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156. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1. (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig

sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland

haben

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

4. sonstige juristische Personen des privaten

Rechts;

5. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

(§ 4);

6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts (§ 2).

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

Betriebe gewerblicher Art von

Körperschaften des öffentlichen

Rechts

§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von

Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören

alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die

einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur

Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen

Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn

zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung

ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann

steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung

der Körperschaft wirtschaftlich

heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit

kann in einer besonderen Leitung, in einem

geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung

oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden

Merkmal bestehen. Die Führung der

Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich.

Die Verpachtung eines Betriebes, der

steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter

unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb

gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt

für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen,

Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken

dieser Art.

(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von

Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören

auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften.

Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe,

welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas,

Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche

Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem

Hafenbetrieb dienen.

(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe,

die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind,

werden nach den für diese Rechtsform geltenden

Vorschriften besteuert.

(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen

Rechts, die überwiegend der Ausübung der

öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den

Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der

öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen,

wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren

Annahme der Leistungsempfänger auf Grund

gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet

ist. Solche Betriebe sind insbesondere

Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung

dienen, Forschungsanstalten,

Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten

zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,

zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung,

zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von

Spülwasser und Abfällen.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von

Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören

nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.

Beschränkte Steuerpflicht

§ 3. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig

sind

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung

noch ihren Sitz im Inland haben, mit

ihren inländischen Einkünften;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig

oder gemäß § 5 von der Körperschaftsteuer

befreit sind, mit den inländischen Einkünften,

von denen ein Steuerabzug zu erheben

ist.

Abgrenzung der persönlichen

Steuerpflicht

§ 4. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

sind dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr

Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz

noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar

bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern

ist.

Befreiungen

§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die

staatlichen Monopolbetriebe;

2. die Oesterreichische Nationalbank;

3. das Österreichische Postsparkassenamt;

4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des

eigentlichen Sparverkehrs dienen;

5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-

Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103.

Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über

den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht

oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet,

so sind sie insoweit steuerpflichtig;

6. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder

mildtätigen Zwecken dienen;

7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und

sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 6;

8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die

gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher

Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände

beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften,

Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);

9. Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften

und Genossenschaften zur Verwertung von

Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher

Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder

Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen

landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt,

wenn die Bearbeitung oder Verwertung

im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im

Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung

der von den Mitgliedern selbst gewonnenen

landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern

oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung

von Milch oder Milchprodukten steht

einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter

den oben genannten Voraussetzungen dann nicht

entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher

eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben

hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser

Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus

Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse

aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft

nicht übersteigen. Der

Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der

Körperschaftsteuer;

10. Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten

zur gemeinsamen Beteiligung an einer

anderen Genossenschaft zur Verwertung von

Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften

zur örtlichen Erfassung von

Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur

Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung

von Milch und Milchprodukten, wenn

sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die

Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern

selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte

beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften

und Lieferungsgenossenschaften

oder deren Mitglieder an eine andere

Genossenschaft zur Verwertung von Milch und

Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen

gleichzuhalten;

11. Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher

Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf

a) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung

und Verwertung von Saatgut im Sinne des

Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937,

und der hiebei anfallenden Nebenprodukte

für ihre Mitglieder;

b) die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke

der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen

Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;

12. Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8

bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn

an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder

Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag

steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens

90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb

der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen

Mitglieder (Gesellschafter) und deren

Einzelmitglieder beschränkt;

13. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, sofern

ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen

haben.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind nicht

anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte

dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z. 2).

(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13

sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1)

nicht anzuwenden.

(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8

bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im

Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen,

Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen

Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen

auch Nichtmitgliedern zur Verfügung

zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern

zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch

die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft

nicht berührt; die Körperschaftsteuer

für Gewinne aus solchen zwangsweisen

Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach

Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag

festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger

Hilfsgeschäfte (Abs. 5).

(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren

die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im

Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte

tätigen.

Pensions- und Unterstützungskassen

§ 6. (1) Die im § 5 Abs. 1 Z. 7 genannten

Kassen sind von der Körperschaftsteuer unter

folgenden Voraussetzungen befreit

1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere

Zugehörige eines einzelnen Betriebes oder mehrerer

wirtschaftlich miteinander verbundener Betriebe

bestimmt sein. Zu den Zugehörigen zählen

auch deren Angehörige. Als Angehörige im Sinne

dieser Bestimmung gelten nur die gemäß §§ 26

und 27 des Einkommensteuergesetzes zusammen

zu veranlagenden Personen.

