpreiskalkulation), Einkaufskalkulation,

Lohnverrechnung. Rechenschieber.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Effektenrechnung, Grundzüge der Devisenarbitrage,

Edelmetall-Münzrechnung, beschränkt

auf die einfachsten Fälle.

Großangelegte Kalkulationsbeispiele aus dem

Hotel-, Reisebüro- und Kurbetrieb.

Didaktische Grundsätze

Die Schüler sind nach vorbereitender Darstellung

der Gegebenheiten zu selbständiger Arbeit

anzuhalten, die rein mechanische Bewältigung der

Probleme ist zu vermeiden. Gelegentlich der

Wiederholung des behandelten Lehrstoffes kann

eine rein mathematische Darstellung das Verständnis

für manche Rechnungsvorgänge ergänzen

und vertiefen. Der ständigen Anwendung

der kaufmännischen Rechenvorteile sowie der

ziffernsparenden Ausrechnung durch Abschätzen

des Ergebnisses vor Beginn der Rechnung ist besonderes

Augenmerk zuzuwenden.

Die Schüler sind zur Einhaltung einer netten

und übersichtlichen äußeren Form anzuhalten.

Bei allen Ansätzen, die sich öfters ändern (wie

Kurse, Gebühren, Spesensätze u. dgl.), ist kein

Gewicht auf das Auswendiglernen dieser Ansätze

zu legen, jedoch unbedingt und ständig das Nachschlagen

aus den jeweils geltenden Kursblättern,

Tarif- und Gebührenordnungen u. dgl. zu üben,

so daß der Schüler auch in seiner späteren Praxis

zur Ermittlung solcher Ansätze fähig ist.

Der Unterricht ist praxisnahe zu gestalten.

Schularbeiten: Drei im Schuljahr.

c) Schriftverkehr

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Fähigkeit, auf Grund der

Kenntnisse in den einzelnen Sachgebieten den gesamten

außer- und innerbetrieblichen Schriftverkehr

in fachlich und sprachlich richtiger Weise

durchzuführen.

Erziehung zur Fertigkeit in der fachgemäßes

Behandlung; gebräuchlicher Formblätter.

Lehrstoff

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Organisatorische Grundlagen. Die äußere Form

der kaufmännischen Schriftstücke.

Der mit dem Kaufvertrag und dem Zahlungsverkehr

(außer Wechsel) verbundene Schriftverkehr.

Der Schriftverkehr mit dem Hotelgast, der

Schriftverkehr des Reisebüros.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Der mit dem Wechsel verbundene Schriftverkehr.

Der Schriftverkehr des Kurbetriebes, Werbung,

der Schriftverkehr mit dem Personal und mit den

Behörden.

Didaktische Grundsätze

Zur Förderung des Verständnisses des Schülers

für das jeweils behandelte Sachgebiet sind die

wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen an

lebensnahen Beispielen zu illustrieren, wobei die

organische Verbundenheit mit den übrigen kaufmännischen

Wissensgebieten herzustellen ist.

Die selbständige Abfassung der Schriftstücke

durch den Schüler ist bis zur Diktatreife auszu-

bilden. Im Gästeschriftverkehr ist besonderer

Wert darauf zu legen, daß der Gast persönlich

angesprochen wird.

Das Interesse an der äußeren Form muß stets

im Vordergrund stehen. Die Richtlinien des

Österreichischen Kuratoriums für Wirtschaftlichkeit

sind zu beachten. Die praxisfremde Verwendung

von Heften ist zu vermeiden. An ihre

Stelle treten lose Briefbogen, welche mit den erforderlichen

vorgedruckten Teilen ausgestattet

und in geeigneten Umschlägen aufbewahrt werden

müssen. Dem Formblatt ist im Unterricht

jene Bedeutung einzuräumen, die ihm auch im

Wirtschaftsleben zukommt. Das Wesen und die

Bedeutung der Formblätter sind stets von der

betrieblich-organisatorischen Seite zu beleuchten.

Die Möglichkeiten der Querverbindungen zum

Unterrichtsgegenstand „Stenotypie" sind auszunützen.

Das Einvernehmen mit dem Lehrer des

Deutschen ist zu pflegen.

Schularbeiten: Drei im Schuljahr."

14. Die bisherige Z. 17 „Rechtslehre" erhält

die Bezeichnung „16."

