156. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1. (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig
sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
haben
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten
Rechts;
5. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
(§ 4);
6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts (§ 2).
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen
Rechts
§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören
alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen
Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn
zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung
ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann
steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung
der Körperschaft wirtschaftlich
heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit
kann in einer besonderen Leitung, in einem
geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung
oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden
Merkmal bestehen. Die Führung der
Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich.
Die Verpachtung eines Betriebes, der
steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter
unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb
gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt
für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen,
Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken
dieser Art.
(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören
auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften.
Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe,
welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche
Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen.
(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe,
die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind,
werden nach den für diese Rechtsform geltenden
Vorschriften besteuert.
(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die überwiegend der Ausübung der
öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den
Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der
öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen,
wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren
Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet
ist. Solche Betriebe sind insbesondere
Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung
dienen, Forschungsanstalten,
Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten
zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,
zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung,
zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von
Spülwasser und Abfällen.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von
Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören
nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.
Beschränkte Steuerpflicht
§ 3. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
sind
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, mit
ihren inländischen Einkünften;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig
oder gemäß § 5 von der Körperschaftsteuer
befreit sind, mit den inländischen Einkünften,
von denen ein Steuerabzug zu erheben
ist.
Abgrenzung der persönlichen
Steuerpflicht
§ 4. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
sind dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr
Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz
noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar
bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern
ist.
Befreiungen
§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die
staatlichen Monopolbetriebe;
2. die Oesterreichische Nationalbank;
3. das Österreichische Postsparkassenamt;
4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des
eigentlichen Sparverkehrs dienen;
5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-
Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103.
Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über
den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht
oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet,
so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen;
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 6;
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die
gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften,
Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
9. Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften
und Genossenschaften zur Verwertung von
Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher
Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder
Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt,
wenn die Bearbeitung oder Verwertung
im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im
Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung
der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern
oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung
von Milch oder Milchprodukten steht
einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter
den oben genannten Voraussetzungen dann nicht
entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher
eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben
hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser
Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus
Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse
aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft
nicht übersteigen. Der
Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der
Körperschaftsteuer;
10. Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten
zur gemeinsamen Beteiligung an einer
anderen Genossenschaft zur Verwertung von
Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften
zur örtlichen Erfassung von
Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur
Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung
von Milch und Milchprodukten, wenn
sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die
Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern
selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte
beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften
und Lieferungsgenossenschaften
oder deren Mitglieder an eine andere
Genossenschaft zur Verwertung von Milch und
Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen
gleichzuhalten;
11. Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher
Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
a) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung
und Verwertung von Saatgut im Sinne des
Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937,
und der hiebei anfallenden Nebenprodukte
für ihre Mitglieder;
b) die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke
der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen
Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
12. Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8
bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn
an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder
Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag
steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens
90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb
der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen
Mitglieder (Gesellschafter) und deren
Einzelmitglieder beschränkt;
13. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, sofern
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen
haben.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind nicht
anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte
dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z. 2).
(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1)
nicht anzuwenden.
(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8
bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im
Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen,
Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen
Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen
auch Nichtmitgliedern zur Verfügung
zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern
zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch
die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft
nicht berührt; die Körperschaftsteuer
für Gewinne aus solchen zwangsweisen
Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach
Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag
festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger
Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren
die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im
Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte
tätigen.
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Die im § 5 Abs. 1 Z. 7 genannten
Kassen sind von der Körperschaftsteuer unter
folgenden Voraussetzungen befreit
1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere
Zugehörige eines einzelnen Betriebes oder mehrerer
wirtschaftlich miteinander verbundener Betriebe
bestimmt sein. Zu den Zugehörigen zählen
auch deren Angehörige. Als Angehörige im Sinne
dieser Bestimmung gelten nur die gemäß §§ 26
und 27 des Einkommensteuergesetzes zusammen
zu veranlagenden Personen.
