156. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch Malta sowie die Ergänzung des Anhanges durch Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Malta das Europäische Abkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
(BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung BGBl.
Nr. 108/1967) ratifiziert. Das Abkommen ist für
Malta am 1. Juni 1968 in Kraft getreten.
Malta hat gemäß Artikel 11 des Abkommens
nachstehende Liste von Ausweisdokumenten zur
Anfügung an den Anhang zum erwähnten Abkommen
vorgelegt
Von den Vertragschließenden Parteien des
erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen
gegen die Liste erhoben worden. Diese Liste
gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens
dem Anhang angefügt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
des Europarates hat Italien die im Anhang
zu diesem Abkommen kundgemachte Liste
von Ausweisdokumenten (letzte Fassung BGBl.
Nr. 108/1967) wie folgt ergänzt
Das vorerwähnte Ausweisdokument, welches
seit 1. April 1968 ausgestellt wird, gilt gemäß
Artikel 11 des Abkommens mit Wirkung vom
13. Feber 1969 dem Anhang angefügt.