15. In der neuen Z. 16 „Rechtslehre" haben

die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff

zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verständnisses für das Wesen des

Rechtes. Vermittlung der Grundbegriffe, die für

den Aufbau der rechtskundlichen Systematik erforderlich

sind. Erarbeitung der für die Lösung

praktischer Rechtsfälle der Fremdenverkehrswirtschaft

erfordnerlichen Rechtsnormen.

Lehrstoff

V. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Grundsätze der allgemeinen Rechtslehre

Rechtsbegriff, Rechtsordnung, Arten des Rechtes,

Gesetz, Verordnung, Gewohnheitsrecht. Die

Rechtsquellen.

Wesentliches aus dem Personenrecht, Familienrecht,

Erbrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Vertragsrecht,

Insolvenzrecht, Verkehrsrecht, Handelsrecht,

Gewerberecht, Arbeitsrecht und Abgabenrecht.

Sozialversicherung.

Abfassung einfacher Schriftsätze."

16. Die bisherige Z. 18 „Volkswirtschaftslehre"

erhält die Bezeichnung „17."

17. In der neuen Z. 17 „Volkswirtschaftslehre"

haben der Lehrstoff sowie die Didaktischen

Grundsätze zu lauten

„Lehrstoff

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wiederholung der wirtschaftlichen Grundbegriffe

im Anschluß an den Unterricht aus Betriebslehre.

Güterumlauf; Wert und Preis, Markt inkl.

Börse. Das Geld und seine Funktionen. Regelung

des Geldumlaufes.

Güterverteilung: Ertrag und Einkommen.

Güterverbrauch: Wesen und Arten des Konsums.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Bewegungsvorgänge in der Volkswirtschaft

(Konjunkturlehre).

Wirtschaftsmodelle der Gegenwart: Marktwirtschaft,

gelenkte Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft.

Ausgewählte Kapitel aus der Gewerbe- und

Industriepolitik, Handels- und Verkehrspolitik

sowie der Agrarpolitik unter besonderer Berücksichtigung

Österreichs und der Wirtschaftsbündnisse.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist unter steter Bezugnahme auf

die konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und

Verhältnisse in Österreich aber auch im Hinblick

auf aktuelle außerösterreichische Probleme darzubieten.

Auf die volkswirtschaftliche Bedeutung

der Fremdenverkehrswirtschaft ist besonders zu

verweisen, ferner ist auf die Querverbindungen

zu ,Geographie und Wirtschaftskunde', zu ,Geschichte

und Sozialkunde', zu Betriebswirtschaftslehre

' sowie zu den kaufmännischen Unterrichtsgegenständen

Bedacht zu nehmen."

18. Die Z. 18 „Küchenkunde und Kochen" hat

zu lauten

„18. Küchenkunde und Kochen

Bildungs- und Lehraufgäbe

Vermittlung eines grundlegenden Wissens über

Küchengestaltung, Küchenausstattung, Küchenpersonal

und Küchenorganisation. Einführung in

die praktischen Arbeiten in der Küche mit dem

Ziele, den Schüler zu befähigen, wesentliche Gerichte

der Restaurantküche, sowohl der heimischen

als auch der internationalen Küche, nach

wirtschaftlichen, gesundheitsfördernden und fachlieh

einwandfreien Grundsätzen herzustellen.

Belehrung der Schüler über einschlägige Fragen,

der Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Lehrstoff

I. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Richtlinien für vollwertige Ernährung in

Hotels, Restaurants und anderen Verpflegungsstätten.

Die Küche, ihre räumliche Gestaltung und Einrichtung.

Die Nahrungs- und Genußmittel.

Die Ware vom Einkauf über Kontrolle, Lagerung,

Abgabe, Verarbeitung bis zum Service.

Der Arbeitsablauf in der Küche; Portionierung.

Grundzubereitungsarten, wobei besonderes

Augenmerk auf die heimische Küche zu legen ist

Die Speisekarte; Speisenfolge (Menü).

Suppen: klare und gebundene Suppen, Suppeneinlagen.

Saucen: die wichtigsten Grundsaucen.

Vorspeisen: einfache, kalte und warme Vorspeisen.

Fleischspeisen: einfache Fleischspeisen.

Beilagen zu Fleischspeisen: Kartoffeln, Gemüse,

Teigwaren, Salate.

Mehlspeisen: Herstellung kalter und warmer

Süßspeisen unter Betonung der österreichischen

Küche.

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Kalte Küche (Gardemanger). Erzeugung von

Canapées; kalte Vorspeisen, kalte Beilagen, Salate,

Mayonnaisen.

Aspik. Kraftbrühen mit Einlagen, gebundene

Suppen.

