156. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen
§§ 6 und 72 Abs. 5 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 207, mit
welcher Lehrpläne für Höhere technische und
gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,
Nr. 26/1967 und Nr. 183/1969, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage I/A/10 (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für Flugtechnik) wird wie folgt geändert
A. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten
B. Der Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) wird wie folgt
geändert
1. Vor der Überschrift „2. Deutsch" ist folgende
Zwischenüberschrift einzufügen
„A. PFLICHTGEGENSTÄNDE"
2. Die Z. 5 „Geographie und 'Wirtschaftskunde"
hat zu lauten
„5. Geographie und Wirtschaftskunde
Siehe Anlage I mit folgender Ergänzung
In den Didaktischen Grundsätzen ist folgender
Satz anzufügen: ,Im II. und III. Jahrgang sind
die Belange der Luftfahrt zu berücksichtigen, wie
der Verlauf der Luftstraßen, die Lage der Flugplätze
sowie die Wirtschaftlichkeit des Flugverkehrs.' "
3. In der Z. 8 „Mathematik und angewandte
Mathematik"
a) hat der II. Jahrgang zu lauten
„II. Jahrgang (5 Wochenstunden)
Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für
Maschinenbau (Anlage I/A/1) mit folgenden Ergänzungen
aa) Im Abschnitt „Arithmetik", 2. Absatz sind
nach dem Wort „Logarithmen." folgende Worte
einzufügen
„Die Zahl e. Der natürliche Logarithmus.";
bb) Im Abschnitt „Arithmetik", 7. Absatz sind
nach dem Wort „Funktionsleiter." folgende
Worte anzufügen
„Das Rechnen mit imaginären und komplexen
Zahlen. Ausgewählte Gleichungen höheren Grades.
Folgen und Reihen. Normzahlen. Zinseszinsrechnung.";
cc) Im Abschnitt „Geometrie", 1. Absatz sind
nach den Worten „schiefwinkeligen Dreiecks."
folgende Worte anzufügen
„Analytische Geometrie der Geraden.";
b) hat der III. Jahrgang zu lauten
„III. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Geometrie
Analytische Geometrie der Kegelschnitte.
Technisch wichtige Kurven.
Infinitesimalrechnung (möglichst frühzeitig beginnend)
Grenzwerte von Zahlenfolgen.
Stetigkeit und Unstetigkeit. Einfache Grenzwertbestimmungen.
Differenzenquotient und Ableitung,
Ableitung elementarer Funktionen. Produkt-,
Quotienten- und Kettenregel.
Differential und Differentialquotient in Physik
und Technik. Fehlerrechnung. Höhere Ableitungen.
Kurvendiskussion. Extremwertaufgaben. Iterationsverfahren.
Das unbestimmte Integral. Das bestimmte Integral.
Näherungsweise Integration und Integrationsmethoden.
Berechnung des Flächen- und
Rauminhaltes und der Bogenlänge.
Weitere Anwendungen: Arbeit, Trägheitsmoment,
Schwerpunkt; Querkraft- und Biegemomentenverlauf.
Einführung in die technische Statistik.";
c) im IV. Jahrgang
aa) haben folgende Worte zu entfallen
„Hyperbelfunktionen."
„Einführung in die technische Statistik."
„Einführung in die Lehre von den Schwingungen.";
bb) sind am Ende folgende Worte anzufügen
„Sphärische Trigonometrie, Anwendung in der
Navigation."
4. Die Z. 9 „Darstellende Geometrie" hat zu
lauten
„9. Darstellende Geometrie
I. Jahrgang (4 Wochenstunden).
II. Jahrgang (2 Wochenstunden).
Im übrigen wie Lehrplan der Höheren Lehranstalt
für Maschinenbau (Anlage I/A/1)."
5. Die Z. 10 „Physik und angewandte Physik"
hat zu lauten
„10. Physik und angewandte Physik
I. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Wie im I. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1/
A/1).
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Wie im II. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/A/1)
mit folgender Ergänzung: Nach dem Wort,
Spannungsoptik' sind folgende Worte anzufügen
,Photometrie, Lichttheorie, Elektromagnetisches
Spektrum, Röntgenstrahlen.'
IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Die wichtigsten Grundlagen der modernen
Physik: Photoeffekt, Planck'sche Quantentheorie,
Atommodelle, Dualismus von Teilchen und Wellen.
Unschärferelation. Natürliche und künstliche
Radioaktivität; Strahlenschutz; Massendefekt;
Kernspaltung, Kernfusion; Relativitätstheorie.
Der Aufbau des Kosmos, Probleme der Raumfahrt.
Weltbild der Physik."
6. Die Z. 11„ Chemie und angewandte Chemie"
hat zu lauten
„11. Chemie und angewandte Chemie
II. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Im übrigen wie im Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/A/1)."
7. In der Z. 12 „Mechanik"
a) hat der II. Jahrgang zu lauten
„II. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Wie im II. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau mit folgender
Ergänzung
Im Abschnitt ,Statik' ist im 2. Absatz nach
dem Wort: ,Gleitreibung' das Wort ,Seilreibung'
einzufügen.";
b) hat der III. Jahrgang zu lauten
„III. Jahrgang (6 Wochenstunden)
Bewegungslehre
Kinematik und Dynamik des Massenpunktes
und des starren Körpers. Kreisel und dessen Anwendung.
Festigkeitslehre
Biegebeanspruchung: Ableitung der Formeln
für die Biegebeanspruchung, für Trägheits- und
Widerstandsmomente; graphische Ermittlung des
Querkraft- und Momentenverlaufes; Träger gleicher
Biegefestigkeit; graphische Ausmittlung der
Biegelinie; schiefe Biegung; Biegung im plastischen
Bereich.
Schubbeanspruchung: Errechnung der Verteilung
der Schubspannungen über den Querschnitt.
Verdrehungsbeanspruchung: Ableitung der
Verdrehungsgleichung für den Kreis-, Rechteck-
und Hohlquerschnitt.
Gestaltfestigkeit.
Federberechnung.
Knickbeanspruchung: Eulergleichung, Tetmajer-
und Johnsonformel und Omegaverfahren.
Hydro- und Aerostatik: Druckverteilung in
ruhenden und bewegten Gefäßen, Auftrieb.
Hydro- und Aerodynamik: Kontinuitätsgleichung,
Bernoullische Gleichung, Impulssatz, Turbinengleichung,
Flüssigkeitsreibung, Zähigkeit,
Grenzschicht, Strömungsformen, Reynoldssches
Gesetz; Messung von Druck, Geschwindigkeit
und Menge.";
c) hat der IV. Jahrgang zu lauten
„IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Wie im IV. Jahrgang des Lehrplanes der Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage I/
A/1).";
d) hat an Stelle der Wendung „V. Jahrgang
(2 Wochenstunden)" die Wendung
„V. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten;
e) sind im V. Jahrgang im Abschnitt „Mechanische
Schwingungen" nach dem Wort „Resonanz"
die Worte „Schwingungen im Luftfahrzeugbau,"
einzufügen;
f) ist in den Didaktischen Grundsätzen am
Ende des 1. Absatzes folgender Satz anzufügen
„Im V. Jahrgang sind Übungen im Laboratorium
durchzuführen."
8. Die Z. 13 „Elektrotechnik, Nachrichtentechnik
und Elektronik" hat zu lauten
„13. Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und
Elektronik
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Grundlagen der Elektrotechnik
und von Kenntnissen über die Wirkungsweise
und das Betriebsverhalten von wichtigen
elektrischen Einrichtungen. Vermittlung der
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Elektronik
und deren wichtigen Anwendungen im Hinblick
auf das für die Berufspraxis erforderliche
Wissen.
Lehrstoff
III. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Grundlagen der Gleichstromtechnik, Ohm'sches
Gesetz, Arbeit, Leistung, Elektrowärme, Elektrochemische
Vorgänge, Magnetisches und elektrisches
Feld. Elektromagnetische Induktion. Generator-,
Motor- und Transformatorprinzip.
Grundlagen der Wechselstromtechnik, Wechselstromwiderstände,
Resonanz. Drehstrom, Schaltungen,
Leistung, Drehfeld. Betriebsverhalten
von elektrischen Maschinen. Grundlagen der
Meßtechnik, Aufbau, Wirkungsweise und Bereichserweiterung
der gebräuchlichsten Meßinstrumente.
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Bauelemente der elektrischen Nachrichtentechnik
Widerstände, Kondensatoren, Spulen,
Übertrager, Relais, Elektronenröhren, Transistoren
und andere Halbleiterbauelemente. Verstärker
für NF-, HF-, Schwingungserzeugung und
Impulstechnik, Siebschaltungen. Elektroakustik
und Tonaufzeichnung.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Hochfrequenztechnik: Modulationsverfahren,
Sender und Empfänger. Wellenausbreitung, Antennen.
Einführung in die Telegraphie und Fernsprechtechnik.
Regeltechnik. Digitale Datenverarbeitung.
Anwendungsbeispiele aus der NF-,
HF-, Impulstechnik und Richtfunk.
Didaktische Grundsätze
Von der Behandlung der physikalischen Tatsachen
und Zusammenhänge ausgehend sind die
Grundgesetze der Elektrotechnik in anschaulicher
Weise zu erarbeiten. Der Unterricht ist unter
Verwertung der bereits in anderen Unterrichtsgegenständen
vermittelten Kenntnisse zu führen.
Wandtafeln, Skizzenblätter, Schaltpläne, Modelle
und Unterlagen aus der Praxis, insbesondere der
flugtechnischen Praxis sind zu verwenden. Die
Erfordernisse der Laboratoriumsübungen sind zu
berücksichtigen."
9. Die Z. 14 „Rechentechnik" hat zu lauten
„14. Rechentechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zur Lösung logisch-mathematischer
und technischer Probleme mit Hilfe elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen erforderlich
sind.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Grundzüge des Wesens, der Einteilung, des
Aufbaues und der Wirkungsweise elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen mit besonderer Berücksichtigung
digitaler, in problemorientierten
Sprachen programmierbarer Rechner. Einführung
in die Aufbereitung von Problemen für die elektronische
Datenverarbeitung durch Problemanalyse,
Flußdiagramm und Programmierung. Erlernung
wenigstens einer problemorientierten Programmiersprache.
Bedienung der Ein- und Ausgabeeinrichtungen
wenigstens einer digitalen
Rechnerbauart. Fehlersuche in Programmen.
Didaktische Grundsätze
Praktische Übungen an einem geeigneten Digitalrechner
sind im Interesse der Erziehung zum
logischen Denken so früh wie möglich in den
Unterricht einzubauen. Die Schüler sind zu selbständiger
Programmerstellung anzuleiten. Für die
Auswahl der Übungsaufgaben ist nach Tunlichkeit
der Kontakt mit den Lehrern der fachlich theoretischen
Unterrichtsgegenstände zu pflegen. Besonderes
Gewicht ist auf die wirtschaftliche Nutzung
des Rechners zu legen."
10. Die Z. 15 „Elektrotechnisches Laboratorium"
hat zu lauten
„15. Elektrotechnisches Laboratorium
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung praktischer Kenntnisse über die
Verwendung elektrischer Meßgeräte und deren
Zubehör, sowie über die wichtigsten Meßverfahren
der Gleichstrom-, Wechselstrom- und Hochfrequenz-
Meßtechnik. Schulung der Fähigkeit
zum selbständigen Arbeiten bei der Durchführung
von Schaltungs-, Prüf- und Meßaufgaben an facheinschlägigen
Einrichtungen.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Messung von elektrischen und nichtelektrischen
Größen, Messung mit Brücken, Kompensatoren
und Oszillographen. Übungsaufgaben aus dem
Stoffgebiet des Gegenstandes Elektrotechnik,
Nachrichtentechnik und Elektronik.
Didaktische Grundsätze
Grundsätzlich ist jede Übung den Schülern
durch Vorbesprechungen zu erläutern. Die
Schüler müssen diese Kenntnisse, ergänzt durch
die Meßerfahrungen und Meßergebnisse während
der Übung durch Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes
nachweisen.
Die Festlegung der verschiedenen Übungen
muß sich nach den Gegebenheiten der Schule, insbesondere
nach dem vorhandenen Inventar richten
und besonders die für die Flugtechnik einschlägigen
Stoffgebiete berücksichtigen.
Die Übungen sind in kleinen Gruppen durchzuführen."
16. Die bisherige Z. 14 „Technisches Zeichnen"
erhält die Bezeichnung „16." und die bisherige
Z. 15 „Maschinenelemente mit Konstruktionsübungen"
die Bezeichnung „17.".
17. In der neuen Z. 17 „Maschinenelemente
mit Konstruktionsübungen" hat zu lauten
„17. Maschinenelemente mit Konstruktionsübungen
Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für
Maschinenbau (Anlage I/A/1)," jedoch
a) hat an Stelle der Wendung
„III. Jahrgang (11 Wochenstunden)" die
Wendung „III. Jahrgang (10 Wochenstunden)"
zu treten;
b) ist im III. Jahrgang nach dem 2. Absatz
folgender Absatz einzufügen
„Schweißkonstruktionen: Gestaltung und Berechnung.";
c) hat in den Didaktischen Grundsätzen der
letzte Absatz zu lauten
„Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen
beträgt im II. Jahrgang 3 Wochenstunden,
im III. Jahrgang 5 Wochenstunden."
18. Die Z. 18 hat zu lauten
„18. Gasturbinen und Strahltriebwerke mit Konstruktionsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung eines umfassenden Allgemeinwissens
auf dem Gebiete moderner Strömungsmaschinen
für Gas unter besonderer Berücksichtigung
der Strahltriebwerke.
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse für
Berechnung, Konstruktion, Wartung, Reparatur
und Prüfung.
Ausbildung der Fähigkeit, eine der fachlichen
Ausbildung entsprechende Konstruktionsaufgabe
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Fertigung
selbständig zu bearbeiten.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden),
V. Jahrgang (7 Wochenstunden)
Typenkunde
Entwicklungsgeschichte und derzeitiger Stand;
Triebwerke für Unterschall- und Überschallflug.
Entwicklungstendenzen. Bauvorschriften, Baumustervorschriften,
Gerätepapiere.
Wartung und Reparatur.
Aero-Thermodynamische Grundlagen und
deren Anwendung zur Berechnung der Leistungsverhältnisse
und Kennwerte.
Thermodynamik und Betriebsverhalten der
Bauelemente beim Start und im Flug. Ähnlichkeitsgesetz
und Kennfelder.
Berechnung eines Luftstrahltriebwerkes.
Anfertigung einer Dispositionszeichnung des
gesamten Triebwerkes und von Werkstattzeichnungen]
wichtiger Bauteile.
Didaktische Grundsätze
Die anfallenden Berechnungs- und Konstruktionsaufgaben
sollen aufbauend auf die bereits
vermittelten Grundlagen dargelegt und an Hand
geeignet ausgewählter Konstruktionsprogramme
geübt werden. Das durchschnittliche Ausmaß der
Konstruktionsübungen beträgt 3 Wochenstunden
im V. Jahrgang."
19. Die bisherige Z. 18 „Kolbenflugtriebwerke
mit Konstruktionsübungen" erhält die Bezeichnung
„19." und die bisherige Z. 19 „Mechanische
Technologie" erhält die Bezeichnung „20.".
20. In der neuen Z. 19 „Kolbenflugtriebwerke
mit Konstruktionsübungen" hat an Stelle der
Wendung
„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden),
V. Jahrgang (4 Wochenstunden)"
die Wendung „IV. Jahrgang (5 Wochenstunden)"
zu treten.
21. Die neue Z. 20 „Mechanische Technologie"
hat zu lauten
„20. Mechanische Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnis der in der Flugtechnik
verwendeten Werkstoffe und ihrer Eigenschaften.
Behandlung der Verarbeitungs- und Bearbeitungsmethoden
in der spanlosen und spanabhebenden
Einzel-, Reihen- und Massenfertigung,
der Werkzeuge, Vorrichtungen- und Werkzeugmaschinen
nach dem Stande der Technik sowie
der Werkstoffnormung, der Handelsformen und
der richtigen Wahl der Werkstoffe unter Beachtung
der Wirtschaftlichkeit.
Lehrstoff
II. J a h r g a n g (2 Wochenstunden)
Metalle: Gefüge, chemische, physikalische, mechanische
und technologische Eigenschaften; Zustandsbilder
einfacher Zweistofflegierungen,
Eisen-Kohlenstoff-Schaubild. Stahl: Sorten, Wärmebehandlung,
Oberflächenschutz. Grauguß,
Temperguß, Stahlguß. Nichteisenmetalle und
Legierungen. Nichtmetallische Werkstoffe.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Leichtmetalle und ihre Legierungen, Wärmebehandlung,
Oberflächenschutz, Luftfahrtnormen
für Eisen- und Nichteisenmetalle; Gießen;
Schmieden; Walzen, Ziehen, Rohrerzeugung,
Biegen und Richten. Schweißen, Brennschneiden.
Löten. Kleben von Metallen, Kunststoffen und
Hölzern.
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Schneiden mittels Scheren und Schnitten. Stanzen,
Pressen, Tiefziehen, Prägen, Fließpressen,
Drücken. Maschinen für spanlose Formung.
Kunststoffverarbeitung im Luftfahrzeugbau, Maschinen
zur Verarbeitung von Kunststoffen,
Werkstoffprüfung. Meß- und Prüfgeräte.
Allgemeine Grundlagen des Werkzeugmaschinenbaues
Zerspanungsvorgang, Schneidenwinkel,
Schnittdruck, Schnittgeschwindigkeit, Verfahren,
Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen
für Drehen und Bohren.
V. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen für
Fräsen, Hobeln, Stoßen, Räumen, Sägen, Schleifen,
Feinstbearbeitung, Zahnradherstellung. Moderne
Bearbeitungsverfahren wie programmiertes
Fräsen, Chemical-milling, Funkenerosion u. a.,
Elemente des Vorrichtungsbaues.
Didaktische Grundsätze
Verwertung der in der Werkstätte gewonnenen
praktischen Erfahrungen; Beispiele sind möglichst
aus dem Fachgebiet der Flugtechnik zu entnehmen.
Je zwei Schularbeiten im II. und im III. Jahrgang,
je drei Schularbeiten im IV. und im V.
Jahrgang zulässig."
