156. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) gemäß Artikel 26 des Europäischen Währungsabkommens (BGBl.
Nr. 75/1960) beschlossenen Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens, welche also
lauten
(Übersetzung)
1. Artikel 7 Absatz (c) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„(c) Der Zeitraum, in dem Kredite
in Anspruch genommen
werden können, darf
drei Jahre nicht überschreiten.
Jeder in Anspruch
genommene Kredit
ist innerhalb eines Zeitraumes
zurückzuzahlen,
der vom Zeitpunkt seiner
Gewährung an drei Jahre
nicht überschreitet; die
Organisation kann jedoch
in besonderen Fällen beschließen,
daß er innerhalb
eines Zeitraumes zurückzuzahlen
ist, der von
diesem Tage an fünf Jahre
nicht überschreitet. Rückzahlungen
können vor
dem Fälligkeitstermin vorgenommen
werden."
2. Artikel 11 Absatz (a) 2.
des Abkommens wird wie folgt
abgeändert
„2. Beträge, welche sie in der
Währung jeder anderen
Vertragspartei hält, soweit
sie beabsichtigt, diese Beträge
unter dem vorliegenden
Abkommen abzurechnen;
und"
3. Artikel 15 des Abkommens
wird gestrichen.
4. Artikel 19 Absatz (e) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„(e) Der Vorsitzende des Ausschusses
für den Zahlungsverkehr
im Rahmen der
Organisation kann ebenfalls
an den Sitzungen des
Direktoriums teilnehmen;
er ist berechtigt, an den
Beratungen, nicht aber an
der Beschlußfassung mitzuwirken.
Das Direktorium
kann auch andere
Personen zur Teilnahme
an seinen Sitzungen einladen."
5. Artikel 30 Absatz (d) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„(d) Nach Ablauf des vierten
Jahres seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens
kann eine Vertragspartei
dieses Abkommen für sich
selbst beendigen, indem sie
dem Generalsekretär der
Organisation die Kündigung
mit Dreimonatsfrist
mitteilt. Das Ausscheiden
wird an dem Tage wirksam,
an dem die Kündigungsfrist
abläuft, beziehungsweise,
wenn die Bestimmungen
des Teiles II
dieses Abkommens auf die
Vertragspartei Anwendung
finden, mit dem Ablauf
der Abrechnungsperiode,
in der die Kündigungsfrist
abläuft, vorausgesetzt,
daß die betreffende Vertragspartei
zu diesem Zeitpunkt
allen ihren Verpflichtungen
gegenüber
dem Fonds nachgekommen
ist. Der Generalsekretär
hat allen Vertragsparteien
vom Eingang jeder gemäß
diesem Absatz ausgesprochenen
Kündigung Kenntnis
zu geben."
6. Artikel 32 Absatz (a) und
(b) des Abkommens wird wie
folgt abgeändert
„(a) Spätestens drei Monate
vor Ablauf des vierten seit
dem Inkrafttreten dieses
Abkommens verflossenen
Jahres wird die Organisation
unbeschadet der Bestimmungen
in Artikel 31
eine eingehende Untersuchung
über die Durchführung
dieses Abkommens
vornehmen, um zu
entscheiden, und zwar in
Beratung mit der Regierung
der Vereinigten
Staaten, unter welchen Be-
dingungen das Abkommen
vom Ende des genannten
Jahres an weiter in Kraft
bleiben kann.
(b) Wirkt eine Vertragspartei
an der. gemäß Absatz (a)
dieses Artikels von der
Organisation getroffenen
Entscheidung nicht mit,
so endigt dieses Abkommen
für sie mit Ablauf
des vierten seit seinem
Inkrafttreten verflossenen
Jahres. In diesem Fall
findet Artikel 30, Absatz
(e) und (f) auf diese
Vertragspartei Anwendung."
7. (a) Artikel 33, Absatz (b)
des Abkommens wird wie folgt
abgeändert
„b) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet,
tritt dieses Abkommen
jederzeit nach dem Ende
des vierten seit seinem
Inkrafttreten verflossenen
Jahres außer Kraft, falls
sich die Summe der Beiträge
der Vertragsparteien
auf weniger als 50 v. H.
der Gesamtsumme der
Beiträge belaufen sollte."
(b) Artikel 33 Absatz (e) 4.
des Abkommens wird wie folgt
abgeändert
„4. vorbehaltlich eines allfälligen,
erforderlichenfalls
im Einvernehmen mit der
Regierung der Vereinigten
Staaten von der Organisation
gefaßten Beschlusses
bezüglich der Rückzahlung
eines dem Fonds auf
Grund des Artikels 7 A
gewährten Sonderkredites,
ist der Fonds gemäß den
Bestimmungen der Anlage
dieses Abkommens, das
für die Zwecke der Liquidierung
bis zur Durchführung
der Bestimmungen
dieser Anlage, die
einen wesentlichen Bestandteil
des Abkommens
bildet, in Kraft bleibt, zu
liquidieren.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesen Abänderungen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. März 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorstehenden Änderungen sind am 1. Jänner 1962 in Kraft getreten; die Bestimmungen
des Absatzes 4 werden als am 30. September 1961 wirksam geworden betrachtet.