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156_1965 AT

156. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland

Auf Grund des § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1964, und im Hinblick

auf die Beschlüsse des Rates der EFTA beziehungsweise

des Gemeinsamen Rates der

FINEFTA, BGBl. Nr. 154/1965, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Der im § 1 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes

für Schokolade festgelegte Zollsatz von

125 S je 100 kg wird wie folgt geändert

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965

in Kraft und gilt für die Geltungsdauer der oben

genannten Ratsbeschlüsse, längstens jedoch bis

31. Dezember 1965.

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