2. Der Personenkreis, der für Leistungen der
Kasse in Betracht kommt, muß in den Satzungen
oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet
sein. Die Mehrzahl dieser Personen darf
sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen
(Z. 1) und bei Gesellschaften, nicht aus
den Gesellschaftern oder deren Angehörigen (Z. 1)
zusammensetzen.
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen
satzungsmäßig nur dem in Z. 2 bezeichneten
Personenkreis zufallen oder ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet
werden.
4. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende
Beträge nicht übersteigen
als Pension (Pensionszuschuß) . 16.000 S jährlich,
als Witwengeld 12.000 S jährlich,
als Waisengeld 4.800 S jährlich
für jede Waise,
als Sterbegeld 2.000 S als Gesamtleistung.
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der
Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem
Ausmaß gewährt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit
im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem
Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen
entstehen, die er ohne Beeinträchtigung
seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten
kann.
(2) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
rechtsfähige Kassen, die einen Rechtsanspruch auf
Leistungen gewähren, sind nur dann von der
Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bei Vorliegen
der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
auch als Versicherungsunternehmen nach den
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen
und Bausparkassen bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen beaufsichtigt
werden.
(3) Für rechtsfähige Unterstützungskassen und
sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die keinen
Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, müssen
außer den im Abs. 1 genannten noch die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sein
1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung
des Vermögens und der Einkünfte der
Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich
dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein;
2. die Arbeitnehmer dürfen zu laufenden Beiträgen
oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet
sein;
3. den Arbeitnehmern oder den Betriebsräten
(Vertrauensmännern) muß satzungsmäßig und
tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung
sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend
mitzuwirken.
(4) Werden die in den Abs. 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres
erfüllt, so tritt die Steuerbefreiung
erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
2. Einkommen
Ermittlungszeitraum
§ 7. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach dem
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb
eines Kalenderjahres bezogen hat, bemessen.
(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich
ordnungsmäßig führen, das Wirtschaftsjahr, für
das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom
Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb
als in dem Kalenderjahr bezogen,
in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend
bei buchführenden Steuerpflichtigen,
die Land- und Forstwirtschaft betreiben.
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 8. (1) Was als Einkommen gilt und wie das
Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und dieses Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte
Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes sind
die Vorschriften der §§ 10 und 12 Z. 3 nicht
anzuwenden.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches zur Führung
von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es
ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt
wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf
Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung
am Gewinn und am Liquidationserlös der
Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das
Einkommen nicht mindern.
Befreiungen bei Personenvereinigungen
§ 9. (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung
des Einkommens die Mitgliedsbeiträge
außer Ansatz. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die
die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den
Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.
(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift
des Abs. 1 nicht anzuwenden.
Befreiungen bei Schachtelgesellschaften
§ 10. (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
nachweislich seit mindestens zwölf Monaten
vor dem für die Ermittlung des Einkommens
maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen an
dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in
Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu
einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben
die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile
jeder Art außer Ansatz.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend,
wenn Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
oder Betriebe von inländischen Körperschaften
des öffentlichen Rechts an unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt
sind.
(3) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz
bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag
nicht vorzunehmen.
Warenrückvergütungen bei Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 11. (1) Warenrückvergütungen sind Vergütungen,
die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nach Schluß des Geschäftsjahres
ihren Mitgliedern auf Waren gewährt werden,
die sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bezogen
haben. Nachzahlungen, die bei Lieferungen oder
Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft
an Stelle von Warenrückvergütungen gewährt
werden, und Rückzahlungen, die bei Erhebung
von Unkostenbeiträgen geleistet werden, sind wie
Warenrückvergütungen zu behandeln.
(2) Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder
sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig,
als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet
und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen
wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung
hat außerdem insoweit zu unterbleiben,
als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Gewinnanteile
hinter dem Betrag einer 5%igen
Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter
Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile
und die offenen Rücklagen, vermindert um
ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene
Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet
oder rückvergütet werden, am Ende des Wirtschaftsjahres
zu verstehen.