22. In der Z. 21 „Luftfahrzeugbau" hat der
Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
III. Jahrgang (2 Wochenstunden),
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden),
V. Jahrgang (6 Wochenstunden)
Entwicklungsgeschichte und derzeitiger Stand,
Grenzen der Luftfahrt. Einteilung der Luftfahrzeuge.
Bauarten, Baugruppen und Bauweisen der
Luftfahrzeuge, Gewichtsaufteilung. Prüfwesen
und Zulassung: Bauvorschriften, Baumustervorschriften,
Gerätepapiere.
Bauelemente der Luftfahrzeuge, Kennzeichnung
und Normung. Konstruieren, Fertigen, Reparieren,
Warten und Prüfen von Luftfahrzeugen.
Praktische Aerodynamik der Unterschallströmung.
Der Tragflügel, das gesamte Flugzeug.
Flugmechanik: Flugleistung, Start und
Landung. Stabilität und Steuerbarkeit. Koppelungen.
Lastannahmen.
Der Gesamtentwurf.
Sonderkapitel der Festigkeitslehre (Leichtbau).
Praktische Hochgeschwindigkeitsaerodynamik
Bernoullische Gleichung, Vergleich von Unterschall-
und Überschall-Strömungsbildern. Aerodynamische
Beiwerte der Tragflügel und Rümpfe
im Schall- und Überschallgebiet.
Profilform und Polare. Einfluß der Profilform
und Flügelform auf die kritische Machzahl. Konstruktive
Gestaltung für den Hochgeschwindigkeitsflug.
Hyperschallströmung, Supra-Aerodynamik.
Überschall-Modellverfahren.
Aeroelastizität.
Drehflügler.
Flugunfalluntersuchung."
23. In der Z. 22 hat
a) die Überschrift zu lauten
„22. Navigation und Flugmeßtechnik";
b) an Stelle der Wendung „V. Jahrgang
(2 Wochenstunden)" die Wendung „V. Jahrgang
(3 Wochenstunden)" zu treten.
24. In der Z. 24 „Flugmeteorologie" hat im
Lehrstoff anstelle der Wendung „IV. Jahrgang
(1 Wochenstunde)" die Wendung „V. Jahrgang
(1 Wochenstunde)" zu treten.
25. In der Z. 26 „Betriebs- und Rechtskunde
mit besonderer Berücksichtigung des Luftrechtes"
hat im Lehrstoff anstelle der Wendung „IV.
Jahrgang (3 Wochenstunden)" die Wendung
„V. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten.
26. In der Z. 27 „Werkstätte" hat
a) der I. Jahrgang zu lauten
„I. Jahrgang (14 Wochenstunden)
Wie im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für
Maschinenbau (Anlage I/A/1).";
b) der II. Jahrgang zu lauten
„II. Jahrgang (12 Wochenstunden)
Mechanische Werkstätte: Dreharbeiten mit
steigender Schwierigkeit, einschließlich Gewindeschneiden.
Arbeiten an weiteren spangebenden
Werkzeugmaschinen. Arbeiten an Luftfahrzeugteilen
und Luftfahrzeugen.
Holzflugzeugbau, Flugmodellbau.
Blechbearbeitung. Nietverfahren des Luftfahrzeugbaues.";
c) der III. Jahrgang zu lauten
„III. Jahrgang (6 Wochenstunden)
Mechanische Werkstätte: Durchführung schwieriger
Arbeiten an verschiedenen Werkzeugmaschinen.
Schweißerei: Autogenschweißerei; Sicherheitsvorschriften;
Schweiß- und Schneidgeräte; Rechts- und
Linksschweißen, Rohrschweißen; Hartlöten;
Brennschneiden. Elektroschweißen; Sicherheitsvorschriften;
Schweißeinrichtungen für Gleich-
und Wechselstrom; Legen von Schweißraupen,
Dünnblechschweißen, Punktschweißen; Schweißen
und Nieten von Leichtmetallen.
Härten; Wärmebehandlung von Leichtmetallen.
Kunststoffverarbeitung. Kleben von Metallen.
Arbeiten an Luftfahrzeugen: Reparaturarbeiten,
Nivellieren; Kompensieren; Arbeiten an der
elektrischen Anlage.";
d) der IV. Jahrgang zu lauten
„IV. Jahrgang (5 Wochenstunden)
Arbeiten an Kolbenflugtriebwerken.
Arbeiten an Luftstrahltriebwerken.
Arbeiten an Triebwerk-, Flugwerk- und Flugüberwachungsgeräten;
Ein- und Ausbau dieser
Geräte.".
27. Die Überschrift in der Z. 28 hat zu lauten
„28. Flugtechnisches Laboratorium".
28. In der Z. 28 „Flugtechnisches Laboratorium"
hat
a) die Bildungs- und Lehraufgabe zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Einführung in die Praxis des technischen Meß-
und Prüfwesens.";
b) der Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
V. Jahrgang (5 Wochenstunden)
Untersuchungen an Luftfahrttriebwerken.
Durchführung von Versuchen am Flugwerk.
Flugleistungs- und Flugeigenschaftenermittlung.
Meßtechnik einschließlich Flugmeßtechnik.
Strömungstechnische Messungen.
Werkstoffprüfung.".
29. An Stelle der Zwischenüberschrift „Freigegenstände"
hat die Zwischenüberschrift „B.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
(Arbeitsgemeinschaften)" zu treten.
30. Nach dem Freigegenstand „Stenotypie"
sind anzufügen
„3. Rechentechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie Pflichtgegenstand ,Rechentechnik'.
Lehrstoff
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Lösung von Aufgaben aus den engeren Fachgebieten,
in denen umfangreiche Berechnungen
durchzuführen sind. Im Zusammenhang damit
Erweiterung und Vertiefung des im IV. Jahrgang
vermittelten Lehrstoffes.
Didaktische Grundsätze
Wie Pflichtgegenstand ,Rechentechnik'.
4. Flugfunktelephonie
(unverbindliche Übung)
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit zur Durchführung des Flugfunktelephoniedienstes
für Sicht- und Instrumentenflüge
in deutscher und englischer Sprache nach den Regeln
der ICAO. Kenntnisse fernmelderechtlicher
Bestimmungen und der Sonderbestimmungen für
den Flugfunktelephoniedienst sowie technische
Kenntnisse, soweit sie für die Ausübung des Flugfunktelephoniedienstes
erforderlich sind. Vertieftes
Verständnis für Flugsituationen und Aufgaben
der Flugsicherung.
Die Schüler sollen befähigt werden, sich den
Prüfungen zum Erwerb eines Eingeschränkten
bzw. Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
für den Flugfunkdienst im Sinne der Funker-
Zeugnisverordnung bei der Obersten Fernmeldebehörde
zu unterziehen.
Lehrstoff
III. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Einführung in die Verwendung der englischen
Sprache in der Flugfunktelephonie nach den Bestimmungen
der ICAO. Vermittlung der für den
Funksprechverkehr bei unkomplizierten Sichtflügen
erforderlichen Kenntnisse der englischen
Fachterminologie. Gewinnung einiger Sicherheit
in der Verwendung der vorgeschriebenen Wörter,
Wendungen und Abkürzungen in normalen Flugsituationen,
insbesondere beim Flug nach Sichtflugregeln.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem
Fluginformationsdienst in englischer Sprache;
schriftliche Übersetzung solcher Texte in die
deutsche Sprache. Simulierte Abwicklung des
Funktelephonieverkehrs unter Annahme von
Flügen nach Sichtflugregeln.
Fernmelderechtliche Bestimmungen, Sonderbestimmungen
für den Flugfunktelephoniedienst
und technische Kenntnisse gemäß lit. A 2 der Anlage
1 zur Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.
Nr. 139/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem
Flugverkehrs-Kontrolldienst in englischer Sprache;
schriftliche Übersetzung solcher Texte in die
deutsche Sprache. Simulierte Abwicklung des
Funktelephonieverkehrs unter Annahme von
Flügen nach Instrumentenflugregeln.
Erweiterung der Kenntnisse der fernmelderechtlichen
Bestimmungen, der Sonderbestimmungen
für den Flugfunktelephoniedienst und
der technischen Kenntnisse gemäß lit. A 3 der
Anlage 1 zur Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.
Nr. 139/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
Didaktische Grundsätze
Besonderes Gewicht ist auf die Festigung der
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch
intensive Übungen, wenn möglich in einem
Sprachlaboratorium, zu legen. Gleichzeitig mit
der Vermittlung des Lehrstoffes ist das Verständnis
für die jeweilige fliegerische Situation zu
wecken bzw. zu fördern.
Die theoretischen Kenntnisse sind in deutscher
Sprache zu vermitteln.
Querverbindungen zu den Gegenständen ,Englisch
', ,Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und
Eletronik', ,Luftfahrzeugbau', ,Navigation und
Flugmeßtechnik', ,Flugbetrieb', ,Flugmeteorologie
' und ,Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer
Berücksichtigung des Luftrechtes' sind zu
pflegen.
Aktuelle Fachgebiete
Siehe Anlage I."
2. Die Anlage I/J (Lehrplan der Höheren Lehranstalt
für Fremdenverkehrsberufe) wird wie
folgt geändert
A. Der Abschnitt I (Stundentafel) hat zu lauten
B. Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A.
