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156. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 156. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.

Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 282/1959 und 85/1960 und des Art. II

des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist

für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Gesetzes bis 31. Dezember 1961 auch hinsichtlich

der Regelungen Bundessache, hinsichtlich derer

die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche

Grundlage für Regelungen auf

dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft

(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes von 1929) nicht mehr gegeben

ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 282/1959 und 85/1960 wird abgeändert wie

folgt

1. Als § 7 a werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 7 a. (1) Soweit eine solche Maßnahme zur

Sicherung der Milchleistungskontrolle in den

Ländern notwendig ist, kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

die Entrichtung eines Beitrages anordnen.

(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben zu entrichten

1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe

für die von Erzeugern und

Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch

und Rahm;

2. — soweit nicht die Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen

gemäß § 4 Abs. 3 lit. c unterbleibt

— Milcherzeuger für die unimittelbar an

Verbraucher abgegebenen Mengen an Vollmilch

und Rahm.

(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds

zu entrichten; seine. Höhe beträgt für das Kilogramm

Vollmilch S 0'005. Für Rahm gelten die

Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die gemäß Abs. 2 Z. 1 Beitragspflichtigen

können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht

kommenden Mengen an Milch und Rahm

überwälzen.

(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern,

allmonatlich Zuschüsse in der Höhe

der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen.

Das Verhältnis der Aufteilung dieser

Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern

ist vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die

Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung

der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter

Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten

Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die

Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse

nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle

verwenden. Über die Verteilung hat

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

alljährlich dem Hauptausschuß des

Nationalrates zu berichten."

2. Im § 10 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„(1) Der Fonds hat, soweit dies zur Erreichung

der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

ist, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 45 Einzugs- und Versorgungsgebiete zuzuweisen;"

3. Im § 13 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung

„(4)"; als neuer Abs. 3 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„(3) Der Fonds hat darüber hinaus für Milch

und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften

insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich

durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

hiezu verpflichtet ist."

4. Im § 22 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten

„(6) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren,

bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern

oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 20 genannten

Waren sind von dem Importeuren und Exporteuren

binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang

der Ware dem Fonds — bei Einfuhren

mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes

und des Verwendungszweckes — zu melden."

5. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot und

Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit der

Preise für Roggen und Weizen anderseits sich

ergebenden Differenzbeträge sind in der Weise

auszugleichen, daß bei der Vermahlung von

Weizen und inländischem sowie von entsprechend

den Bestimmungen des § 22 Abs. 1

bis 6 eingeführtem Roggen Ausgleichsbeiträge

von den Handelsmühlen an den Fonds zu leisten

beziehungsweise Ausgleichszuschüsse an die

Handelsmühlen vom Fonds zu gewähren sind,

deren Höhe unter Berücksichtigung der behördlich

bestimmten Preise für Brotgetreide und

Mehl vom Fonds allgemein unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 45 oder im Einzelfall

durch Bescheid festzusetzen ist."

6. Im § 35 Abs. 3 ist nach dem dritten Satz

folgender neuer Satz einzufügen

„Anläßlich der Anbotstellung hat der Importeur

dem Fonds die Ober- und die Untergrenze

des Preises mitzuteilen, zu dem — zuzüglich des

allenfalls gemäß § 36 zu entrichtenden Importausgleiches

— er im Falle des Zuschlages die Ware

zu verkaufen beabsichtigt."

7. Im § 35 Abs. 4 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34

Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die

Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich

der Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes

der Einfuhr, der Lagerung und der

Inverkehrsetzung über den Markt verbunden

werden;"

8. Im § 35 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten

„(7) Ein- und Ausfuhren sowie Durchfuhren,

bei denen eine Zwischenlagerung in Zollagern

oder Zollfreizonen erfolgt, der im § 33 genannten

Waren sind von den Importeuren und Exporteuren

binnen zwei Wochen nach dem

Grenzübergang der Ware dem Fondis — bei

Einfuhren mit Angabe des inländischen Bestimmungsortes

und des Verwendungszweckes — zu

melden."