(3) Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter
Satz gilt nicht für andere als im § 5 Abs. 1 Z. 8
bis 11 genannte steuerpflichtige Genossenschaften,
deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung
oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst
gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte
(§ 5 Abs. 4), wenn die Bearbeitung oder
Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt,
beschränkt.
(4) Bei den im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 nicht
genannten Verwertungsgenossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb sich nicht auf das Mitgliedergeschäft
und auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft
(§ 5 Abs. 4) beschränkt oder deren
Bearbeitung oder Verwertung nicht im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft liegt, sowie bei
Bezugs- und Absatzgenossenschaften und bei Zusammenschlüssen
solcher Genossenschaften unterbleibt
der Abzug einer Warenrückvergütung
außerdem insoweit, als sie 2 v. H. des Mitgliederumsatzes
übersteigt.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Geld-
und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.
(6) Zur Feststellung des Gewinnes aus dem
Mitgliedergeschäft ist der Gesamtgewinn vor
Abzug der Warenrückvergütungen aufzuteilen,
a) bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis
des Wareneinkaufes bei Mitgliedern
zum gesamten Wareneinkauf,
b) bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis
des Umsatzes mit Mitgliedern zum
Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen
und Leistungen.
(7) Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben
den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Gewinn
getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6
lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6
lit. b zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
für den Abzug der Warenrückvergütungen an
Mitglieder.
(8) Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,
die bei Beginn des Wirtschaftsjahres
dem Grunde und der Höhe nach feststehen
und demgemäß dem Genossenschafter bei
Bezug der Ware einen genau bezeichneten
Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Warenrückvergütung
gewähren, sind wie Rabatte zu
behandeln und daher abzugsfähige Betriebsausgaben.
Abzugsfähige Beträge
§ 12. Bei Ermittlung des Einkommens sind die
folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht
bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
abzugsfähige Betriebsausgaben
sind
1. Bei Kapitalgesellschaften
die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen
Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus
dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
2. bei Versicherungsunternehmen
Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven
(§ 13) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen
(§ 14);
3. Vermögensvermehrungen, die dadurch entstehen,
daß Schulden zum Zwecke der Sanierung
ganz oder teilweise erlassen werden.
Versicherungstechnische
Reserven
§ 13. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen
Reserven (§ 12 Z. 2) sind insoweit abzugsfähig,
als es sich bei diesen Reserven um echte
Schuldposten oder um Posten handelt, die der
Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die
Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur
Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am
Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
erforderlich ist.
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen
zu Reserven zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes sind insbesondere die folgenden
Voraussetzungen erforderlich
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen
Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen
sein;
2. die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen
nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie
müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden
Versicherungsverträgen herrühren und dürfen
nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
Beitrags(Prämien)rückerstattungen
§ 14. (1) Für Beitrags(Prämien)rückerstattungen,
die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt
werden, gilt folgendes
1. Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die aus
dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft
stammen, sind abzugsfähig.
2. Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die nicht
aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft
stammen, sind nur insoweit abzugsfähig,
als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich
ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr
entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge
und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen
persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben
allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden
Beitrags(Prämien)einnahme bestritten worden
wären. Die Beitrags(Prämien)rückerstattungen
müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses
des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig
zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen
werden, daß sie spätestens auf die Beiträge
(Prämien), die in dem der Beschlußfassung
folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen
oder während desselben bar auszuzahlen
sind.
(2) Zuführungen zu Reserven für Beitrags(Prämien)rückerstattungen
sind nur insoweit abzugsfähig,
als sie für Leistungen aus den am
Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen
erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung
dieser Reserven für eine planmäßige
Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige
Erklärung gesichert ist. Die
ausschließliche Verwendung dieser Reserven im
Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die
Zwecke der Beitrags(Prämien)rückerstattung gilt
auch dann noch als gesichert, wenn nach der
Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung
mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde
im Interesse der Versicherten in
Ausnahmefällen aus den Reserven für Beitrags(Prämien)rüdkerstattungen
Beträge zur Abwendung
eines Notstandes entnommen werden
dürfen. Abs. 1 Z. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die das
Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder
neben anderen Versicherungszweigen betreiben,
sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft
mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern,
von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft
für die Versicherten bestimmte
Anteil noch nicht abgezogen ist.