Pflichtgegenstände, wird wie folgt geändert
1. In der Z. 2 „Deutsch", Abschnitt „Lehrstoff"
a) hat im I. Jahrgang der Unterabschnitt
„Schrifttum" zu lauten
„Schrifttum
Ausgewählte Werke (auch auszugsweise) der
Literatur, besonders der österreichischen, zur Gewinnung
eines Gesamtüberblickes. Hauslektüre
mit nachfolgender Auswertung.
Kurze Übersicht über die Dichtungsgattungen.";
b) hat im II. Jahrgang der Unterabschnitt
„Schrifttum" zu lauten
„Schrifttum
Ausgewählte Proben aus dem Schrifttum bis
zum Beginn der Aufklärung.
Werke der neueren Dichtung, vor allem der
österreichischen." ;
c) hat im III. Jahrgang der Unterabschnitt
„Lesen und Schrifttum" zu lauten
„Lesen und Schrifttum
Die Dichtung bis zum Realismus. Literatur der
Gegenwart, insbesondere der neuen österreichischen
Dichtung.";
d) hat im IV. Jahrgang der Unterabschnitt
„Lesen und Schrifttum" zu lauten
„Lesen und Schrifttum
Die Dichtung und das übrige Schrifttum bis
zum Expressionismus.
Literatur der Gegenwart wie im III. Jahrgang.
Reisebeschreibungen und Fachliteratur des
Reisebüro- und Verkehrswesens.";
e) hat im V. Jahrgang der Unterabschnitt „Lesen
und Schrifttum" zu lauten
„Lesen und Schrifttum
Werke (Proben) aus der deutschsprachigen
Dichtung und dem übrigen Schrifttum bis zur
Gegenwart; entsprechende Werke der Weltliteratur.
Österreichische Dichtung unserer Zeit."
2. In der Z. 3 „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)"
haben an Stelle der Wendung
„II. Jahrgang (2 Wochenstunden)" die Wendung
„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" und
an Stelle der Wendung „III. Jahrgang
(3 Wochenstunden)" die Wendung „III. Jahrgang
(2 Wochenstunden)" zu treten.
3. In der Z. 4 „Französisch (einschließlich
Schriftverkehr)" Abschnitt „Lehrstoff"
a) ist im I. Jahrgang nach dem 2. Absatz
folgender 3. Absatz einzufügen
„Sprechübungen mit Hilfe von Anschauungsmaterial,
Auflösung geeigneten Lesestoffes in Fragen
und Antworten, Zusammenfassung und Umformung
gelesener Texte; Zwiegespräche im Anschluß
an den Lesestoff aus dem Alltags- und
Berufsleben.
Planmäßige Übungen zur Erwerbung eines
festen Vorrates an Wörtern und Wendungen aus
dem täglichen Leben; Ausdrücke aus dem Wirtschaftsleben,
insbesondere aus der Fachsprache
des Hotel- und Gastgewerbes sowie des Verkehrs- und
Transportwesens usw. Einfache Rechnungen.";
b) hat im III. Jahrgang, Unterabschnitt „Lesestoff"
im 1. Absatz der 2. Satz zu entfallen;
c) hat im IV. Jahrgang der Unterabschnitt
„Lesestoff" zu lauten
„Lesestoff
Wie im III. Jahrgang, auch Artikel aus Zeitungen
und Zeitschriften, besonders wirtschaftlichen
Inhaltes.
Artikel aus Fachzeitungen und Fachzeitschriften
des Heilbäder-, Bäder- und Kurwesens.
Die Beziehungen zwischen Österreich und
Frankreich auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs.";
d) hat im V. Jahrgang der Unterabschnitt
„Lesestoff" zu lauten
„Lesestoff
Proben aus Schriftwerken, die sich mit der
geistigen und materiellen Kultur Frankreichs beschäftigen;
Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften,
namentlich solche wirtschaftlichen Inhalts
(mit Betonung der fremdenverkehrsmäßigen Beziehungen
zu Österreich). Stoffe über die historischen
und kulturellen Beziehungen zwischen
Frankreich und Österreich."
4. An Stelle der Überschrift „5. Geschichte und
Sozialkunde (einschließlich Kunstgeschichte)" hat
die Überschrift „5. Geschichte und Sozialkunde"
zu treten.
5. In der Z. 5 „Geschichte und Sozialkunde"
haben die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der
Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen über Hauptereignisse
der allgemeinen Geschichte in ihrem
inneren Zusammenhang, soweit es zum Verständ-
nis der Gegenwart und für die politische Bildung
nötig ist, sowie über die Entwicklung der Kunst
in den verschiedenen Epochen.
Vertiefung der Kenntnisse über die Entwicklung
Österreichs, sowie Erziehung zum österreichischen
Staatsbewußtsein.
Weckung des Verständnisses für internationale
Zusammenarbeit.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Einführung in die allgemeine Geschichte und
in die Kunstgeschichte.
Urgeschichte im weltweiten Überblick. Wichtige
Fundstätten, insbesondere in Österreich.
Hinweise auf die Geschichte alter Hochkulturen.
Griechen und Römer, unter besonderer Berücksichtigung
der geistigen Kultur und der Wirtschaft.
Die Römer in Österreich.
Die Völkerwanderungszeit. Der Islam. Byzanz.
Das Frankenreich.
Christianisierung.
Österreich im Frühmittelalter.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Geschichte des Mittelalters seit der Teilung des
Karolingerreiches. Die mittelalterliche Gesellschaftsordnung.
Die bedeutendsten Kunst- und
Kulturdenkmäler aus dieser Zeit. Wirtschafts- und
Lebensführung.
Die großen Wandlungen am Beginn der Neuzeit
Erfindungen und Entdeckungen; Humanismus
und Renaissance in ihren kulturellen, insbesondere
künstlerischen Formen; Frühkapitalismus,
Reformation und katholische Erneuerung.
Österreichs Aufstieg zur europäischen Großmacht.
Der Dreißigjährige Krieg und seine Folgen.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Englands Aufstieg. Die Glorreiche Revolution
als Ausgangspunkt politischer Demokratie.
Das Barockzeitalter und der Höfische Absolutismus.
Die Aufklärung, die Wirtschaftstheorie in
dieser Zeit. Barock und Rokoko als Kultur und
Kunsterscheinungen, insbesondere in Österreich.
Der Aufgeklärte Absolutismus.
Lebensführung im Barock- und Rokokozeitalter.
Die Vereinigten Staaten von Amerika als erstes
modernes Staatswesen.
Die Französische Revolution. Das Zeitalter Napoleons.
Der Wiener Kongreß und die Restauration
der europäischen Staaten. Die erste industrielle
Revolution, die Rolle der Naturwissenschaften,
der Technik und der Wirtschaft für die
Lebensgestaltung der Völker, das Anwachsen der
Bevölkerung.
Liberalismus und Nationalismus und ihr revolutionärer
Durchbruch 1830 und 1848.
Kunst und Kultur in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die soziale Frage und ihre Lösungsversuche
Kapitalismus, Sozialismus, christliche Soziallehre.
Die nationale Einigung Deutschlands und
Italiens.
Innerstaatliche Probleme Österreichs. Die Entwicklung
des modernen Verkehrswesens als
Grundlage des Fremdenverkehrs, insbesondere
in Österreich.
Imperialismus und Aufteilung der Welt. Die
Demokratisierung. Kunst und Kultur in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Erste
Weltkrieg und seine Folgen.
Die Republik Österreich.
Die Weltwirtschaftskrise.
Totalitäre und autoritäre Systeme: Kommunismus,
Faschismus, Nationalsozialismus.
Der Zweite Weltkrieg und seine Folgen.
Neue Staaten in Asien und Afrika.
Die modernen Naturwissenschaften und die
zweite industrielle Revolution.
Die Wiederherstellung der Republik Österreich.
Der Wiederaufbau. Der Staatsvertrag. Die
immerwährende Neutralität. Österreichs Stellung
in Europa und in der Welt.
Ereignisse und Entwicklungen bis zur unmittelbaren
Gegenwart."
6. An Stelle der Überschrift „7. Geographie und
Wirtschaftskunde (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)"
hat die Überschrift „7. Geographie
und Wirtschaftskunde" zu treten.
7. In der Z. 7 „Geographie und Wirtschaftskunde"
haben der Lehrstoff und die Didaktischen
Grundsätze zu lauten
„Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Grundkenntnisse aus der allgemeinen Geographie
mit besonderer Betonung der Oberflächengestaltung
der Erde und des Klimas im Hinblick
auf deren wirtschaftliche Bedeutung.
Länderkunde Afrikas, Australiens und
Ozeaniens mit Betonung der Gegebenheiten für
den Fremdenverkehr.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Länderkunde Amerikas, Asiens einschließlich
des europäischen Teiles der UdSSR mit Betonung
der Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Länderkunde Nord-, West- und Südeuropas
mit Betonung der Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Länderkunde Mitteleuropas mit Betonung der
Gegebenheiten für den Fremdenverkehr.
Österreich in länderkundlicher, allgemein wirtschaftlicher
und verkehrsgeographischer Sicht.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Österreich als Fremdenverkehrsland. Der internationale
Tourismus und das internationale Bäder-
und Kurwesen in geographischer Sicht.
Didaktische Grundsätze
Im Rahmen der länderkundlichen Darstellung
ist auf die wirtschaftlichen, insbesondere auf die
fremdenverkehrswirtschaftlichen Beziehungen zu
Österreich, aber auch auf Belange der allgemeinen
politischen Bildung Bedacht zu nehmen. Der Darstellung
des Fremdenverkehrs in Österreich muß
ein breiter Raum gewährt werden.
Der Schüler soll auf einschlägige Vorträge, Zeitungsberichte
usw. aufmerksam gemacht und veranlaßt
werden, einschlägige Berichte aus Zeitungen,
Zeitschriften zu sammeln.
Der Unterricht und das häusliche Studium haben
stets an Hand der Landkarte zu erfolgen.
Das Zeichnen einfacher Skizzen, besonders von
Lageskizzen von Orten in Beziehung zu Flüssen,
Gebirgszügen oder größeren Städten, ist zu
üben, doch hat das Abzeichnen von Landkarten
zu unterbleiben. Die Verwendung von Wandkarten
ist unerläßlich. Dem Arbeitsunterricht
und dem exemplarischen Unterricht ist weitgehend
zu entsprechen.
Zahlen haben in erster Linie für Vergleichszwecke
Bedeutung. An statistischen Tabellen hat
der Schüler zu lernen, wie derartige Tabellen auszuwerten
sind.
Der Unterricht ist durch Exkursionen, Schulfilm
und Diavorführungen zu ergänzen und zu
beleben. Querverbindungen zu den verwandten
Unterrichtsgegenständen (Fremdenverkehrslehre
und Werbung, Verkehrslehre usw.) sind herzustellen."
8. In der Z. 9 „Physik" haben an Stelle der
Wendung „III. Jahrgang (2 Wochenstunden)"
die Wendung „I. Jahrgang (2 Wochenstunden)"
und an Stelle der Wendung
„IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)" die
Wendung „II. Jahrgang (2 Wochenstunden)"
zu treten.
9. Die Z. 11 „Warenkunde und Technologie"
hat zu lauten
„11. Warenkunde und Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse über die in der
Fremdenverkehrswirtschaft, insbesondere in der
Ausstattung des Hotel- und Gaststättenbetriebes
verwendeten Fertigwaren.
Einführung in die Warenprüfverfahren unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
Lehrstoff
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Baumaterialien und ihre Bearbeitung. Schleif- und
Poliermittel; technisch wichtige Mineralien.
Glas- und Tonwaren.
Die Metalle und ihre Legierungen. Die mechanisch-
technologischen Verarbeitungsprozesse und
die dadurch hergestellten Zwischenprodukte und
Fertigwaren.
Holz und Holzarten, Textilrohstoffe; ihre
Eigenschaften, ihre Verarbeitung und ihre Verwendung
in Fremdenverkehrsbetrieben. Lederwaren,
Kautschuk, Harze, Farben und Kunststoffe;
ihre Eigenschaften und ihre Einsatzmöglichkeiten
im Hotel- und Gaststättenwesen.
Papierwaren, Druckereierzeugnisse und Hilfsmittel,
Druckverfahren. Warenkunde der Sportartikel.
Überblick über die für den Fremdenverkehr
bedeutsamen Industriezweige.
Didaktische Grundsätze
Die Warenkunde hat sich auf alle jene Rohstoffe
und Fertigwaren zu beschränken, die für
den künftigen Fremdenverkehrsfachmann — als
Unternehmer wie als Angestellter — im täglichen
Berufsleben — von Belang sind. Sie soll
ihm die Beurteilung der Waren für Investitionen
erleichtern. Durch Kontakt mit den Lehrern für.
Küchenkunde und Kochen' sowie ,Servierkunde
und Servieren' ist eine Zweigleisigkeit in der
Stoffdarbietung zu vermeiden. Der Anschaulichkeit
und Aktualität des Unterrichtes dient eine
umfangreiche Sammlung von Rohstoff- und Fertigwarenproben,
ferner Bildmaterial (Tafeln,
Dias, Filme, Warenprospekte). Der Besuch von
einschlägigen Betrieben wird empfohlen."
10. In der Z. 12 „Mathematik" hat
a) die lit. a „Betriebsrechnen" zu entfallen;
b) die Zwischenüberschrift „b. Mathematik
(einschließlich Wirtschaftsmathematik)" zu entfallen;
c) der Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen, Anwendung in Arithmetik und
Geometrie, Verknüpfungsgebilde.
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Das Rechnen mit allgemeinen
Zahlen.
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln,
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Multiplikation und Division von
mehrgliedrigen algebraischen Ausdrücken.
Die Potenzfunktion, die Exponentialfunktion
und die logarithmische Funktion. Graphische
Darstellung von Funktionen im Koordinatensystem.
Das Rechnen mit Logarithmen.
Der Rechenstab. Zahlensysteme. Dualzahlen.
Lineare Gleichungssysteme, einschließlich der
graphischen Lösung bei zwei Unbekannten.
Quadratische Gleichungen. Menge der komplexen
Zahlen.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe
mit Hilfe der Mengenlehre.
Die wichtigsten Eigenschaften von Dreieck,
Viereck, Vieleck und Kreis.
Umfang des Kreises, Bogenmaß des Winkels.
Ähnlichkeit. Pythagoräischer Lehrsatz. Berechnung
von Flächen- und Rauminhalt.
Die Kreisfunktionen. Auflösung des recht-
und schiefwinkeligen Dreiecks.
Arithmetische und geometrische Reihe, unendliche
geometrische Reihe, Zahlenfolgen und
Grenzwerte.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Einführung in die Differentialrechnung, Stetigkeit,
Differenzenquotient und Differentialquotient.
Ableitung elementarer Funktionen. Die
Zahl e. Produkt-, Quotienten- und Kettenregel.
Untersuchung einfacher Kurven, Extremwertaufgaben.
Anwendung auf einfachere wirtschaftstheoretische
Aufgaben.
Das unbestimmte Integral. Das bestimmte Integral
und seine Anwendung, insbesondere auf die
Lösung wirtschafts-theoretischer Probleme.
Zinseszinsrechnung; dekursiver, antizipativer
Zinseszins, äquivalente Zins- und Diskontsätze,
gemischte Verzinsung, mittlerer Zahlungstermin.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Zeitrentenrechnung: Ganz-, über- und unterjährige
gleichbleibende Renten.
Schuldtilgung: Zinsen, Raten-, Annuitäten-,
Prozent- und Obligationsanleihen.
Elemente der Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Elemente der mathematischen Statistik.
Grundlagen für das Arbeiten mit modernen
Rechenmaschinen, Lochkarten usw.
Zusammenfassende Wiederholung des gesamten
Lehrstoffes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Probleme."
11. In der Z. 13 „Fremdenverkehrswirtschaft"
a) hat die lit. a zu lauten
„Fremdenverkehrslehre und Werbung
Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung
des Fremdenverkehrs für den einzelnen, die Gemeinschaft
und die Wirtschaft eines Landes. Einführung
in die Kenntnis der Institutionen und
Objekte des Fremdenverkehrsgewerbes und in die
Grundsätze der Fremdenverkehrspolitik.
Einführung in die Möglichkeiten und Arten
der Fremdenverkehrswerbung. Weckung des Verständnisses
für Werbemethoden und der Erkenntnis
der Werbewirkung. Hinführen zur praktischen
Fremdenverkehrswerbung.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Begriffsbestimmung. Aufgaben und Ziele der
Fremdenverkehrswirtschaft. Die Fremdenverkehrszweige.
Die gestaltenden Faktoren und modernen Entwicklungstendenzen
des Fremdenverkehrs.
Allgemeine Werbelehre: Die Werbemittel und
ihre technischen Grundlagen (Prospekt, Plakat,
Zeitschrift, Zeitung, Rundfunk, Fernsehen).
V. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Organisation des Fremdenverkehrs, öffentliche
und private Dienststellen; örtliche, nationale und
internationale Organisationen, ihre Wirkungsweise
und ihr Wirkungsbereich. Unternehmungsformen
der Fremdenverkehrszweige. Richtlinien,
Verordnungen, gesetzliche Bestimmungen des
Fremdenverkehrs, Ausbildungs- und Schulungswege,
Wissenschaftliche Institute und Literatur.
Die Fremdenverkehrsstatistik.
Die soziale Bedeutung des Fremdenverkehrs;
Grundsätze der Fremdenverkehrspolitik.
Die Werbeagentur, der Werbeberater, das
Werbekonzept. Marktforschung, Werbepsychologie,
Werbestreuung, Wettbewerbsrecht. Fremdenverkehrswerbung
in nationaler, regionaler und
lokaler Sicht.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht aus Fremdenverkehrslehre und
Werbung hat als Leitgegenstand für die übrigen
Fachgegenstände zu dienen. Es sind daher alle
Querverbindungen zu diesen herzustellen.
Der Mensch ist in den Mittelpunkt der Betrachtung
zu stellen und damit die wesentliche
Aufgabe des Fremdenverkehrs, nämlich Bindeglied
von Mensch zu Mensch, von Volk zu Volk
zu sein, zum Leitmotiv des Unterrichts zu machen.";
b) hat die lit. d zu entfallen.
13. Die Z. 15 hat zu lauten
„15. Betriebliches Rechnungswesen
a) Buchhaltung, Bilanz- und Steuer1ehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der für die Fremdenverkehrswirtschaft
erforderlichen Buchhaltungsmethoden und
-formen. Die doppelte Buchhaltung und ihre Anwendung
in verschiedenen Geschäftszweigen.
