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156_1961 AT

156. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 23 des Hochschultaxengesetzes, BGBl.

Nr. 102/1953, hat zu lauten

„§ 23. Remunerationen für besondere

Lehraufträge.

(1) Für Lehrveranstaltungen, die auf Grund

eines besonderen Lehrauftrages abgehalten werden

(§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955), besteht Anspruch auf eine

Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Remuneration beträgt

(3) Die Remuneration vermindert sich um das

für die Lehrveranstaltung eingehende Kollegiengeld.

Um die Abhaltung besonders wichtiger

Lehrveranstaltungen sicherzustellen, kann jedoch

verfügt werden, daß sich die Remuneration nur

um einen Teil des eingehenden Kollegiengeldes

vermindert oder daß neben dem Kollegiengeld

die volle Remuneration auszubezahlen ist.

(4) Zu den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten

Beträgen treten nach Maßgabe der vom Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen zu erlassenden Anpassungsvorschriften

die den Bundesbeamten des

Dienststandes jeweils gebührenden Teuerungszulagen

und Sonderzahlungen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1961 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich

der Durchführung des § 23 Abs. 4 des

Hochschultaxengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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