2. Der Personenkreis, der für Leistungen der

Kasse in Betracht kommt, muß in den Satzungen

oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet

sein. Die Mehrzahl dieser Personen darf

sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen

(Z. 1) und bei Gesellschaften, nicht aus

den Gesellschaftern oder deren Angehörigen (Z. 1)

zusammensetzen.

3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen

satzungsmäßig nur dem in Z. 2 bezeichneten

Personenkreis zufallen oder ausschließlich für

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet

werden.

4. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende

Beträge nicht übersteigen

als Pension (Pensionszuschuß) . 16.000 S jährlich,

als Witwengeld 12.000 S jährlich,

als Waisengeld 4.800 S jährlich

für jede Waise,

als Sterbegeld 2.000 S als Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der

Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem

Ausmaß gewährt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit

im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem

Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen

entstehen, die er ohne Beeinträchtigung

seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten

kann.

(2) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche

rechtsfähige Kassen, die einen Rechtsanspruch auf

Leistungen gewähren, sind nur dann von der

Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bei Vorliegen

der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

auch als Versicherungsunternehmen nach den

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen

und Bausparkassen bestehenden

gesetzlichen Bestimmungen beaufsichtigt

werden.

(3) Für rechtsfähige Unterstützungskassen und

sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die keinen

Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, müssen

außer den im Abs. 1 genannten noch die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sein

1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung

des Vermögens und der Einkünfte der

Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich

dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein;

2. die Arbeitnehmer dürfen zu laufenden Beiträgen

oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet

sein;

3. den Arbeitnehmern oder den Betriebsräten

(Vertrauensmännern) muß satzungsmäßig und

tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung

sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend

mitzuwirken.

(4) Werden die in den Abs. 1 bis 3 genannten

Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres

erfüllt, so tritt die Steuerbefreiung

erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

2. Einkommen

Ermittlungszeitraum

§ 7. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach dem

Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb

eines Kalenderjahres bezogen hat, bemessen.

(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher

nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich

ordnungsmäßig führen, das Wirtschaftsjahr, für

das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom

Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb

als in dem Kalenderjahr bezogen,

in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend

bei buchführenden Steuerpflichtigen,

die Land- und Forstwirtschaft betreiben.

Einkommen, Einkommensermittlung

§ 8. (1) Was als Einkommen gilt und wie das

Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach

den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

und dieses Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte

Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.

Bei Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes sind

die Vorschriften der §§ 10 und 12 Z. 3 nicht

anzuwenden.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften

des Handelsgesetzbuches zur Führung

von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es

ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt

wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf

Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung

am Gewinn und am Liquidationserlös der

Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das

Einkommen nicht mindern.

Befreiungen bei Personenvereinigungen

§ 9. (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt

steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung

des Einkommens die Mitgliedsbeiträge

außer Ansatz. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die

die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich

in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den

Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.

(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift

des Abs. 1 nicht anzuwenden.

Befreiungen bei Schachtelgesellschaften

§ 10. (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

nachweislich seit mindestens zwölf Monaten

vor dem für die Ermittlung des Einkommens

maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen an

dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in

Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu

einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben

die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile

jeder Art außer Ansatz.

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend,

wenn Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände

oder Betriebe von inländischen Körperschaften

des öffentlichen Rechts an unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt

sind.

(3) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz

bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag

nicht vorzunehmen.

Warenrückvergütungen bei Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 11. (1) Warenrückvergütungen sind Vergütungen,

die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

nach Schluß des Geschäftsjahres

ihren Mitgliedern auf Waren gewährt werden,

die sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bezogen

haben. Nachzahlungen, die bei Lieferungen oder

Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft

an Stelle von Warenrückvergütungen gewährt

werden, und Rückzahlungen, die bei Erhebung

von Unkostenbeiträgen geleistet werden, sind wie

Warenrückvergütungen zu behandeln.

(2) Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder

sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig,

als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet

und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen

wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung

hat außerdem insoweit zu unterbleiben,

als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Gewinnanteile

hinter dem Betrag einer 5%igen

Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter

Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile

und die offenen Rücklagen, vermindert um

ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene

Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet

oder rückvergütet werden, am Ende des Wirtschaftsjahres

zu verstehen.