Schulung des Verständnisses für den Zusammenhang
aller Aufzeichnungen sowie für eine ordentliche
äußere Form bei ausreichender Kenntnis der
Rechtsgrundlagen der Buchführung. Anerziehung
der Fähigkeiten, Bilanzen richtig zu beurteilen,
und die Buchhaltungsergebnisse für die Betriebsführung
auszuwerten.
Erziehung zu kostenbewußtem Denken.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der
buchhalterischen Verrechnung. Der Geschäftsfall;
der Beleg als Grundlage der Eintragung. Die Verbuchung
der Bargeldbewegung, der Warenbewegung,
des Kreditverkehrs, des Betriebsaufwandes
und des Kapitals.
Das System und die Technik der doppelten
Buchhaltung. Das Hauptbuch. Die Probebilanz.
Die Technik des Hauptbuchabschlusses in Konten
und Tabellenform, unter Zugrundelegung des
Österreichischen Kontenrahmens.
Übersicht der Darstellungsmittel.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Anwendung der doppelten Buchhaltung
im Hotelbetrieb. Ausarbeitung eines Geschäftsganges
(unter Berücksichtigung schwieriger Geschäftsfälle
und der Lohnverrechnung) samt Abschluß
im Tabellenjournal. An allen geeigneten
Stellen ist unter Bezugnahme auf den Lehrstoff
des I. Jahrganges auf die Hilfsbücher hinzuweisen.
Abschlüsse: Abschluß der offenen Handelsgesellschaft,
der Kommanditgesellschaft und der
Stillen Gesellschaft sowie bei Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Behandlung fremder Währungen (in Buchhaltung
und Bilanz). Kostenrechnung und Lohnverrechnung
im Fremdenverkehrsbetrieb. Gegenüberstellung
der Finanz- und Betriebsbuchhaltung
sowie Ausarbeitung und Auswertung des Betriebsabrechnungsbogens;
Aufstellung von Bilanzen.
Ausarbeitung eines Geschäftsganges (unter Berücksichtigung
schwieriger Geschäftsfälle) samt
Abschluß in einem üblichen Durchschreibeverfahren.
Kostenrechnung.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Organisation des betrieblichen Rechnungswesens
und der Einsatz von Maschinen und Organisationsmittel;
Einführung in die Maschinbuchhaltung.
Bilanzlehre: Die wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze.
Die Bilanz nach der Rechtsform der
Unternehmung und nach dem Betriebsgegenstand.
Übersicht über die wichtigsten Sonderbilanzen.
Grundzüge der Bilanz- und Betriebsanalyse
und deren Auswertung für die Betriebsführung.
Steuerlehre: Handels- und Steuerbilanz. Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen und Ausfertigung
der Steuererklärungen für die wichtigsten
Steuergattungen. Besondere Hinweise auf die
rechtlichen Folgen mangelhafter Buchführung.
Bilanzauswertungen.
V. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Steuerlehre: Handels- und Steuerbilanz. Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen und Ausfertigung
der Steuererklärungen für die wichtigsten
Steuern. Besondere Hinweise auf die rechtlichen
Folgen mangelhafter Buchführung.
Einführung in die Datenverarbeitung. Organisationsfragen
im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung.
Anwendungsmöglichkeiten und
Vorteile der EDV in allen Arten des betrieblichen
Rechnungswesens des Fremdenverkehrsbetriebes.
Didaktische Grundsätze
Zur Einführung in die Buchhaltung sind die
jeweils üblichen Darstellungsformen zu verwenden.
Übungsbeispiele sind so praxisnahe wie möglich
zu gestalten. Der Wert der Buchhaltung ist
sowohl von der betriebsstatistischen Seite als auch
von der immer mehr an Bedeutung gewinnenden
instrumentalen Seite her zu behandeln.
Die rechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen
sind zunächst nur bei den sich bietenden
Gelegenheiten anzuführen.
Größter Wert ist auf eine richtige und rasche
Kontierung der laufenden Verbuchung und auf
eine rationelle Arbeitsgestaltung zu legen. Die
wichtigsten Bilanzfragen sind an geeigneten Stellen
während des gesamten Unterrichtes zu besprechen.
Die zusammenfassende und systematische
Behandlung ist dem IV. Jahrgang als gesonderte
Bilanzlehre vorbehalten.
Der Buchhaltungs-Unterricht ist in engster Anlehnung
an den Unterricht in der Betriebslehre
(einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)
und in den anderen kaufmännischen Unterrichtsgegenständen
zu führen. Womöglich soll
ein Geschäftsgang einer Kurz-Saison (z. B.
Weihnachts-Saison) als Übungskontor im
III. Jahrgang ausgearbeitet werden.
Schularbeiten: Drei im Schuljahr.
b) Betriebsrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der auf vollem Verständnis beruhenden
Sicherheit und Gewandtheit in der
Ausführung aller im Wirtschaftsleben vorkommenden
Berechnungen bei ständiger Berücksichtigung
der Praxis des Fremdenverkehrsbetriebes.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wiederholung der Grundrechnungsarten. Die
kaufmännischen Rechenvorteile, abgekürztes
Rechnen.
Schlußrechnung, Durchschnittsrechnung, Verteilungsrechnung,
Mischungsrechnung, Prozentrechnung,
Kettensatz und ihre praktische Anwendung
im Fremdenverkehrsbetrieb.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wiederholung des Lehrstoffes des I. Jahrganges.
Zinsrechnung, Terminrechnung, Diskontrechnung,
Kontokorrentrechnung nach der englischen
Methode, Valuten- und Devisenrechnung.
Rechenmaschinen.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Kalkulation (Speisen- und Getränkekalkulation,
Zimmerpreiskalkulation), Einkaufskalkulation,
Lohnverrechnung. Rechenschieber.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Effektenrechnung, Grundzüge der Devisenarbitrage,
Edelmetall-Münzrechnung, beschränkt
auf die einfachsten Fälle.
Großangelegte Kalkulationsbeispiele aus dem
Hotel-, Reisebüro- und Kurbetrieb.
Didaktische Grundsätze
Die Schüler sind nach vorbereitender Darstellung
der Gegebenheiten zu selbständiger Arbeit
anzuhalten, die rein mechanische Bewältigung der
Probleme ist zu vermeiden. Gelegentlich der
Wiederholung des behandelten Lehrstoffes kann
eine rein mathematische Darstellung das Verständnis
für manche Rechnungsvorgänge ergänzen
und vertiefen. Der ständigen Anwendung
der kaufmännischen Rechenvorteile sowie der
ziffernsparenden Ausrechnung durch Abschätzen
des Ergebnisses vor Beginn der Rechnung ist besonderes
Augenmerk zuzuwenden.
Die Schüler sind zur Einhaltung einer netten
und übersichtlichen äußeren Form anzuhalten.
Bei allen Ansätzen, die sich öfters ändern (wie
Kurse, Gebühren, Spesensätze u. dgl.), ist kein
Gewicht auf das Auswendiglernen dieser Ansätze
zu legen, jedoch unbedingt und ständig das Nachschlagen
aus den jeweils geltenden Kursblättern,
Tarif- und Gebührenordnungen u. dgl. zu üben,
so daß der Schüler auch in seiner späteren Praxis
zur Ermittlung solcher Ansätze fähig ist.
Der Unterricht ist praxisnahe zu gestalten.
Schularbeiten: Drei im Schuljahr.
c) Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Fähigkeit, auf Grund der
Kenntnisse in den einzelnen Sachgebieten den gesamten
außer- und innerbetrieblichen Schriftverkehr
in fachlich und sprachlich richtiger Weise
durchzuführen.
Erziehung zur Fertigkeit in der fachgemäßes
Behandlung; gebräuchlicher Formblätter.
Lehrstoff
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Organisatorische Grundlagen. Die äußere Form
der kaufmännischen Schriftstücke.
Der mit dem Kaufvertrag und dem Zahlungsverkehr
(außer Wechsel) verbundene Schriftverkehr.
Der Schriftverkehr mit dem Hotelgast, der
Schriftverkehr des Reisebüros.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Der mit dem Wechsel verbundene Schriftverkehr.
Der Schriftverkehr des Kurbetriebes, Werbung,
der Schriftverkehr mit dem Personal und mit den
Behörden.
Didaktische Grundsätze
Zur Förderung des Verständnisses des Schülers
für das jeweils behandelte Sachgebiet sind die
wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen an
lebensnahen Beispielen zu illustrieren, wobei die
organische Verbundenheit mit den übrigen kaufmännischen
Wissensgebieten herzustellen ist.
Die selbständige Abfassung der Schriftstücke
durch den Schüler ist bis zur Diktatreife auszu-
bilden. Im Gästeschriftverkehr ist besonderer
Wert darauf zu legen, daß der Gast persönlich
angesprochen wird.
Das Interesse an der äußeren Form muß stets
im Vordergrund stehen. Die Richtlinien des
Österreichischen Kuratoriums für Wirtschaftlichkeit
sind zu beachten. Die praxisfremde Verwendung
von Heften ist zu vermeiden. An ihre
Stelle treten lose Briefbogen, welche mit den erforderlichen
vorgedruckten Teilen ausgestattet
und in geeigneten Umschlägen aufbewahrt werden
müssen. Dem Formblatt ist im Unterricht
jene Bedeutung einzuräumen, die ihm auch im
Wirtschaftsleben zukommt. Das Wesen und die
Bedeutung der Formblätter sind stets von der
betrieblich-organisatorischen Seite zu beleuchten.
