156. Verordnung: Lehrplan für die Familienhelferinnenschule.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 63 Abs. 4, wird verordnet
§ 1. Für die einjährige und für die zweijährige
Familienhelferinnenschule wird der in der Anlage
enthaltene Rahmenlehrplan (mit Ausnahme der
darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht) mit 1. September 1963
in Kraft gesetzt.
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
hinsichtlich der einjährigen Familienhelferinnenschule
nach den örtlichen Erfordernissen
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
über die in der Stundentafel des Rahmenlehrplanes
vorgesehene Gesamtstundenzahl der Pflichtgegenstände
hinaus höchstens 35 zusätzliche
Unterrichtsstunden unter Erhöhung des Stundenausmaßes
von im Rahmenlehrplan angeführten
Pflichtgegenständen oder unter Einführung eines
zusätzlichen Pflichtgegenstandes festzusetzen.
(2) Die Landesschulräte haben hinsichtlich der
zweijährigen Familienhelferinnenschule nach den
örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
das Stundenausmaß der
Unterrichtsgegenstände (einschließlich der Praktika)
in den beiden Schulstufen zu bestimmen.
Dabei darf das im Rahmenlehrplan vorgesehene
Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände
nicht unterschritten werden; hingegen
kann dabei die Gesamtstundenzahl für die
Pflichtgegenstände bis auf insgesamt 1470 und
die Gesamtzahl der Arbeitsstunden für die Praktika
bis auf insgesamt 2100 unter Erhöhung des
Stundenausmaßes von im Rahmenlehrplan angeführten
Unterrichtsgegenständen (einschließlich
der Praktika) oder unter Einführung zusätzlicher
Pflichtgegenstände (Praktika) erhöht werden.
(3) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
hinsichtlich der einjährigen und der zweijährigen
Familienhelferinnenschulen nach den
örtlichen Verhältnissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen
über Freigegenstände zu erlassen.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die unter III. der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.