9. Als § 37 a werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 37 a. (1) Falls eine solche Maßnahme zur

Erreichung der im § 34 Abs. 1 genannten Ziele

notwendig ist, kann der Landeshauptmann nach

Anhörung der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,

der örtlich zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der örtlich

zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

und der Landesexekutive des Gewerk-

schaftsbundes für Gemeinden mit einem öffentlichen

Vieh- und Fleischmankt durch Verordnung

ab 1. Jänner 1961 für Zeiträume bis zu 26 Wochen

im Kalenderjahr bestimmen, daß Schlachttiere

und Fleisch — mit Ausnahme der Abgabe

an Letztverbraucher — nur über den öffentlichen

Vieh- und Fleischmarkt in Verkehr gesetzt werden

dürfen und daß gewerblich schlachtende oder

Fleisch umsetzende Betriebe ihren gesamten Bedarf

an Schlachttieren oder Fleisch nur auf dem

öffentlichen Vieh- und Fleischmarkt oder bei

einem befugten Wiederverkäufer decken dürfen,

der seinen Bedarf auf dem Vieh- und Fleischmarkt

gedeckt hat (Marktbindung).

(2) Gruppen von Betrieben, für die der Verkauf

oder Kauf über den Markt regelmäßig mit

wirtschaftlich nicht zumutbaren Erschwernissen

verbunden wäre, sind in der Verordnung gemäß

Abs. 1 von der Marktbindung auszunehmen.

Hiebei ist auch zu bestimmen, daß der Fonds

mit Bescheid Ausnahmen von der Marktbindung

zu bewilligen hat, wenn ein Betrieb eine solche

Bewilligung beantragt und nachweist, daß die

vorstehend genannten Voraussetzungen bei ihm

gegeben sind.

(3) Gemeinden mit einem öffentlichen Vieh-

und Fleischmarkt, für die die Marktbindung gemäß

Abs. 1 festgelegt wurde, werden gemäß § 7

Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ermächtigt,

durch, Beschluß der Gemeindevertretung

eine Marktausgleichsabgabe auszuschreiben.

Abgabepflichtig sind die Inhaber von Betrieben

der im Abs. 1 genannten Art, die ihren Bedarf

an Schlachttieren und Fleisch nicht auf dem

öffentlichen Vieh- und Fleischmarkt decken. Die

Marktausgleichsabgabe darf den doppelten Betrag

der im Falle der Vermarktung der Ware jeweils

zu entrichtenden Marktgebühren nicht übersteigen.

Sie ist bis zum 10. eines jeden Monates

für die im vorangegangenen Kalendermonat

bezogene Ware einzuzahlen. Die Abgabepflichtigen

haben ihre Ausnehmung von der Marktbindung

der abgabeberechtigten Gemeinde

binnen einer Woche nach Empfang des diesbezüglichen

Bescheides (Abs. 2) anzuzeigen. Der

Fonds ist verpflichtet, den Gemeinden die von

der Marktbindung freigestellten Betriebe laufend

bekanntzugeben und alle für die abgabenmäßige

Erfassung erforderlichen Auskünfte ohne Verzug

zu erteilen."

10. § 44 Abs. 1 (hat zu lauten

„(1) Die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

die die Fonds zu besorgen haben, obliegt

den Kommissionen. Diese können die Beschlußfassung

in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher

Bedeutung durch allgemeine Anordnung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 45 den geschäftsführenden Ausschüssen oder

den Fachausschüssen übertragen."

11. Im § 53 haben zu lauten

Abs. 1 vierter Unterabsatz

„wer erstmalig einer Verordnung oder

einem Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30,

§ 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden

sind"

Abs. 2 erster Unterabsatz

„Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4

erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter

Satz, § 13 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz oder

§ 39 Abs. 3,"

Abs. 2 dritter Unterabsatz

„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,

die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter

oder sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1,

§ 12 Abs. 2 oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3

oder § 39 Abs. 1 oder 2 erlassen worden sind,

oder"

Abs. 2 vierter Unterabsatz

„wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des

§ 29, § 30, § 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1

erlassen worden sind, zuwiderhandelt, oder".

12. § 53 a hat zu lauten

„§ 53 a. Wer entgegen den Bestimmungen des

§ 22 Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20

genannte Waren ausländischer Herkunft im

Werte von mehr als 30.000 S in das Inland verbringt,

wird wegen Vergehens mit einer Geldstrafe

bis zur Höhe des Verkehrswertes der

Ware, hinsichtlich derer das Vergehen begangen

wurde, bestraft. Zugleich hat das Gericht diese

Ware ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört,

für verfallen zu erklären, sofern der Besitzer die

Ware nicht vom einem zu diesem Verkehr befugten

Gewerbetreibenden erworben hat und

nicht davon Kenntnis hatte, daß sie mißbräuchlich

ins Inland verbracht worden ist."

13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember

1961."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. August 1960 in Kraft tritt, sind hinsichtlich

des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich

des Art. II Z. 12 das Bundesministerium für

Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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