Die Möglichkeiten der Querverbindungen zum
Unterrichtsgegenstand „Stenotypie" sind auszunützen.
Das Einvernehmen mit dem Lehrer des
Deutschen ist zu pflegen.
Schularbeiten: Drei im Schuljahr."
14. Die bisherige Z. 17 „Rechtslehre" erhält
die Bezeichnung „16."
15. In der neuen Z. 16 „Rechtslehre" haben
die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff
zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verständnisses für das Wesen des
Rechtes. Vermittlung der Grundbegriffe, die für
den Aufbau der rechtskundlichen Systematik erforderlich
sind. Erarbeitung der für die Lösung
praktischer Rechtsfälle der Fremdenverkehrswirtschaft
erfordnerlichen Rechtsnormen.
Lehrstoff
V. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Grundsätze der allgemeinen Rechtslehre
Rechtsbegriff, Rechtsordnung, Arten des Rechtes,
Gesetz, Verordnung, Gewohnheitsrecht. Die
Rechtsquellen.
Wesentliches aus dem Personenrecht, Familienrecht,
Erbrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Vertragsrecht,
Insolvenzrecht, Verkehrsrecht, Handelsrecht,
Gewerberecht, Arbeitsrecht und Abgabenrecht.
Sozialversicherung.
Abfassung einfacher Schriftsätze."
16. Die bisherige Z. 18 „Volkswirtschaftslehre"
erhält die Bezeichnung „17."
17. In der neuen Z. 17 „Volkswirtschaftslehre"
haben der Lehrstoff sowie die Didaktischen
Grundsätze zu lauten
„Lehrstoff
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wiederholung der wirtschaftlichen Grundbegriffe
im Anschluß an den Unterricht aus Betriebslehre.
Güterumlauf; Wert und Preis, Markt inkl.
Börse. Das Geld und seine Funktionen. Regelung
des Geldumlaufes.
Güterverteilung: Ertrag und Einkommen.
Güterverbrauch: Wesen und Arten des Konsums.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
Bewegungsvorgänge in der Volkswirtschaft
(Konjunkturlehre).
Wirtschaftsmodelle der Gegenwart: Marktwirtschaft,
gelenkte Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft.
Ausgewählte Kapitel aus der Gewerbe- und
Industriepolitik, Handels- und Verkehrspolitik
sowie der Agrarpolitik unter besonderer Berücksichtigung
Österreichs und der Wirtschaftsbündnisse.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter steter Bezugnahme auf
die konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und
Verhältnisse in Österreich aber auch im Hinblick
auf aktuelle außerösterreichische Probleme darzubieten.
Auf die volkswirtschaftliche Bedeutung
der Fremdenverkehrswirtschaft ist besonders zu
verweisen, ferner ist auf die Querverbindungen
zu ,Geographie und Wirtschaftskunde', zu ,Geschichte
und Sozialkunde', zu Betriebswirtschaftslehre
' sowie zu den kaufmännischen Unterrichtsgegenständen
Bedacht zu nehmen."
18. Die Z. 18 „Küchenkunde und Kochen" hat
zu lauten
„18. Küchenkunde und Kochen
Bildungs- und Lehraufgäbe
Vermittlung eines grundlegenden Wissens über
Küchengestaltung, Küchenausstattung, Küchenpersonal
und Küchenorganisation. Einführung in
die praktischen Arbeiten in der Küche mit dem
Ziele, den Schüler zu befähigen, wesentliche Gerichte
der Restaurantküche, sowohl der heimischen
als auch der internationalen Küche, nach
wirtschaftlichen, gesundheitsfördernden und fachlieh
einwandfreien Grundsätzen herzustellen.
Belehrung der Schüler über einschlägige Fragen,
der Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Lehrstoff
I. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Richtlinien für vollwertige Ernährung in
Hotels, Restaurants und anderen Verpflegungsstätten.
Die Küche, ihre räumliche Gestaltung und Einrichtung.
Die Nahrungs- und Genußmittel.
Die Ware vom Einkauf über Kontrolle, Lagerung,
Abgabe, Verarbeitung bis zum Service.
Der Arbeitsablauf in der Küche; Portionierung.
Grundzubereitungsarten, wobei besonderes
Augenmerk auf die heimische Küche zu legen ist
Die Speisekarte; Speisenfolge (Menü).
Suppen: klare und gebundene Suppen, Suppeneinlagen.
Saucen: die wichtigsten Grundsaucen.
Vorspeisen: einfache, kalte und warme Vorspeisen.
Fleischspeisen: einfache Fleischspeisen.
Beilagen zu Fleischspeisen: Kartoffeln, Gemüse,
Teigwaren, Salate.
Mehlspeisen: Herstellung kalter und warmer
Süßspeisen unter Betonung der österreichischen
Küche.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Kalte Küche (Gardemanger). Erzeugung von
Canapées; kalte Vorspeisen, kalte Beilagen, Salate,
Mayonnaisen.
Aspik. Kraftbrühen mit Einlagen, gebundene
Suppen.
Eierspeisen. Warme Vorspeisen, Zwischengerichte.
Fische, Schalen- und Krustentiere.
Zubereitungsarten von Schlachtfleisch, Wild
und Geflügel.
Warme Beilagen und Garnituren. Verwendung
von Obst in der Küche.
Das kalte Buffet. Warme Käsegerichte, Käsebäckereien.
Speiseeiserzeugung, Eisgerichte, Fruchtsalate.
Portionierung und Mengenberechnung. Speisekarten.
Speisezusammenstellung für Bankette und
Festlichkeiten.
Arbeitshygiene und Unfallverhütung. Das Lebensmittelgesetz.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Österreichische und andere typische europäische
Menüs der feinen Restaurationsküche.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Diätform — Schonkost — Vegetarische Verpflegung.
Einkauf — Warenstandardisierung und -typisierung.
Didaktische Grundsätze
Theorie ist weitgehend zu vermeiden. Anschauung
und praktisches Erarbeiten werden am
besten zur Erreichung des Unterrichtszieles führen.
Eine Sammlung von Anschauungsmitteln für
die Nahrungsmittelkunde ist erforderlich.
Ein blockmäßiger Aufbau des Kochunterrichtes
wird sich empfehlen, wobei Internats-, Schulrestaurant-
und Hotelbetriebsküche als Lehrwerkstätten
dienen können."
19. Die Z. 19 „Servierkunde und Servieren"
hat zu lauten
„19. Servierkunde und Servieren
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von gründlichen Kenntnissen in
allen Servierarbeiten, einer möglichst großen Gewandtheit
und Sicherheit in den Dienstleistungen
für den Gast sowie der notwendigen Kenntnisse
über die Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung,
sachgemäße Behandlung der Getränke und
die Zusammenstellung der Speisenfolgen nach
internationalen Gesichtspunkten.
Erziehung zu formvollendeter Gästebehandlung
und Gästebetreuung. Erziehung zu Verantwortungsbewußtsein.
Einweisung in die Aufgaben
der Personalführung.
Lehrstoff
I. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Theoretischer und praktischer Servierunterricht
(Servierübungen); das Inventar und seine Instandhaltung,
Officearbeiten, Tischarten und Tischdecken.
Die Servierarten für Speisen und Getränke.
Aufgaben und Zweck des Restaurants.
Berufskleidung und -ausrüstung, das allgemeine
Verhalten im Servicedienst; Berufshygiene.
Getränkekunde
Wasser, Mineral- und Heilwässer, Fruchtsäfte
und Fruchtsaftgetränke, Obstsäfte und -weine,
andere alkoholfreie Getränke. Das Bier; Grundsätzliches
über den Wein.
Menükunde
Grundsätzliches über Speisenzusammenstellung.
Das Korrespondieren von Speisen und Getränken.
Speise- und Getränkekarten.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Praktischer Servierunterricht (Servierübungen).
Das Table d'hôte-Service, das Chef de rang-
System.
Servieren von Spezialgerichten mit korrespondierenden
Getränken.
Tranchieren von Fleisch und Geflügel vor dem
Gast; Zerteilen von Fisch. Zubereiten und Servieren
verschiedener Früchte und Salate.
Theoretischer Servierunterricht.
Das Buffetservice.
Partys und ihre Organisation.
Getränkekunde
Der Wein: Reben (Krankheiten) und Weingartenlage.
Lesen und Pressen. Gärung und Lagerung.
Weinkrankheiten und Weingesetz. Weinkellereien.
Die österreichischen Weinbaugebiete
und die ausländischen Weinbaugebiete und ihre
Erzeugnisse.
Flaschen: Flaschenausstattung, Etikettierung,
Etikettensprache. Gütezeichen, Weingüte. Weinbeurteilung
(Weinkost). Schaumweinerzeugung.
Liköre und Schnäpse (Sprit; der Branntwein,
seine Erzeugung und seine Arten; Weinbrand und
Kognak; Liköre; Qualitäten und Sorten).
Barkunde
Betriebsformen und Ausstattung.
Bargetränke (Rohstoffe, Rezepte und Zubereitung).