(3) Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter

Satz gilt nicht für andere als im § 5 Abs. 1 Z. 8

bis 11 genannte steuerpflichtige Genossenschaften,

deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung

oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst

gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte

(§ 5 Abs. 4), wenn die Bearbeitung oder

Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt,

beschränkt.

(4) Bei den im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 nicht

genannten Verwertungsgenossenschaften, deren

Geschäftsbetrieb sich nicht auf das Mitgliedergeschäft

und auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft

(§ 5 Abs. 4) beschränkt oder deren

Bearbeitung oder Verwertung nicht im Bereich

der Land- und Forstwirtschaft liegt, sowie bei

Bezugs- und Absatzgenossenschaften und bei Zusammenschlüssen

solcher Genossenschaften unterbleibt

der Abzug einer Warenrückvergütung

außerdem insoweit, als sie 2 v. H. des Mitgliederumsatzes

übersteigt.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Geld-

und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.

(6) Zur Feststellung des Gewinnes aus dem

Mitgliedergeschäft ist der Gesamtgewinn vor

Abzug der Warenrückvergütungen aufzuteilen,

a) bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis

des Wareneinkaufes bei Mitgliedern

zum gesamten Wareneinkauf,

b) bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis

des Umsatzes mit Mitgliedern zum

Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen

und Leistungen.

(7) Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben

den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Gewinn

getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6

lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6

lit. b zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus

dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze

für den Abzug der Warenrückvergütungen an

Mitglieder.

(8) Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,

die bei Beginn des Wirtschaftsjahres

dem Grunde und der Höhe nach feststehen

und demgemäß dem Genossenschafter bei

Bezug der Ware einen genau bezeichneten

Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Warenrückvergütung

gewähren, sind wie Rabatte zu

behandeln und daher abzugsfähige Betriebsausgaben.

Abzugsfähige Beträge

§ 12. Bei Ermittlung des Einkommens sind die

folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht

bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

abzugsfähige Betriebsausgaben

sind

1. Bei Kapitalgesellschaften

die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen

Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus

dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;

2. bei Versicherungsunternehmen

Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven

(§ 13) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen

(§ 14);

3. Vermögensvermehrungen, die dadurch entstehen,

daß Schulden zum Zwecke der Sanierung

ganz oder teilweise erlassen werden.

Versicherungstechnische

Reserven

§ 13. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen

Reserven (§ 12 Z. 2) sind insoweit abzugsfähig,

als es sich bei diesen Reserven um echte

Schuldposten oder um Posten handelt, die der

Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die

Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur

Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am

Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen

erforderlich ist.

(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen

zu Reserven zum Ausgleich des schwankenden

Jahresbedarfes sind insbesondere die folgenden

Voraussetzungen erforderlich

1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden

Versicherungszweig mit erheblichen

Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen

sein;

2. die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen

nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie

müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden

Versicherungsverträgen herrühren und dürfen

nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

Beitrags(Prämien)rückerstattungen

§ 14. (1) Für Beitrags(Prämien)rückerstattungen,

die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt

werden, gilt folgendes

1. Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die aus

dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft

stammen, sind abzugsfähig.

2. Beitrags(Prämien)rückerstattungen, die nicht

aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft

stammen, sind nur insoweit abzugsfähig,

als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich

ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr

entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge

und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen

persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben

allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden

Beitrags(Prämien)einnahme bestritten worden

wären. Die Beitrags(Prämien)rückerstattungen

müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses

des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig

zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen

werden, daß sie spätestens auf die Beiträge

(Prämien), die in dem der Beschlußfassung

folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen

oder während desselben bar auszuzahlen

sind.

(2) Zuführungen zu Reserven für Beitrags(Prämien)rückerstattungen

sind nur insoweit abzugsfähig,

als sie für Leistungen aus den am

Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen

erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung

dieser Reserven für eine planmäßige

Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige

Erklärung gesichert ist. Die

ausschließliche Verwendung dieser Reserven im

Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die

Zwecke der Beitrags(Prämien)rückerstattung gilt

auch dann noch als gesichert, wenn nach der

Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung

mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde

im Interesse der Versicherten in

Ausnahmefällen aus den Reserven für Beitrags(Prämien)rüdkerstattungen

Beträge zur Abwendung

eines Notstandes entnommen werden

dürfen. Abs. 1 Z. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die das

Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder

neben anderen Versicherungszweigen betreiben,

sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft

mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes und dieses

Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern,

von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft

für die Versicherten bestimmte

Anteil noch nicht abgezogen ist.

