156. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschultaxengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 23 des Hochschultaxengesetzes, BGBl.
Nr. 102/1953, hat zu lauten
„§ 23. Remunerationen für besondere
Lehraufträge.
(1) Für Lehrveranstaltungen, die auf Grund
eines besonderen Lehrauftrages abgehalten werden
(§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955), besteht Anspruch auf eine
Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Remuneration beträgt
(3) Die Remuneration vermindert sich um das
für die Lehrveranstaltung eingehende Kollegiengeld.
Um die Abhaltung besonders wichtiger
Lehrveranstaltungen sicherzustellen, kann jedoch
verfügt werden, daß sich die Remuneration nur
um einen Teil des eingehenden Kollegiengeldes
vermindert oder daß neben dem Kollegiengeld
die volle Remuneration auszubezahlen ist.
(4) Zu den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Beträgen treten nach Maßgabe der vom Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen zu erlassenden Anpassungsvorschriften
die den Bundesbeamten des
Dienststandes jeweils gebührenden Teuerungszulagen
und Sonderzahlungen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich
der Durchführung des § 23 Abs. 4 des
Hochschultaxengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.