156_1965
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156. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 156. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland
1965_156_0 156. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland
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Auf Grund des § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1964, und im Hinblick
auf die Beschlüsse des Rates der EFTA beziehungsweise
des Gemeinsamen Rates der
FINEFTA, BGBl. Nr. 154/1965, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Der im § 1 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes
für Schokolade festgelegte Zollsatz von
125 S je 100 kg wird wie folgt geändert
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965
in Kraft und gilt für die Geltungsdauer der oben
genannten Ratsbeschlüsse, längstens jedoch bis
31. Dezember 1965.