Beschränkt steuerpflichtige

Versicherungsunternehmen

§ 15. (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen

ist für die Berechnung

des inländischen steuerpflichtigen Einkommens

von dem technischen Ergebnis des inländischen

Versicherungsgeschäftes auszugehen. Hinzuzurechnen

ist der dem Inlandsgeschäft entsprechende

Anteil an den Vermögenserträgnissen des

Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem

inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende

Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens,

soweit sie nicht im technischen

Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes

enthalten sind.

(2) Wenn für das inländische Versicherungsgeschäft

eine steuerlich einwandfreie gesonderte

Ermittlung des Inlandseinkommens nicht möglich

ist, so ist als inländisches steuerpflichtiges

Einkommen der dem Verhältnis der inländischen

Prämieneinnahme zur Gesamtprämieneinnahme

entsprechende Teil des ausgewiesenen Gewinnes

des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen.

(3) Dem nach den Abs. 1 und 2 berechneten

Betrag sind die nach diesem Bundesgesetz nicht

abzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

§ 16. Nichtabzugsfähig sind

1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von

Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung,

Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben

sind;

2. die Steuern vom Einkommen, die Vermögensteuer

und die Abgabe vom Vermögen, die

der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent),

gemäß dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 286/1960;

3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder

des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder

andere mit der Überwachung der Geschäftsführung

beauftragte Personen gewährt werden;

4. die Aufwendungen zu gemeinnützigen,

mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.

Anteilige Abzüge

§ 17. Ist das Einkommen nur zu einem Teil

steuerpflichtig, so dürfen Aufwendungen nur insoweit

abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen

Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang stehen. Besteht das

Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein

Steuerabzug zu erheben ist (§ 3 Z. 2), so ist ein

Abzug von Aufwendungen nicht zulässig.

Auflösung und Abwicklung

(Liquidation)

§ 18. (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre

Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der

im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn

der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum

darf drei Jahre nicht übersteigen.

Das Finanzamt kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Antrag diesen Zeitraum verlängern.

(2) Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne

des Abs. 1 ist das zur Verteilung kommende

Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem

Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen

Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-

Anfangsvermögen) gegenüberstellen.

(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind

die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen,

die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum

zugeflossen sind.

(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen,

das am Schluß des der Auflösung

vorangegangenen Wirtschaftsjahres der

Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde

lag oder, wenn eine Veranlagung nicht durchzuführen

war, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

ermittelte Betriebsvermögen.

Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr

der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-

Anfangsvermögen das eingezahlte

Grund- oder Stammkapital. Das Abwicklungs-

Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im

Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen

die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

Verschmelzung (Fusion) und

Umwandlung

§ 19. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

mit oder ohne Abwicklung (Liquidation)

auf einen anderen über, so ist § 18 entsprechend

anzuwenden. Für die Ermittlung des

Gewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung

kommenden Vermögens der Wert der für die

Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung

nach dem Stand im Zeitpunkt der Übertragung.

(2) Der beim Übergang sich ergebende Gewinn

scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft

muß als Ganzes auf eine andere inländische

Kapitalgesellschaft gegen Gewährung

von Gesellschaftsrechten der übernehmenden

Gesellschaft übergehen;

2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn

später der Körperschaftsteuer unterliegt.

Verlegung der Geschäftsleitung

ins Ausland

§ 20. (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung

und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland

und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten

Steuerpflicht aus, so ist § 18 entsprechend anzuwenden.

An die Stelle des zur Verteilung kommenden

Vermögens tritt der gemeine Wert des

vorhandenen Vermögens.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische

Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen

Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland

verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an

einen anderen übertragen wird.

3. Steuertarif

Ab(Auf)rundung

§ 21. Das Einkommen ist auf volle 100 S ab-

oder aufzurunden, wobei Restbeträge bis einschließlich

50 S zu vernachlässigen und Restbeträge

von mehr als 50 S als volle 100 S zu

rechnen sind.