Eierspeisen. Warme Vorspeisen, Zwischengerichte.

Fische, Schalen- und Krustentiere.

Zubereitungsarten von Schlachtfleisch, Wild

und Geflügel.

Warme Beilagen und Garnituren. Verwendung

von Obst in der Küche.

Das kalte Buffet. Warme Käsegerichte, Käsebäckereien.

Speiseeiserzeugung, Eisgerichte, Fruchtsalate.

Portionierung und Mengenberechnung. Speisekarten.

Speisezusammenstellung für Bankette und

Festlichkeiten.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung. Das Lebensmittelgesetz.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Österreichische und andere typische europäische

Menüs der feinen Restaurationsküche.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Diätform — Schonkost — Vegetarische Verpflegung.

Einkauf — Warenstandardisierung und -typisierung.

Didaktische Grundsätze

Theorie ist weitgehend zu vermeiden. Anschauung

und praktisches Erarbeiten werden am

besten zur Erreichung des Unterrichtszieles führen.

Eine Sammlung von Anschauungsmitteln für

die Nahrungsmittelkunde ist erforderlich.

Ein blockmäßiger Aufbau des Kochunterrichtes

wird sich empfehlen, wobei Internats-, Schulrestaurant-

und Hotelbetriebsküche als Lehrwerkstätten

dienen können."

19. Die Z. 19 „Servierkunde und Servieren"

hat zu lauten

„19. Servierkunde und Servieren

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von gründlichen Kenntnissen in

allen Servierarbeiten, einer möglichst großen Gewandtheit

und Sicherheit in den Dienstleistungen

für den Gast sowie der notwendigen Kenntnisse

über die Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung,

sachgemäße Behandlung der Getränke und

die Zusammenstellung der Speisenfolgen nach

internationalen Gesichtspunkten.

Erziehung zu formvollendeter Gästebehandlung

und Gästebetreuung. Erziehung zu Verantwortungsbewußtsein.

Einweisung in die Aufgaben

der Personalführung.

Lehrstoff

I. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Theoretischer und praktischer Servierunterricht

(Servierübungen); das Inventar und seine Instandhaltung,

Officearbeiten, Tischarten und Tischdecken.

Die Servierarten für Speisen und Getränke.

Aufgaben und Zweck des Restaurants.

Berufskleidung und -ausrüstung, das allgemeine

Verhalten im Servicedienst; Berufshygiene.

Getränkekunde

Wasser, Mineral- und Heilwässer, Fruchtsäfte

und Fruchtsaftgetränke, Obstsäfte und -weine,

andere alkoholfreie Getränke. Das Bier; Grundsätzliches

über den Wein.

Menükunde

Grundsätzliches über Speisenzusammenstellung.

Das Korrespondieren von Speisen und Getränken.

Speise- und Getränkekarten.

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Praktischer Servierunterricht (Servierübungen).

Das Table d'hôte-Service, das Chef de rang-

System.

Servieren von Spezialgerichten mit korrespondierenden

Getränken.

Tranchieren von Fleisch und Geflügel vor dem

Gast; Zerteilen von Fisch. Zubereiten und Servieren

verschiedener Früchte und Salate.

Theoretischer Servierunterricht.

Das Buffetservice.

Partys und ihre Organisation.

Getränkekunde

Der Wein: Reben (Krankheiten) und Weingartenlage.

Lesen und Pressen. Gärung und Lagerung.

Weinkrankheiten und Weingesetz. Weinkellereien.

Die österreichischen Weinbaugebiete

und die ausländischen Weinbaugebiete und ihre

Erzeugnisse.

Flaschen: Flaschenausstattung, Etikettierung,

Etikettensprache. Gütezeichen, Weingüte. Weinbeurteilung

(Weinkost). Schaumweinerzeugung.

Liköre und Schnäpse (Sprit; der Branntwein,

seine Erzeugung und seine Arten; Weinbrand und

Kognak; Liköre; Qualitäten und Sorten).

Barkunde

Betriebsformen und Ausstattung.

Bargetränke (Rohstoffe, Rezepte und Zubereitung).

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Internationale Spezialitäten und ihr Service.

Tischsitten in den wichtigsten Fremdenverkehrsländern.

Fortsetzung des Barunterrichtes mit wiederholender

Warenkunde.

Ergänzende Mixübungen. Praktische Vorbereitung

für Cocktailpartys.

Catering außer Haus. Das Traiteurgeschäft.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Bankettservice: Tafelformen, Gedeck und

Tischschmuck, Menübeispiele, Getränkevorschläge.