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Internationale Spezialitäten und ihr Service.
Tischsitten in den wichtigsten Fremdenverkehrsländern.
Fortsetzung des Barunterrichtes mit wiederholender
Warenkunde.
Ergänzende Mixübungen. Praktische Vorbereitung
für Cocktailpartys.
Catering außer Haus. Das Traiteurgeschäft.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Bankettservice: Tafelformen, Gedeck und
Tischschmuck, Menübeispiele, Getränkevorschläge.
Decken von Mustertischen und gemeinsame Besprechung
des Arbeitsablaufes. Erarbeiten von
schriftlichen Arbeitsanweisungen.
Food- und Beverage-Management. In Zusammenarbeit
mit den Lehrern der Unterrichtsgegenstände
Betriebslehre und Betriebsrechnen sind die
verschiedenen Kontrollsysteme auf dem Speisen-
und Getränkesektor zu besprechen und die Arbeiten
auf den entsprechenden Formularen durchzuführen.
Verantwortungsbereiche für den Maître
d'hôtel, den Restaurantdirektor, den Barsupervisor
und andere leitende Angestellte.
Didaktische Grundsätze
Der Servierunterricht ist durch zweckmäßigen
Einsatz in allen Service-Abteilungen eines Schulhotels-
und Internatsbetriebes sowie durch außerschulische
Dienstleistungen praxisnahe zu gestalten,
wobei die günstigen Unterweisungsmöglichkeiten,
die der Blockunterricht bietet, berücksichtigt
werden sollen. Der Unterricht aus Menü- und
Getränkekunde ist so in den Servierunterricht
einzubauen, wie es fachlich gerechtfertigt und
methodisch am günstigsten ist.
In Zusammenarbeit mit den Lehrern der
Unterrichtsgegenstände Betriebslehre und Betriebsrechnen
sind die verschiedenen Kontrollsysteme
auf dem Speisen- und Getränkesektor zu
besprechen und die Arbeiten auf den entsprechenden
Formularen durchzuführen.
Das Einvernehmen mit den Lehrern einschlägiger
Fächer, auch der Sprachfächer, ist zu pflegen."
20. Die Z. 20 „Betriebspraktikum" hat zu lauten
„20. Betriebspraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Erzielung der Vertrautheit des Schülers mit
seinen späteren praktischen Tätigkeiten.
Erziehung zur Erkenntnis des Wertes der praktischen
Arbeit für die späteren Berufsaufgaben
und zum Verantwortungsbewußtsein gegenüber
den gestellten Aufgaben und dem anvertrauten
Gut.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Einsatz in den einfacheren Hoteldiensten in
Küche, Keller, Office, Restaurant, Halle, Etage
sowie in den Hilfs- und Nebenbetrieben (Wäscherei,
Büglerei, Gärtnerei).
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Einsatz in den erwähnten Betriebsabteilungen
mit höherer Anforderung an Fertigkeit und Verantwortlichkeit.
III. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Einsatz in den erwähnten Betriebsabteilungen
mit weiterer Steigerung der Fertigkeit und Verantwortlichkeit.
Einsatz im Frontbüro und in der
Rezeption, wobei die Schüler mit der Handhabung
der technischen Einrichtungen und organisatorischen
Unterlagen vertraut zu machen sind.
Praktischer Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener
Position.
IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Einsatz als Maître d'hôtel, als Küchenkassierin,
als Hilfe der Gouvernante, als Sekretärin im
Frontbüro, als Souschef nach festgesetztem 2-Jahresplan.
Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener
Position.
V. Jahrgang (5 Wochenstunden)
Planung von Veranstaltungsprogrammen und
Ausarbeitung von Dienstanweisungen für das
Personal im Verpflegungsbetrieb (Empfang mit
Buffet, Cocktailpartys, Gemeinschaftsessen). Entwürfe
und Kalkulation mit Erstellung des Angebotes
unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren.
Personalprobleme: Arbeitsbeschreibung und
persönliche Dienstanweisungen.
Schulung und Fortbildung in einem innerbetrieblichen
Trainingsprogramm. Case studies,
Rationalisierung und Management im modernen
Küchenbetrieb.
Übungen im. Übungsreisebüro.
Einsatz bei Veranstaltungen in gehobener Position.
Management in der Fremdenverkehrswirtschaft.
Didaktische Grundsätze
In der Ausbildung ist neben der praktischen
Arbeit vor allem die Unterweisung an allen Maschinen
und Geräten und in allen Büroarbeiten
zu vollziehen. Dem steigenden Alter und Ausbildungsgrad
entsprechend ist auch bei der Verteilung
der Aufgaben Rechnung zu tragen."
21. Die Z. 21 „Gesundheitslehre" hat zu lauten
„21. Gesundheitslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Sachkenntnissen über den
menschlichen Körper und seine Gesunderhaltung.
Erziehung zu gesunder Lebensweise und zu sinnvoller
Beachtung und Anwendung betriebshygienischer
Forderungen und Vorschriften.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Der gesunde Körper nach Organgebieten und
deren Funktionen. Der kranke Körper. Krankheiten
aus inneren Ursachen (Vererbungs- und
Konstitutionskrankheiten, Abnützungskrankheiten).
Krankheiten aus äußeren Ursachen (mechanische,
thermische, chemische, biologische, radiologische).
Krankheiten noch unbekannter Ursache
(Krebs, Ekzeme, Geisteskrankheiten). Hygiene —
Vorbeugung. Körper-, Kleidungs- und Raumhygiene.
Berufshygiene — Öffentliche Hygiene.
Erste Hilfe. Diätkunde.
Didaktische Grundsätze
Die Verbindung von Theorie und Praxis, die
Verwendung von Anschauungsmaterial aller Art,
die Beiziehung eines Arztes und das Eingehen auf
Fragen, aus dem Schülerkreis erscheint für diesen
Gegenstand ebenso wichtig, wie der stete Kontakt
des Unterrichtenden mit den Fachleuten des Betriebspraktikums
und den Erziehern im Internat.
Der Unterricht aus Erster Hilfe ist mit praktischen
Übungen zu verknüpfen."
22. Die bisherige Z. 23 „Stenotypie" erhält die
Bezeichnung „22.", die bisherige Z. 24 „Leibesübungen"
erhält die Bezeichnung „23.".
C. Im Abschnitt B. Freigegenstände und unverbindliche
Übungen (Arbeitsgemeinschaft)
a) hat an Stelle der bisherigen Z. 3 „Kulturpflege
(Arbeitsgemeinschaft)" folgende Arbeitsgemeinschaft
zu treten
„3. Politische Bildung
(Arbeitsgemeinschaft)
Bildungs- und Lehraufgabe
Zusammenfassung und Vertiefung des in den
zur politischen Bildung führenden Unterrichtsgegenständen
und aus der Erfahrung erworbenen
Wissens.
Übung in kooperativen Verhaltungsweisen.
Lehrstoff und Didaktische Grundsätze
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die in der Arbeitsgemeinschaft in Diskussionsform
zur Behandlung gelangenden Themen sind
aus den aus dem Teilnehmerkreis kommenden
Vorschlägen zu erstellen, wobei die Gegenwartsbedeutung
dieser Themen als Auswahlprinzip zu
gelten hat.
Die Arbeitsgemeinschaft ist in engster Verbindung
mit der Schülermitverwaltung zu führen.";
b) ist nach der Z. 4 „Einführung in die Philosophie
und angewandte Psychologie" folgende
Z. 5 anzufügen
„5. Aktuelle Fachgebiete
(IV. Jahrgang zwei Wochenstunden; V. Jahrgang
zwei Wochenstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung grundlegender oder ergänzender
Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten
auf bestimmten im Hinblick auf die Berufsausbildung
aktuellen Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß der
Schüler in möglichst seminaristischer Form zu
selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle
eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit
in Gruppen anzustreben.
3. In der Anlage II/1 (Lehrplan der Höheren
technischen Lehranstalt für Berufstätige, Fachrichtung
Maschinenbau)
a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem
Unterabschnitt anzufügen
b) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist vor der Z. 2 „Deutsch" folgende Überschrift
einzufügen
„A. PFLICHTGEGENSTÄNDE"
bb) ist nach der Z. 24 „Arbeitshygiene und Unfallverhütung"
folgender Abschnitt anzufügen
„B. FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE
ÜBUNGEN (ARBEITSGEMEINSCHAFTEN)
Rechentechnik
III. Jahrgang (1 Wochenstunde),
IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Im übrigen wie im Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für Flugtechnik (Anlage I/A/10)."
Artikel II
(1) Artikel I Z. 1 .tritt hinsichtlich des I. und
II. Jahrganges mit 1. September 1970, hinsichtlich
des III. Jahrganges mit 1. September 1971,
hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September
1972 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit
1. September 1973 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges
mit 1. September 1970, hinsichtlich des
II. Jahrganges mit 1. September 1971, hinsichtlich
des III. Jahrganges mit 1. September 1972, hinsichtlich
des IV. Jahrganges mit 1. September
1973 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit
1. September 1974 in Kraft.
(3) Die Pflichtpraxis zwischen den einzelnen
Jahrgängen der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
dauert in den Hauptferien
1970 abweichend vom geltenden Lehrplan (Z. 25
der Stundentafel lt. BGBl. Nr. 95/1965) zweieinhalb
Monate.