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156_1962 AT

156. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.

Der Bundespräsident erklärt die vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD) gemäß Artikel 26 des Europäischen Währungsabkommens (BGBl.

Nr. 75/1960) beschlossenen Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens, welche also

lauten

(Übersetzung)

1. Artikel 7 Absatz (c) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„(c) Der Zeitraum, in dem Kredite

in Anspruch genommen

werden können, darf

drei Jahre nicht überschreiten.

Jeder in Anspruch

genommene Kredit

ist innerhalb eines Zeitraumes

zurückzuzahlen,

der vom Zeitpunkt seiner

Gewährung an drei Jahre

nicht überschreitet; die

Organisation kann jedoch

in besonderen Fällen beschließen,

daß er innerhalb

eines Zeitraumes zurückzuzahlen

ist, der von

diesem Tage an fünf Jahre

nicht überschreitet. Rückzahlungen

können vor

dem Fälligkeitstermin vorgenommen

werden."

2. Artikel 11 Absatz (a) 2.

des Abkommens wird wie folgt

abgeändert

„2. Beträge, welche sie in der

Währung jeder anderen

Vertragspartei hält, soweit

sie beabsichtigt, diese Beträge

unter dem vorliegenden

Abkommen abzurechnen;

und"

3. Artikel 15 des Abkommens

wird gestrichen.

4. Artikel 19 Absatz (e) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„(e) Der Vorsitzende des Ausschusses

für den Zahlungsverkehr

im Rahmen der

Organisation kann ebenfalls

an den Sitzungen des

Direktoriums teilnehmen;

er ist berechtigt, an den

Beratungen, nicht aber an

der Beschlußfassung mitzuwirken.

Das Direktorium

kann auch andere

Personen zur Teilnahme

an seinen Sitzungen einladen."

5. Artikel 30 Absatz (d) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„(d) Nach Ablauf des vierten

Jahres seit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens

kann eine Vertragspartei

dieses Abkommen für sich

selbst beendigen, indem sie

dem Generalsekretär der

Organisation die Kündigung

mit Dreimonatsfrist

mitteilt. Das Ausscheiden

wird an dem Tage wirksam,

an dem die Kündigungsfrist

abläuft, beziehungsweise,

wenn die Bestimmungen

des Teiles II

dieses Abkommens auf die

Vertragspartei Anwendung

finden, mit dem Ablauf

der Abrechnungsperiode,

in der die Kündigungsfrist

abläuft, vorausgesetzt,

daß die betreffende Vertragspartei

zu diesem Zeitpunkt

allen ihren Verpflichtungen

gegenüber

dem Fonds nachgekommen

ist. Der Generalsekretär

hat allen Vertragsparteien

vom Eingang jeder gemäß

diesem Absatz ausgesprochenen

Kündigung Kenntnis

zu geben."

6. Artikel 32 Absatz (a) und

(b) des Abkommens wird wie

folgt abgeändert

„(a) Spätestens drei Monate

vor Ablauf des vierten seit

dem Inkrafttreten dieses

Abkommens verflossenen

Jahres wird die Organisation

unbeschadet der Bestimmungen

in Artikel 31

eine eingehende Untersuchung

über die Durchführung

dieses Abkommens

vornehmen, um zu

entscheiden, und zwar in

Beratung mit der Regierung

der Vereinigten

Staaten, unter welchen Be-

dingungen das Abkommen

vom Ende des genannten

Jahres an weiter in Kraft

bleiben kann.

(b) Wirkt eine Vertragspartei

an der. gemäß Absatz (a)

dieses Artikels von der

Organisation getroffenen

Entscheidung nicht mit,

so endigt dieses Abkommen

für sie mit Ablauf

des vierten seit seinem

Inkrafttreten verflossenen

Jahres. In diesem Fall

findet Artikel 30, Absatz

(e) und (f) auf diese

Vertragspartei Anwendung."

7. (a) Artikel 33, Absatz (b)

des Abkommens wird wie folgt

abgeändert

„b) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet,

tritt dieses Abkommen

jederzeit nach dem Ende

des vierten seit seinem

Inkrafttreten verflossenen

Jahres außer Kraft, falls

sich die Summe der Beiträge

der Vertragsparteien

auf weniger als 50 v. H.

der Gesamtsumme der

Beiträge belaufen sollte."

(b) Artikel 33 Absatz (e) 4.

des Abkommens wird wie folgt

abgeändert

„4. vorbehaltlich eines allfälligen,

erforderlichenfalls

im Einvernehmen mit der

Regierung der Vereinigten

Staaten von der Organisation

gefaßten Beschlusses

bezüglich der Rückzahlung

eines dem Fonds auf

Grund des Artikels 7 A

gewährten Sonderkredites,

ist der Fonds gemäß den

Bestimmungen der Anlage

dieses Abkommens, das

für die Zwecke der Liquidierung

bis zur Durchführung

der Bestimmungen

dieser Anlage, die

einen wesentlichen Bestandteil

des Abkommens

bildet, in Kraft bleibt, zu

liquidieren.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesen Abänderungen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. März 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorstehenden Änderungen sind am 1. Jänner 1962 in Kraft getreten; die Bestimmungen

des Absatzes 4 werden als am 30. September 1961 wirksam geworden betrachtet.

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