Decken von Mustertischen und gemeinsame Besprechung

des Arbeitsablaufes. Erarbeiten von

schriftlichen Arbeitsanweisungen.

Food- und Beverage-Management. In Zusammenarbeit

mit den Lehrern der Unterrichtsgegenstände

Betriebslehre und Betriebsrechnen sind die

verschiedenen Kontrollsysteme auf dem Speisen-

und Getränkesektor zu besprechen und die Arbeiten

auf den entsprechenden Formularen durchzuführen.

Verantwortungsbereiche für den Maître

d'hôtel, den Restaurantdirektor, den Barsupervisor

und andere leitende Angestellte.

Didaktische Grundsätze

Der Servierunterricht ist durch zweckmäßigen

Einsatz in allen Service-Abteilungen eines Schulhotels-

und Internatsbetriebes sowie durch außerschulische

Dienstleistungen praxisnahe zu gestalten,

wobei die günstigen Unterweisungsmöglichkeiten,

die der Blockunterricht bietet, berücksichtigt

werden sollen. Der Unterricht aus Menü- und

Getränkekunde ist so in den Servierunterricht

einzubauen, wie es fachlich gerechtfertigt und

methodisch am günstigsten ist.

In Zusammenarbeit mit den Lehrern der

Unterrichtsgegenstände Betriebslehre und Betriebsrechnen

sind die verschiedenen Kontrollsysteme

auf dem Speisen- und Getränkesektor zu

besprechen und die Arbeiten auf den entsprechenden

Formularen durchzuführen.

Das Einvernehmen mit den Lehrern einschlägiger

Fächer, auch der Sprachfächer, ist zu pflegen."

20. Die Z. 20 „Betriebspraktikum" hat zu lauten

„20. Betriebspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Erzielung der Vertrautheit des Schülers mit

seinen späteren praktischen Tätigkeiten.

Erziehung zur Erkenntnis des Wertes der praktischen

Arbeit für die späteren Berufsaufgaben

und zum Verantwortungsbewußtsein gegenüber

den gestellten Aufgaben und dem anvertrauten

Gut.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Einsatz in den einfacheren Hoteldiensten in

Küche, Keller, Office, Restaurant, Halle, Etage

sowie in den Hilfs- und Nebenbetrieben (Wäscherei,

Büglerei, Gärtnerei).

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Einsatz in den erwähnten Betriebsabteilungen

mit höherer Anforderung an Fertigkeit und Verantwortlichkeit.

III. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Einsatz in den erwähnten Betriebsabteilungen

mit weiterer Steigerung der Fertigkeit und Verantwortlichkeit.

Einsatz im Frontbüro und in der

Rezeption, wobei die Schüler mit der Handhabung

der technischen Einrichtungen und organisatorischen

Unterlagen vertraut zu machen sind.

Praktischer Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener

Position.

IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Einsatz als Maître d'hôtel, als Küchenkassierin,

als Hilfe der Gouvernante, als Sekretärin im

Frontbüro, als Souschef nach festgesetztem 2-Jahresplan.

Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener

Position.

V. Jahrgang (5 Wochenstunden)

Planung von Veranstaltungsprogrammen und

Ausarbeitung von Dienstanweisungen für das

Personal im Verpflegungsbetrieb (Empfang mit

Buffet, Cocktailpartys, Gemeinschaftsessen). Entwürfe

und Kalkulation mit Erstellung des Angebotes

unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren.

Personalprobleme: Arbeitsbeschreibung und

persönliche Dienstanweisungen.

Schulung und Fortbildung in einem innerbetrieblichen

Trainingsprogramm. Case studies,

Rationalisierung und Management im modernen

Küchenbetrieb.

Übungen im. Übungsreisebüro.

Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener Position.

Management in der Fremdenverkehrswirtschaft.

Didaktische Grundsätze

In der Ausbildung ist neben der praktischen

Arbeit vor allem die Unterweisung an allen Maschinen

und Geräten und in allen Büroarbeiten

zu vollziehen. Dem steigenden Alter und Ausbildungsgrad

entsprechend ist auch bei der Verteilung

der Aufgaben Rechnung zu tragen."

21. Die Z. 21 „Gesundheitslehre" hat zu lauten

„21. Gesundheitslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Sachkenntnissen über den

menschlichen Körper und seine Gesunderhaltung.