Steuersätze

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei

einem Einkommen (§ 21)

bis 100.000 S

24% des Einkommens,

von 100.100 S bis 113.600 S

24% des Einkommens zuzüglich

50% des 100.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,

von 113.700 S bis 200.000 S

30% des Einkommens,

von 200.100 S bis 250.000 S

30% des Einkommens zuzüglich

50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,

von 250.100 S bis 1,000.000 S

40% des Einkommens,

von 1,000.100 S bis 1,111.100 S

40% des Einkommens zuzüglich

40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,

über 1,111.100 S

44% des Einkommens.

(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf

die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,

soweit unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf

Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften

entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vornehmen.

Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr

zuzurechnen, für das sie gewährt worden

sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits

abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr

zuzurechnen, das der Beschlußfassung

unmittelbar vorausgeht. Bei Kapitalgesellschaften,

deren Einkommen teilweise dem begünstigten

Steuersatz nach Abs. 3 unterliegt, sind die Ausschüttungen

im Verhältnis der nach Abs. 3 begünstigten

Einkünfte zum Einkommen aufzuteilen.

In diesem Fall sind auf den Teil der Ausschüttungen,

der auf die nach Abs. 3 begünstigten

Einkünfte entfällt, die Bestimmungen dieses Absatzes

nicht anzuwenden.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages

1. bei den Landeshypothekenanstalten einschließlich

der Pfandbriefstelle der Österreichischen

Hypothekenanstalten für Einkünfte aus

dem Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft,

wenn diese Kredite nicht

binnen vier Jahren rückzahlbar sind;

2. bei gemischten Hypothekenbanken für die

Einkünfte aus den im § 5 des Hypothekenbankgesetzes

genannten Geschäften.

(4) Die Körperschaftsteuer beträgt ein Drittel

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages

1. bei kleinen Viehversicherungsvereinen und

bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,

deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 S jährlich überstiegen

haben;

2. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich

an ihre Mitglieder gewähren. Die Mitgliedschaft

gilt als gegeben, wenn spätestens bei

der Kreditgewährung die Beitrittserklärung vorliegt

und deren Annahme unverzüglich erfolgt.

Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere als

Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der hieraus

erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz. Für den

Steuersatz ist sowohl hinsichtlich des Geld- und

Kreditgeschäftes als auch der anderen Geschäfte

das Einkommen maßgebend. Die auf das Geld-

und Kreditgeschäft und die auf andere Geschäfte

bezughabenden Bestands- und Erfolgskonten

müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen

und in einer Beilage zur Steuererklärung leicht

nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium

für Finanzen wird ermächtigt,

nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten

Kontenführung zu erlassen;

3. bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften,

wenn sie Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder

(Gesellschafter) gewähren und wenn von

der Gesamtsumme der Kredite und von den

Gesamtverpflichtungen im Jahresdurchschnitt

mindestens 80 v. H. auf die in der Form von

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geführten

Mitglieder der Zentralkassen und auf die

genossenschaftlichen Zentralbanken entfallen.

(5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die

dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den

Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der

Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig

ist und die Einkünfte nicht in einem

inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb angefallen sind.

4. Veranlagung und Entrichtung der Steuer

Allgemeines

§ 23. Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer

und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer

sind die Vorschriften entsprechend

anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten.

Die Bestimmungen des § 6 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

über die Nachversteuerung

der Investitionsrücklage(n) sind sinngemäß

anzuwenden.

Pauschbesteuerung

§ 24. Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer

in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn

das steuerpflichtige Einkommen offenbar den

Betrag von 10.000 S nicht übersteigt und die

genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer

unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit

führen würde.

5. Übergangs- und Schlußvorschriften

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind anzuwenden,

1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1968,

2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug

eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1968.

(2) Die bisher auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer

bestehenden Vorschriften sind noch

anzuwenden,

1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,

letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1967,

2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug

eingehoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember

1967.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des § 6 dieses

Bundesgesetzes auf alle noch nicht rechtskräftigen

Veranlagungen anzuwenden.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden

die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen

Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer

nicht berührt

1. Bundesgesetz zur Förderung der Atomforschung,

BGBl. Nr. 73/1959;

2. ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;

3. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 113 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1958 und BGBl. Nr. 194/1963;

4. Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 185/1955.

(5) Außer den im § 16 Z. 2 angeführten Abgaben

sind auch die Sondersteuer vom Vermögen

gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 83, die einmalige

Abgabe vom Vermögenszuwachs gemäß

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1948, und die

einmalige Abgabe vom Vermögen gemäß dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1948 nicht abzugsfähig.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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