Beschränkt steuerpflichtige
Versicherungsunternehmen
§ 15. (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen
ist für die Berechnung
des inländischen steuerpflichtigen Einkommens
von dem technischen Ergebnis des inländischen
Versicherungsgeschäftes auszugehen. Hinzuzurechnen
ist der dem Inlandsgeschäft entsprechende
Anteil an den Vermögenserträgnissen des
Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem
inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende
Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens,
soweit sie nicht im technischen
Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes
enthalten sind.
(2) Wenn für das inländische Versicherungsgeschäft
eine steuerlich einwandfreie gesonderte
Ermittlung des Inlandseinkommens nicht möglich
ist, so ist als inländisches steuerpflichtiges
Einkommen der dem Verhältnis der inländischen
Prämieneinnahme zur Gesamtprämieneinnahme
entsprechende Teil des ausgewiesenen Gewinnes
des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen.
(3) Dem nach den Abs. 1 und 2 berechneten
Betrag sind die nach diesem Bundesgesetz nicht
abzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 16. Nichtabzugsfähig sind
1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung,
Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben
sind;
2. die Steuern vom Einkommen, die Vermögensteuer
und die Abgabe vom Vermögen, die
der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent),
gemäß dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 286/1960;
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder
andere mit der Überwachung der Geschäftsführung
beauftragte Personen gewährt werden;
4. die Aufwendungen zu gemeinnützigen,
mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.
Anteilige Abzüge
§ 17. Ist das Einkommen nur zu einem Teil
steuerpflichtig, so dürfen Aufwendungen nur insoweit
abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen
Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Besteht das
Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein
Steuerabzug zu erheben ist (§ 3 Z. 2), so ist ein
Abzug von Aufwendungen nicht zulässig.
Auflösung und Abwicklung
(Liquidation)
§ 18. (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre
Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der
im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn
der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum
darf drei Jahre nicht übersteigen.
Das Finanzamt kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag diesen Zeitraum verlängern.
(2) Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne
des Abs. 1 ist das zur Verteilung kommende
Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem
Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen
Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-
Anfangsvermögen) gegenüberstellen.
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind
die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen,
die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind.
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen,
das am Schluß des der Auflösung
vorangegangenen Wirtschaftsjahres der
Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde
lag oder, wenn eine Veranlagung nicht durchzuführen
war, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
ermittelte Betriebsvermögen.
Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr
der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-
Anfangsvermögen das eingezahlte
Grund- oder Stammkapital. Das Abwicklungs-
Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im
Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen
die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
Verschmelzung (Fusion) und
Umwandlung
§ 19. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
mit oder ohne Abwicklung (Liquidation)
auf einen anderen über, so ist § 18 entsprechend
anzuwenden. Für die Ermittlung des
Gewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung
kommenden Vermögens der Wert der für die
Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung
nach dem Stand im Zeitpunkt der Übertragung.
(2) Der beim Übergang sich ergebende Gewinn
scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft
muß als Ganzes auf eine andere inländische
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten der übernehmenden
Gesellschaft übergehen;
2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn
später der Körperschaftsteuer unterliegt.
Verlegung der Geschäftsleitung
ins Ausland
§ 20. (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung
und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland
und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten
Steuerpflicht aus, so ist § 18 entsprechend anzuwenden.
An die Stelle des zur Verteilung kommenden
Vermögens tritt der gemeine Wert des
vorhandenen Vermögens.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an
einen anderen übertragen wird.
3. Steuertarif
Ab(Auf)rundung
§ 21. Das Einkommen ist auf volle 100 S ab-
oder aufzurunden, wobei Restbeträge bis einschließlich
50 S zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 50 S als volle 100 S zu
rechnen sind.
Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei
einem Einkommen (§ 21)
bis 100.000 S
24% des Einkommens,
von 100.100 S bis 113.600 S
24% des Einkommens zuzüglich
50% des 100.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,
von 113.700 S bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,
von 250.100 S bis 1,000.000 S
40% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,111.100 S
40% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,
über 1,111.100 S
44% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf
die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf
Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vornehmen.
Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr
zuzurechnen, für das sie gewährt worden
sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits
abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr
zuzurechnen, das der Beschlußfassung
unmittelbar vorausgeht. Bei Kapitalgesellschaften,
deren Einkommen teilweise dem begünstigten
Steuersatz nach Abs. 3 unterliegt, sind die Ausschüttungen
im Verhältnis der nach Abs. 3 begünstigten
Einkünfte zum Einkommen aufzuteilen.
In diesem Fall sind auf den Teil der Ausschüttungen,
der auf die nach Abs. 3 begünstigten
Einkünfte entfällt, die Bestimmungen dieses Absatzes
nicht anzuwenden.
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages
1. bei den Landeshypothekenanstalten einschließlich
der Pfandbriefstelle der Österreichischen
Hypothekenanstalten für Einkünfte aus
dem Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft,
wenn diese Kredite nicht
binnen vier Jahren rückzahlbar sind;
2. bei gemischten Hypothekenbanken für die
Einkünfte aus den im § 5 des Hypothekenbankgesetzes
genannten Geschäften.
(4) Die Körperschaftsteuer beträgt ein Drittel
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages
1. bei kleinen Viehversicherungsvereinen und
bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,
deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 S jährlich überstiegen
haben;
2. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich
an ihre Mitglieder gewähren. Die Mitgliedschaft
gilt als gegeben, wenn spätestens bei
der Kreditgewährung die Beitrittserklärung vorliegt
und deren Annahme unverzüglich erfolgt.
Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere als
Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der hieraus
erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz. Für den
Steuersatz ist sowohl hinsichtlich des Geld- und
Kreditgeschäftes als auch der anderen Geschäfte
das Einkommen maßgebend. Die auf das Geld-
und Kreditgeschäft und die auf andere Geschäfte
bezughabenden Bestands- und Erfolgskonten
müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen
und in einer Beilage zur Steuererklärung leicht
nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen wird ermächtigt,
nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten
Kontenführung zu erlassen;
3. bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften,
wenn sie Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder
(Gesellschafter) gewähren und wenn von
der Gesamtsumme der Kredite und von den
Gesamtverpflichtungen im Jahresdurchschnitt
mindestens 80 v. H. auf die in der Form von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geführten
Mitglieder der Zentralkassen und auf die
genossenschaftlichen Zentralbanken entfallen.
(5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den
Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der
Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
ist und die Einkünfte nicht in einem
inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb angefallen sind.
4. Veranlagung und Entrichtung der Steuer
Allgemeines
§ 23. Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer
und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer
sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten.
Die Bestimmungen des § 6 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
über die Nachversteuerung
der Investitionsrücklage(n) sind sinngemäß
anzuwenden.
Pauschbesteuerung
§ 24. Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
das steuerpflichtige Einkommen offenbar den
Betrag von 10.000 S nicht übersteigt und die
genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit
führen würde.
5. Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten und Aufhebung
§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1968,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug
eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1968.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer
bestehenden Vorschriften sind noch
anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,
letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1967,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug
eingehoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember
1967.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des § 6 dieses
Bundesgesetzes auf alle noch nicht rechtskräftigen
Veranlagungen anzuwenden.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden
die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen
Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer
nicht berührt
1. Bundesgesetz zur Förderung der Atomforschung,
BGBl. Nr. 73/1959;
2. ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
3. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 113 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 151/1958 und BGBl. Nr. 194/1963;
4. Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 185/1955.
(5) Außer den im § 16 Z. 2 angeführten Abgaben
sind auch die Sondersteuer vom Vermögen
gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 83, die einmalige
Abgabe vom Vermögenszuwachs gemäß
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1948, und die
einmalige Abgabe vom Vermögen gemäß dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1948 nicht abzugsfähig.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.