Erziehung zu gesunder Lebensweise und zu sinnvoller

Beachtung und Anwendung betriebshygienischer

Forderungen und Vorschriften.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Der gesunde Körper nach Organgebieten und

deren Funktionen. Der kranke Körper. Krankheiten

aus inneren Ursachen (Vererbungs- und

Konstitutionskrankheiten, Abnützungskrankheiten).

Krankheiten aus äußeren Ursachen (mechanische,

thermische, chemische, biologische, radiologische).

Krankheiten noch unbekannter Ursache

(Krebs, Ekzeme, Geisteskrankheiten). Hygiene —

Vorbeugung. Körper-, Kleidungs- und Raumhygiene.

Berufshygiene — Öffentliche Hygiene.

Erste Hilfe. Diätkunde.

Didaktische Grundsätze

Die Verbindung von Theorie und Praxis, die

Verwendung von Anschauungsmaterial aller Art,

die Beiziehung eines Arztes und das Eingehen auf

Fragen, aus dem Schülerkreis erscheint für diesen

Gegenstand ebenso wichtig, wie der stete Kontakt

des Unterrichtenden mit den Fachleuten des Betriebspraktikums

und den Erziehern im Internat.

Der Unterricht aus Erster Hilfe ist mit praktischen

Übungen zu verknüpfen."

22. Die bisherige Z. 23 „Stenotypie" erhält die

Bezeichnung „22.", die bisherige Z. 24 „Leibesübungen"

erhält die Bezeichnung „23.".

C. Im Abschnitt B. Freigegenstände und unverbindliche

Übungen (Arbeitsgemeinschaft)

a) hat an Stelle der bisherigen Z. 3 „Kulturpflege

(Arbeitsgemeinschaft)" folgende Arbeitsgemeinschaft

zu treten

„3. Politische Bildung

(Arbeitsgemeinschaft)

Bildungs- und Lehraufgabe

Zusammenfassung und Vertiefung des in den

zur politischen Bildung führenden Unterrichtsgegenständen

und aus der Erfahrung erworbenen

Wissens.

Übung in kooperativen Verhaltungsweisen.

Lehrstoff und Didaktische Grundsätze

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die in der Arbeitsgemeinschaft in Diskussionsform

zur Behandlung gelangenden Themen sind

aus den aus dem Teilnehmerkreis kommenden

Vorschlägen zu erstellen, wobei die Gegenwartsbedeutung

dieser Themen als Auswahlprinzip zu

gelten hat.

Die Arbeitsgemeinschaft ist in engster Verbindung

mit der Schülermitverwaltung zu führen.";

b) ist nach der Z. 4 „Einführung in die Philosophie

und angewandte Psychologie" folgende

Z. 5 anzufügen

„5. Aktuelle Fachgebiete

(IV. Jahrgang zwei Wochenstunden; V. Jahrgang

zwei Wochenstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung grundlegender oder ergänzender

Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten

auf bestimmten im Hinblick auf die Berufsausbildung

aktuellen Fachgebieten.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß der

Schüler in möglichst seminaristischer Form zu

selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle

eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit

in Gruppen anzustreben.

3. In der Anlage II/1 (Lehrplan der Höheren

technischen Lehranstalt für Berufstätige, Fachrichtung

Maschinenbau)

a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem

Unterabschnitt anzufügen

b) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist vor der Z. 2 „Deutsch" folgende Überschrift

einzufügen

„A. PFLICHTGEGENSTÄNDE"

bb) ist nach der Z. 24 „Arbeitshygiene und Unfallverhütung"

folgender Abschnitt anzufügen

„B. FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE

ÜBUNGEN (ARBEITSGEMEINSCHAFTEN)

Rechentechnik

III. Jahrgang (1 Wochenstunde),

IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Im übrigen wie im Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Flugtechnik (Anlage I/A/10)."

Artikel II

(1) Artikel I Z. 1 .tritt hinsichtlich des I. und

II. Jahrganges mit 1. September 1970, hinsichtlich

des III. Jahrganges mit 1. September 1971,

hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September

1972 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit

1. September 1973 in Kraft.

(2) Artikel I Z. 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges

mit 1. September 1970, hinsichtlich des

II. Jahrganges mit 1. September 1971, hinsichtlich

des III. Jahrganges mit 1. September 1972, hinsichtlich

des IV. Jahrganges mit 1. September

1973 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit

1. September 1974 in Kraft.

(3) Die Pflichtpraxis zwischen den einzelnen

Jahrgängen der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

dauert in den Hauptferien

1970 abweichend vom geltenden Lehrplan (Z. 25

der Stundentafel lt. BGBl. Nr. 95/1965) zweieinhalb

Monate.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →