156. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.
Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 282/1959 und 85/1960 und des Art. II
des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist
für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Gesetzes bis 31. Dezember 1961 auch hinsichtlich
der Regelungen Bundessache, hinsichtlich derer
die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche
Grundlage für Regelungen auf
dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft
(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes von 1929) nicht mehr gegeben
ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 282/1959 und 85/1960 wird abgeändert wie
folgt
1. Als § 7 a werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 7 a. (1) Soweit eine solche Maßnahme zur
Sicherung der Milchleistungskontrolle in den
Ländern notwendig ist, kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
die Entrichtung eines Beitrages anordnen.
(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben zu entrichten
1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe
für die von Erzeugern und
Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch
und Rahm;
2. — soweit nicht die Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen
gemäß § 4 Abs. 3 lit. c unterbleibt
— Milcherzeuger für die unimittelbar an
Verbraucher abgegebenen Mengen an Vollmilch
und Rahm.
(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds
zu entrichten; seine. Höhe beträgt für das Kilogramm
Vollmilch S 0'005. Für Rahm gelten die
Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die gemäß Abs. 2 Z. 1 Beitragspflichtigen
können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht
kommenden Mengen an Milch und Rahm
überwälzen.
(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern,
allmonatlich Zuschüsse in der Höhe
der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen.
Das Verhältnis der Aufteilung dieser
Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern
ist vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die
Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung
der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter
Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten
Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die
Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse
nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle
verwenden. Über die Verteilung hat
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
alljährlich dem Hauptausschuß des
Nationalrates zu berichten."
2. Im § 10 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„(1) Der Fonds hat, soweit dies zur Erreichung
der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
ist, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 45 Einzugs- und Versorgungsgebiete zuzuweisen;"
3. Im § 13 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung
„(4)"; als neuer Abs. 3 sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„(3) Der Fonds hat darüber hinaus für Milch
und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften
insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
hiezu verpflichtet ist."
4. Im § 22 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten
„(6) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren,
bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern
oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 20 genannten
Waren sind von dem Importeuren und Exporteuren
binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang
der Ware dem Fonds — bei Einfuhren
mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes
und des Verwendungszweckes — zu melden."
5. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot und
Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit der
Preise für Roggen und Weizen anderseits sich
ergebenden Differenzbeträge sind in der Weise
auszugleichen, daß bei der Vermahlung von
Weizen und inländischem sowie von entsprechend
den Bestimmungen des § 22 Abs. 1
bis 6 eingeführtem Roggen Ausgleichsbeiträge
von den Handelsmühlen an den Fonds zu leisten
beziehungsweise Ausgleichszuschüsse an die
Handelsmühlen vom Fonds zu gewähren sind,
deren Höhe unter Berücksichtigung der behördlich
bestimmten Preise für Brotgetreide und
Mehl vom Fonds allgemein unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 45 oder im Einzelfall
durch Bescheid festzusetzen ist."
6. Im § 35 Abs. 3 ist nach dem dritten Satz
folgender neuer Satz einzufügen
„Anläßlich der Anbotstellung hat der Importeur
dem Fonds die Ober- und die Untergrenze
des Preises mitzuteilen, zu dem — zuzüglich des
allenfalls gemäß § 36 zu entrichtenden Importausgleiches
— er im Falle des Zuschlages die Ware
zu verkaufen beabsichtigt."
7. Im § 35 Abs. 4 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34
Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die
Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich
der Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes
der Einfuhr, der Lagerung und der
Inverkehrsetzung über den Markt verbunden
werden;"
8. Im § 35 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten
„(7) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren,
bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern
oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 33 genannten
Waren sind von den Importeuren und Exporteuren
binnen zwei Wochen nach dem
Grenzübergang der Ware dem Fondis — bei
Einfuhren mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes
und des Verwendungszweckes — zu
melden."
9. Als § 37 a werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 37 a. (1) Falls eine solche Maßnahme zur
Erreichung der im § 34 Abs. 1 genannten Ziele
notwendig ist, kann der Landeshauptmann nach
Anhörung der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,
der örtlich zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der örtlich
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und der Landesexekutive des Gewerk-
schaftsbundes für Gemeinden mit einem öffentlichen
Vieh- und Fleischmankt durch Verordnung
ab 1. Jänner 1961 für Zeiträume bis zu 26 Wochen
im Kalenderjahr bestimmen, daß Schlachttiere
und Fleisch — mit Ausnahme der Abgabe
an Letztverbraucher — nur über den öffentlichen
Vieh- und Fleischmarkt in Verkehr gesetzt werden
dürfen und daß gewerblich schlachtende oder
Fleisch umsetzende Betriebe ihren gesamten Bedarf
an Schlachttieren oder Fleisch nur auf dem
öffentlichen Vieh- und Fleischmarkt oder bei
einem befugten Wiederverkäufer decken dürfen,
der seinen Bedarf auf dem Vieh- und Fleischmarkt
gedeckt hat (Marktbindung).
