156. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 261/1963 und BGBl. Nr. 315/1963 wird abgeändert
wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 2314 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-
Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,
2428 S. Neben dem Monatsentgelt gebühren
Familienzulagen nach den Bestimmungen der
§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende
Teil des Monatsentgeltes und der
Familienzulagen."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im 1. Jahr ihrer Verwendung 2968 S,
vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr
ihrer Verwendung 3153 S,
ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3338 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3708 S
und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . . 3955 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin erworben
haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf . . 4202 S,
ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung auf .. 4449 S
und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung 4696 S."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.