156_1967
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156. Kundmachung: Beitritt Tunesiens und Algeriens zur Konvention, betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 156. Kundmachung: Beitritt Tunesiens und Algeriens zur Konvention, betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll
1967_156_0 156. Kundmachung: Beitritt Tunesiens und Algeriens zur Konvention, betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll
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Nach Mitteilungen der Belgischen Regierung
sind Tunesien und Algerien am 30. April 1962
beziehungsweise am 29. September 1966 der Konvention
vom 5. Juli 1890, betreffend die Schaffung
eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung
der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll
(StGBl. Nr. 304/1920 beziehungsweise
BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung über
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 241/1959) beigetreten.
Die Konvention samt Abänderungsprotokoll
ist für Tunesien am 9. Juni 1962, für Algerien am
1. Jänner 1967 in Kraft getreten.