(2) Gruppen von Betrieben, für die der Verkauf
oder Kauf über den Markt regelmäßig mit
wirtschaftlich nicht zumutbaren Erschwernissen
verbunden wäre, sind in der Verordnung gemäß
Abs. 1 von der Marktbindung auszunehmen.
Hiebei ist auch zu bestimmen, daß der Fonds
mit Bescheid Ausnahmen von der Marktbindung
zu bewilligen hat, wenn ein Betrieb eine solche
Bewilligung beantragt und nachweist, daß die
vorstehend genannten Voraussetzungen bei ihm
gegeben sind.
(3) Gemeinden mit einem öffentlichen Vieh-
und Fleischmarkt, für die die Marktbindung gemäß
Abs. 1 festgelegt wurde, werden gemäß § 7
Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ermächtigt,
durch, Beschluß der Gemeindevertretung
eine Marktausgleichsabgabe auszuschreiben.
Abgabepflichtig sind die Inhaber von Betrieben
der im Abs. 1 genannten Art, die ihren Bedarf
an Schlachttieren und Fleisch nicht auf dem
öffentlichen Vieh- und Fleischmarkt decken. Die
Marktausgleichsabgabe darf den doppelten Betrag
der im Falle der Vermarktung der Ware jeweils
zu entrichtenden Marktgebühren nicht übersteigen.
Sie ist bis zum 10. eines jeden Monates
für die im vorangegangenen Kalendermonat
bezogene Ware einzuzahlen. Die Abgabepflichtigen
haben ihre Ausnehmung von der Marktbindung
der abgabeberechtigten Gemeinde
binnen einer Woche nach Empfang des diesbezüglichen
Bescheides (Abs. 2) anzuzeigen. Der
Fonds ist verpflichtet, den Gemeinden die von
der Marktbindung freigestellten Betriebe laufend
bekanntzugeben und alle für die abgabenmäßige
Erfassung erforderlichen Auskünfte ohne Verzug
zu erteilen."
10. § 44 Abs. 1 (hat zu lauten
„(1) Die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
die die Fonds zu besorgen haben, obliegt
den Kommissionen. Diese können die Beschlußfassung
in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher
Bedeutung durch allgemeine Anordnung
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 45 den geschäftsführenden Ausschüssen oder
den Fachausschüssen übertragen."
11. Im § 53 haben zu lauten
Abs. 1 vierter Unterabsatz
„wer erstmalig einer Verordnung oder
einem Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30,
§ 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden
sind"
Abs. 2 erster Unterabsatz
„Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4
erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter
Satz, § 13 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz oder
§ 39 Abs. 3,"
Abs. 2 dritter Unterabsatz
„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,
die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter
oder sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1,
§ 12 Abs. 2 oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3
oder § 39 Abs. 1 oder 2 erlassen worden sind,
oder"
Abs. 2 vierter Unterabsatz
„wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des
§ 29, § 30, § 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1
erlassen worden sind, zuwiderhandelt, oder".
12. § 53 a hat zu lauten
„§ 53 a. Wer entgegen den Bestimmungen des
§ 22 Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20
genannte Waren ausländischer Herkunft im
Werte von mehr als 30.000 S in das Inland verbringt,
wird wegen Vergehens mit einer Geldstrafe
bis zur Höhe des Verkehrswertes der
Ware, hinsichtlich derer das Vergehen begangen
wurde, bestraft. Zugleich hat das Gericht diese
Ware ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört,
für verfallen zu erklären, sofern der Besitzer die
Ware nicht vom einem zu diesem Verkehr befugten
Gewerbetreibenden erworben hat und
nicht davon Kenntnis hatte, daß sie mißbräuchlich
ins Inland verbracht worden ist."
13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz
zu lauten
„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember
1961."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das
am 1. August 1960 in Kraft tritt, sind hinsichtlich
des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich
des Art. II Z. 12 das Bundesministerium für
Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.