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156_1964 AT

156. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 261/1963 und BGBl. Nr. 315/1963 wird abgeändert

wie folgt

1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 2314 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-

Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,

2428 S. Neben dem Monatsentgelt gebühren

Familienzulagen nach den Bestimmungen der

§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende

Teil des Monatsentgeltes und der

Familienzulagen."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im 1. Jahr ihrer Verwendung 2968 S,

vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr

ihrer Verwendung 3153 S,

ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3338 S,

ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3708 S

und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . . 3955 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin erworben

haben und als Ärzte verwendet werden,

ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf . . 4202 S,

ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung auf .. 4449 S

und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung 4696 S."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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