Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
156_1963 AT

156. Verordnung: Lehrplan für die Familienhelferinnenschule.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Verordnung: Lehrplan für die Familienhelferinnenschule.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 63 Abs. 4, wird verordnet

§ 1. Für die einjährige und für die zweijährige

Familienhelferinnenschule wird der in der Anlage

enthaltene Rahmenlehrplan (mit Ausnahme der

darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für

den Religionsunterricht) mit 1. September 1963

in Kraft gesetzt.

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

hinsichtlich der einjährigen Familienhelferinnenschule

nach den örtlichen Erfordernissen

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

über die in der Stundentafel des Rahmenlehrplanes

vorgesehene Gesamtstundenzahl der Pflichtgegenstände

hinaus höchstens 35 zusätzliche

Unterrichtsstunden unter Erhöhung des Stundenausmaßes

von im Rahmenlehrplan angeführten

Pflichtgegenständen oder unter Einführung eines

zusätzlichen Pflichtgegenstandes festzusetzen.

(2) Die Landesschulräte haben hinsichtlich der

zweijährigen Familienhelferinnenschule nach den

örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

das Stundenausmaß der

Unterrichtsgegenstände (einschließlich der Praktika)

in den beiden Schulstufen zu bestimmen.

Dabei darf das im Rahmenlehrplan vorgesehene

Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände

nicht unterschritten werden; hingegen

kann dabei die Gesamtstundenzahl für die

Pflichtgegenstände bis auf insgesamt 1470 und

die Gesamtzahl der Arbeitsstunden für die Praktika

bis auf insgesamt 2100 unter Erhöhung des

Stundenausmaßes von im Rahmenlehrplan angeführten

Unterrichtsgegenständen (einschließlich

der Praktika) oder unter Einführung zusätzlicher

Pflichtgegenstände (Praktika) erhöht werden.

(3) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

hinsichtlich der einjährigen und der zweijährigen

Familienhelferinnenschulen nach den

örtlichen Verhältnissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen

über Freigegenstände zu erlassen.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die unter III. der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →